Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 114
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG)
 
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Das Projekt eGN (elektronisches Gesundheitsnetz) beschäftigt sich seit bald 16 Jahren mit der Ausgestaltung und Entwicklung eines digitalen Gesundheitssystems (insbesondere der elektronischen Kommunikation) in Liechtenstein und hat während dieser Zeit verschiedene Massnahmen umsetzen können (z.B. die elektronische Leistungsverrechnung oder die Einführung einer Versichertenkarte mit Online-Abfrage von Administrativdaten). Im Rahmen der im Jahre 2012 von der Regierung genehmigten eHealth-Strategie beschäftigt sich das aktuelle Projekt mit dem Aufbau einer eHealth-Plattform in Liechtenstein und der angrenzenden Region.
Das Ziel der eHealth-Strategie aus dem Jahr 2012 stellt ein über den blossen Versand von Gesundheitsdaten auf elektronischem Weg hinausgehendes elektronisches Gesundheitsdossier (EGD) für alle in Liechtenstein Krankenversicherten dar. Es ermöglicht den jeweils berechtigten EGD-Gesundheitsdienstleistern im Rahmen eines konkreten Behandlungsfalles und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten den Zugriff auf die im EGD gespeicherten Gesundheitsdaten und genetischen Daten. Gleichzeitig gewährt es den Versicherten zu jeder Zeit einen uneingeschränkten Zugriff auf diese Daten.
Für den Aufbau eines EGDs bedarf es daher einer gesetzlichen Verankerung, welche die Zuständigkeiten, die Inhalte und insbesondere den Datenschutz regelt.
Um verlässlich Auskunft geben zu können, muss für diejenigen Versicherten, die sich dazu entscheiden, dass ihre Gesundheitsdaten und genetischen Daten im EGD verarbeitet werden, ein möglichst vollständiges Dossier vorliegen. Dafür ist zu definieren, wer Daten verarbeiten muss und welche Daten verarbeitet werden müssen. Der vorliegende Vorschlag lehnt sich an die österreichische Regelung an, die unter Wahrung des Datenschutzes und der Prämisse, dass jeder Versicherte über seine Daten bestimmt, ein sehr hohes Mass an Vollständigkeit gewährleistet.
Grundsätzlich soll für jeden Versicherten ein EGD erstellt werden. Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass in seinem Dossier keine Gesundheitsdaten und genetischen Daten verarbeitet werden (Widerspruchsrecht, Opt-Out). Dadurch nimmt er nicht an der Nutzung des elektronischen Gesundheitsdossiers teil. Für die teil-
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nehmenden Versicherten soll zudem ein Recht auf temporäres Ausblenden und definitives Löschen von einzelnen Gesundheitsdaten und genetischen Daten möglich sein.
Im EGD sollen folgende behandlungsrelevanten Daten zwingend gespeichert werden:
Zuweisungsbriefe und Arztberichte
Überweisungsbriefe und Austrittsberichte
Laborbefunde
Befunde der bildgebenden Diagnostik
Medikationen
Darüber hinaus soll das EGD weitere Daten wie Blutgruppe oder Impfdaten enthalten können.
Folgende Leistungserbringer sollen berechtigt und gleichzeitig verpflichtet werden, die ihrem Fachgebiet entsprechenden behandlungsrelevanten Daten ihrer Patienten im EGD zu speichern (im Sinne dieses Gesetzes "EGD-Gesundheitsdienstleister"):
Das Liechtensteinische Landesspital
Alters- und Pflegeheime
Privatkliniken und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, die behandlungsrelevante Daten verarbeiten (z.B. Labormedizin)
Apotheker
Ärzte
Chiropraktoren
Zahnärzte
Für eine Datenverarbeitung im Rahmen des EGDs durch ausländische Leistungserbringer ist ein eigenes Bewilligungssystem geschaffen worden. Erst nach Erhalt ei-
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ner Bewilligung durch das Amt für Gesundheit, welches insbesondere die Gleichwertigkeit der Tätigkeit des antragstellenden ausländischen Gesundheitsdienstleisters sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen prüft, kann ein ausländischer Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet werden, die seinem Fachgebiet entsprechenden behandlungsrelevanten Daten von Patienten im EGD zu speichern. Ausserdem ist vorgesehen, dass das Bewilligungssystem für ausländische Gesundheitsdienstleister erst in Kraft treten soll, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Nutzung des EGD vorliegen.
Andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen sollen keinen Zugriff auf das EGD erhalten.
Es muss ein besonders hohes Niveau der Datensicherheit beachtet werden. Von zentraler Bedeutung ist diesbezüglich die Anforderung, das System gemäss DSGVO zu zertifizieren.
In diesem Zusammenhang ist zudem auch vorgesehen, dass EGD-Gesundheitsdienstleister nur im konkreten Behandlungsfall auf das EGD ihres Patienten zugreifen dürfen und dass alle Zugriffe protokolliert werden.
Eine staatliche Zuständigkeit hat Auswirkungen auf die Finanzierung. Auf Basis der vorliegenden Gesetzesvorlage ist angedacht, dass der Staat den Aufbau und die Weiterentwicklung sowie die Betriebskosten der eHealth-Plattform trägt.
Die Kosten für den Anschluss der einzelnen EGD-Gesundheitsdienstleister an die Plattform sollen von diesen selber zu tragen sein.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Gesundheit
Amt für Informatik
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Vaduz, 6. Oktober 2020
LNR 2020-1404
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Digitalisierung schreitet in allen Bereichen stetig voran, so auch im Gesundheitswesen, wo sie im Allgemeinen unter dem Begriff eHealth zusammengefasst wird. Oder anders ausgedrückt: Unter eHealth versteht man den integrierten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gestaltung, Unterstützung und Vernetzung aller Prozesse und Teilnehmer im Gesundheitswesen.
Das Thema eHealth wird aber nicht nur in Liechtenstein immer aktueller. Länder wie Dänemark, Schweden oder Estland sind hier bereits weit fortgeschritten. Aber auch die an Liechtenstein angrenzenden Länder Österreich und Schweiz arbeiten intensiv daran, eHealth in ihren Ländern umzusetzen. Liechtenstein nimmt in der Ausgestaltung des gegenständlichen Gesetzes vor allem auf diese beiden Länder
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Bezug, weshalb vorab ein kurzer Einblick in die eHealth Landschaft von Österreich und der Schweiz gegeben wird.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 213
Landtagssitzungen
06. November 2020
Stichwörter
eGN (elek­tro­ni­sches Gesundheitsnetz)
eHe­alth-Platt­form, Aufbau
eHe­alth-Strategie
elek­tro­ni­sches Gesund­heits­dos­sier (EGD)