Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissiongesetzes aufgeworfenen Fragen
(Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU)
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags Nr. 75/2020 betreffend die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes wurde die Vorlage seitens der Abgeordneten ausdrücklich begrüsst. Der Landtag sprach sich mit einhelliger Zustimmung für das Eintreten aus.
Seitens der Abgeordneten wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, welche unter anderem die Kompetenz der Regierung zum Erlass von Verordnungen, das Verfahren zur Offenlegung gegenüber Dritten, die Einschränkung der Offenlegung von Daten bei Vorliegen von schutzwürdigen Interessen, das Beschwerderecht des Amtes für Justiz und der VwbP-Kommission sowie die zu erhebenden Gebühren betrafen. Mittels der vorliegenden Stellungnahme werden die genannten Themenbereiche eingehend dargelegt und erläutert.
Zudem wurden zur Vermeidung von Unklarheiten zusätzliche Präzisierungen von gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
Im Nachgang zur zweiten Lesung der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (Bericht und Antrag Nr. 70/2020) wurde festgestellt, dass im Sorgfaltspflichtgesetz sowie im Token- und VT-Dienstleister-Gesetz gewisse Erweiterungen erforderlich sind, welche der Klarstellung der bisherigen Regelung und dem Erreichen einer FATF-Konformität dienen. Es soll sichergestellt werden, dass die Erbringung und der Vertrieb von VT-Dienstleistungen bei physischer Präsenz in Liechtenstein ebenso der inländischen Aufsicht und Regulierung unterworfen werden. Die Dringlichkeit der Änderung ergibt sich aus der Beseitigung einer derzeit bestehenden Regelungslücke, welche Aufsichtsarbitrage ermöglicht.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Steuerverwaltung
Landespolizei
Stabsstelle Financial Intelligence Unit
Stabsstelle für Finanzplatzinnovation
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Liechtensteinische Staatsanwaltschaft
Fürstliches Landgericht
VwEG-Kommission
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Vaduz, 3. November 2020
LNR 2020-1598
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes (BuA Nr. 75/2020) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 3. September 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 75/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde von den Abgeordneten durchwegs begrüsst. Die Entscheidung über das Eintreten erfolgte mit einhelliger Zustimmung.
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Seitens der Landtagsabgeordneten wurden einige Fragen gestellt, welche nachfolgend beantwortet werden.