Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 111
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Bankengesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie des Bankengesetzes (BankG)
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre)
4
Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre.
Adressaten der Richtlinie sind zum einen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften und zum anderen Intermediäre und Stimmrechtsberater, die bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von börsenkotierten Gesellschaften erbringen, sowie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter, die in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden.
Die Richtlinie hat gemäss ihrem Titel die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre zum Ziel. Dies soll insbesondere durch Erhöhung von Transparenz und Einflussnahme der Aktionäre auf Vorgänge in der Gesellschaft erreicht wer-den. Die Richtlinie hat dabei vier grosse Themenbereiche zum Inhalt: Die Identifikation der Aktionäre ("Know your shareholder"); die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern; die Abstimmungspflicht über die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht ("Say on pay") sowie die Transparenz bei Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen ("Related party transactions").
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt mittels Teilrevision des Aktienrechts im Personen- und Gesellschaftsrecht. Zudem wird eine Anpassung des Bankengesetzes vorgenommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stelle
Amt für Justiz
5
6
Vaduz, 6. Oktober 2020
LNR 2020-1388
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (nachfolgend "Richtlinie") wurde am 14. März 2017 vom Europäischen Parlament beschlossen, vom Rat am 3. April 2017 angenommen und am 20. Mai 2017 im Europäischen Amtsblatt publiziert. Die Richtlinie war in den Mitgliedstaaten der EU bis zum 10. Juni 2019 umzusetzen.
7
Ziel der Richtlinie ist es, ein attraktives Umfeld für Aktionäre zu schaffen und die Corporate Governance der börsenkotierten Unternehmen in der EU weiter zu verbessern. Dabei wird eine wirksame und nachhaltige Mitwirkung der Aktionäre als einer der Eckpfeiler des Corporate Governance-Modells börsenkotierter Gesellschaften betrachtet, das aus einem ausgewogenen System von Kontrollen der verschiedenen Organe und Interessenträger untereinander bestehen soll. Eine stärkere Einbindung der Aktionäre in die Corporate Governance erklärt die Richtlinie als wichtiges Instrument, um dazu beizutragen, die wirtschaftliche und nachhaltige Leistung von Gesellschaften zu verbessern. Das betrifft auch nicht-finanzielle Leistungskriterien wie ökologische und soziale Faktoren. Eine bessere Einbindung aller Interessenträger in die Corporate Governance wird als wichtiger Faktor für die Sicherstellung eines langfristig ausgerichteten unternehmerischen Erfolgs börsenkotierter Unternehmen gesehen (vgl. Erwägungsgrund 14).
Die Richtlinie zielt dabei insbesondere auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsenkotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Informationen und Ausübung von Aktionärsrechten ab. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie insbesondere Regelungen zur besseren Identifikation und Information von Aktionären ("Know your shareholder"), zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern, zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung ("Say on pay") sowie bei Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen und Personen ("Related party transactions"). Die Richtlinie verlangt zudem Regelungen für Massnahmen und Sanktionen, die bei Verstössen gegen die nationalen Umsetzungsvorschriften verhängt werden.
Gestützt auf Art. 3a Abs. 8, Art. 3b Abs. 6 und Art. 3c Abs. 3 der Richtlinie hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom
8
3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (nachfolgend "Durchführungsverordnung") erlassen. Die Durchführungsverordnung zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Bestimmungen der Richtlinie unterschiedlich umgesetzt werden, was zur Festlegung inkompatibler nationaler Standards führen könnte, die Risiken und Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten erhöhen, ihre Wirksamkeit und Effizienz beeinträchtigen und zu zusätzlichen Belastungen für die Intermediäre führen würde (vgl. Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung). In der Durchführungsverordnung werden technische Mindestanforderungen in Bezug auf die Nachrichtenarten und Formate für die Informationsübermittlung vorgegeben. Daneben enthält die Durchführungsverordnung unter anderem Bestimmungen über die Anmeldung zur Teilnahme und zur Bestätigung der Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in der Generalversammlung, über die Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse sowie über die von den Gesellschaften und Intermediären bei Unternehmensereignissen und bei Verfahren zur Identifizierung der Aktionäre einzuhaltenden Fristen. Die Durchführungsverordnung ist am 3. September 2020 in Kraft getreten; eine Umsetzung der Verordnung in das liechtensteinische Recht ist nicht erforderlich, da sie unmittelbar gilt.
LR-Systematik
2
21
216
9
95
952
LGBl-Nummern
2021 / 226
2021 / 225
Landtagssitzungen
06. November 2020
Stichwörter
Akti­en­ge­sell­schaften, Inter­me­diäre, Stimmrechtsberater
Ände­rung der Richt­linie 2007/36/EG
Ban­ken­ge­setz (BankG)
För­de­rung der lang­fris­tigen Mit­wir­kung der Aktionäre
Per­sonen- und Gesell­schafts­rechts (PGR)
Richt­linie (EU) 2017/828