Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 112
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung der Exekutionsordnung
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO), Teil II, aufgeworfenen Fragen
 
4
Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO) begrüsste der Landtag auch den zweiten und letzten Teil der Reform des Exekutionsrechts. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war unbestritten sowie einhellig.
Im Zuge der Landtagsdebatte wurden einige wenige inhaltliche Fragen aufgeworfen. Soweit diese nicht oder nicht abschliessend von der zuständigen Regierungsrätin im Rahmen der ersten Lesung beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Die Fragen betrafen die Thematik der unterschiedlichen Existenzminima, die Verpfändung von Inhaberaktien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Schätzung sowie die personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen der Vorlage.
Mittels der vorliegenden Stellungnahme werden die genannten Themenbereiche eingehend dargelegt und erläutert.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
5
Vaduz, 6. Oktober 2020
LNR 2020-1377
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO), Teil II, (Bericht und Antrag Nr. 65/2020) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Sitzung vom 3. September 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 65/2020 betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO), Teil II, in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten sowie einhellig.
Der gegenständlich zweite und letzte Teil der EO-Reform ist auf breite Zustimmung gestossen und wurde durchwegs begrüsst. Die Reform wurde dabei als zeitgemäss, praktikabel und ausgewogen bezeichnet.
Seitens der Landtagsabgeordneten wurden wenige inhaltliche Fragen gestellt. Diese Fragen werden, sofern dies nicht oder nicht abschliessend bereits anläss-
6
lich der ersten Lesung durch die zuständige Regierungsrätin erfolgt ist, nachstehend ausführlich beantwortet.
LR-Systematik
2
28
281
8
83
837
LGBl-Nummern
2020 / 511
2020 / 510
Landtagssitzungen
06. November 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Exekutionsordnung
EO
Exe­ku­ti­ons­rechts­re­form
Gül­tig­keits­dauer einer Schätzung
Lohn­p­fän­dung
unter­schied­liche Existenzminima
Ver­pfän­dung von Inhaberaktien