Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) aufgeworfenen Fragen
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Der Landtag hat die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz) in der Sitzung vom 8. November 2019 in erster Lesung behandelt und grundsätzlich begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war nach einhelliger Zustimmung unbestritten.
Die vorliegende Stellungnahme dient der formellen Berichtigung eines redaktionellen Fehlers sowie den Ausführungen im Hinblick auf die Bemerkungen der Abgeordneten in deren Eintretensvoten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Amt für Informatik
Amt für Kultur
Universität Liechtenstein
Landesverwaltung; Gemeinden; öffentlich-rechtliche Stiftungen und Anstalten; andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die überwiegend vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden, deren Aufsicht unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
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Vaduz, 18. Februar 2020
LNR 2020-230
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) (BuA Nr. 102/2019) erstatteten Bemerkungen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 8. November 2019 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Zu der Vorlage wurden keine Fragen aufgeworfen. Lediglich generell wurde in den Eintretensvoten der von einigen Vernehmlassungsteilnehmern geäusserte Wunsch nach einer einfacheren Gesetzessprache angesprochen. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang die Verwendung unterschiedlicher Rezeptions-
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vorlagen für das bisherige IWG und für die vorliegende Abänderung in Frage gestellt, die sich nach Ansicht eines Abgeordneten von der Gesetzessprache und
-systematik in Liechtenstein unterscheide, weshalb er an die Regierung appellierte, in Zukunft auf deutsche Rezeptionsvorlagen zu verzichten und das Augenmerk auf eine klare, deutliche, einfache und vor allem anwenderfreundliche Gesetzessprache und Systematik zu legen.
Ferner wurde von einer Abgeordneten angemerkt, dass die technische Umsetzung des Gesetzes noch zahlreiche Unsicherheiten aufwerfe und die Auslegung von Begrifflichkeiten und die Art der Umsetzung von im IWG vorgesehenen
Massnahmen noch recht unklar sei.
Wie bereits auf Seite 12 f. des Bericht und Antrags ausgeführt, hat sich die teilweise Übernahme des deutschen IWG als Rezeptionsgrundlage vor allem deshalb angeboten, weil die Rechtsprechung und vor allem die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema der Informationsweiterverwendung in Deutschland mittlerweile vielschichtiger ist als in Österreich. Die Anpassung an die sprachliche Ausgestaltung des deutschen IWG betrifft dabei lediglich einzelne Artikel des Gesetzesentwurfes und erfolgt vor allem aus dem Blickwinkel des besseren Verständnisses bzw. der besseren Lesbarkeit der Bestimmungen. So war es der Regierung ein Anliegen, gerade in dieser Hinsicht in eigenen Artikeln wahrnehmbar klarzustellen, dass das Gesetz keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten begründet (Art. 2 Abs. 4), andererseits aber Dokumente, die dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegen, im Sinne der Richtlinie grundsätzlich weiterverwendet werden dürfen (Art. 3a). Auch die aufgrund der Richtlinie abzuändernden Bestimmungen hinsichtlich der Gebühren (Art. 6) und der Transparenz (Art. 8) sind durch die Übernahme der deutschen Formulierungen deutlich besser les- und damit umsetzbar als in der österreichischen Vorlage, die sich diesbezüg-7
lich wortgetreu an den teilweise schwer verständlichen Formulierungen der Richtlinie orientiert. Durch die Übernahme der einfacher lesbaren deutschen Formulierungen konnten im BuA auch die entsprechenden Ausführungen des Kommentars zum deutschen IWG übernommen werden. Dies soll vor allem Gewähr dafür bieten, dass der BuA als wertvolle Grundlage für die Beseitigung begrifflicher Unsicherheiten und notwendigen Begriffsbestimmungen bzw. Auslegungen herangezogen werden kann.