Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze
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Im Jahr 2021 findet die nächste Moneyval Länderprüfung Liechtensteins statt. Für diese Länderprüfung gilt es, den FATF-Standard in unterschiedlichen Bereichen zu erfüllen. Dabei wird neu auch ein starker Fokus auf die Effektivität der Bestimmungen des nationalen Rechts gelegt werden.
Im Rahmen interner Überprüfungen wurde festgestellt, dass in dieser Hinsicht einzelne Nachbesserungen in bestimmten Rechtsbereichen angezeigt sind. Einerseits wurde die Informationspflicht an Berechtigte bzw. von der Rechtshilfemassnahme Betroffene als mögliches Hindernis gegenüber um Rechtshilfe ersuchenden Staaten hinsichtlich Geheimhaltung ausgemacht, andererseits soll die Verfahrensdauer der Strafverfahren im Inland und der Rechtshilfeverfahren möglichst kurz gehalten werden, um eine effektive und speditive Strafverfolgung und Rechtshilfeleistung zu ermöglichen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll eine Optimierung in den genannten Bereichen erfolgen.
Durch die Abänderung bzw. Neufassung von Bestimmungen in der Strafprozessordnung über die Beschlagnahme, die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Versiegelung (§§ 96 bis 98) werden klarere gesetzliche Regelungen für die Durchführung dieser Zwangsmassnahmen geschaffen.
Durch die Einfügung des § 97b und der §§ 355 bis 355c in der Strafprozessordnung wird ein Verfahren zur (frühzeitigen) Verwertung von beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerten vorgesehen, das bislang in der liechtensteinischen Strafprozessordnung gefehlt hat.
Im Rechtshilfegesetz wird mit der Einfügung des neuen Art. 58e festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rechtshilfeverfahren eine vorläufige Übermittlung von beschlagnahmten Papieren und Datenträgern unter Geheimhaltung der Ermittlungen der ersuchenden Behörde gegenüber betroffenen Personen erfolgen kann, um nicht die Erfolgschancen des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zu gefährden oder zunichte zu machen.
Die vorgeschlagenen Anpassungen in der Strafprozessordnung und im Rechtshilfegesetz sollen auch dazu beitragen, dass bei der kommenden Moneyval Länderprüfung Liechtensteins die Bereiche "internationale Zusammenarbeit betreffend
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Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und deren Vortaten" sowie "Einziehung von aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten und Gegenständen" den internationalen Vorgaben entsprechen und insofern positiv bewertet werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Staatsanwaltschaft
Amt für Justiz
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Vaduz, 3. November 2020
LNR 2020-1579
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze zu unterbreiten.
Die FATF
1 hat elf Hauptziele festgelegt, die mit einem wirksam und effektiv umgesetzten gesetzlichen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erreicht werden müssen. Diese Hauptziele oder "unmittelbaren Ergebnisse" (
Immediate Outcomes, IO) sind nach thematischen Zielen gegliedert.
2 Die FATF bewertet die Wirksamkeit der Bemühungen eines Landes in Bezug auf jedes dieser elf unmittelbaren Ergebnisse. IO 2 befasst sich mit der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts und deren Effektivität im Zusammenhang mit Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen wegen Geld-
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wäscherei, Terrorismusfinanzierung und deren Vortaten. IO 8 legt die Kriterien für die Einziehung von aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten und Gegenständen fest.
Die nächste Moneyval Länderprüfung Liechtensteins findet im Jahr 2021 statt. Dabei wird neu auch ein starker Fokus auf die Effektivität der Bestimmungen des nationalen Rechts gelegt werden.
Im Rahmen interner Überprüfungen wurde zu IO 2 und IO 8 festgestellt, dass Nachbesserungen angezeigt sind.
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Obergerichtes, des Landgerichtes, der Staatsanwaltschaft und des Amtes für Justiz, wurde von der Regierung beauftragt, konkrete Umsetzungsvorschläge für den zu IO 2 und IO 8 identifizierten Anpassungsbedarf auszuarbeiten.
Die Informationspflicht an Berechtigte bzw. von der Rechtshilfemassnahme Betroffene gibt Grund zur Annahme, dass andere Länder teils auf Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein verzichten, weil diesen die zwingend notwendige Vertraulichkeit durch Liechtenstein nicht zugesichert werden kann. Die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hat bereits dazu geführt, dass ausländische Strafverfolgungsbehörden Rechtshilfeersuchen über entsprechenden Hinweis aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgezogen haben, um nicht durch frühzeitiges Bekanntwerden die eigenen Strafverfahren zu gefährden. Letztlich wird dadurch eine effektive internationale Rechtshilfe verunmöglicht.
Mit der Einfügung eines neuen Art. 58e im Rechtshilfegesetz
3 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rechtshilfeverfahren eine vorläufige Über-
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mittlung von beschlagnahmten Papieren und Datenträgern unter Geheimhaltung der Ermittlungen der ersuchenden Behörde gegenüber betroffenen Personen erfolgen kann, um nicht die Erfolgschancen des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zu gefährden oder zunichte zu machen.
Bislang fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltung und Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und von gesperrten Vermögenswerten. Mit der Einführung eines Verwertungsverfahrens wird die Möglichkeit geschaffen, einerseits sichergestellte oder gerichtlich beschlagnahmte Gegenstände und gesperrte Vermögenswerte frühzeitig zu verwerten und andererseits über voraussichtlich dem Verfall oder dem erweiterten Verfall unterliegende und gesperrte Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere endgültig zu entscheiden und so der durch das gerichtlich angeordnete (temporäre) Verfügungsverbot geschaffenen Gefahr der Wertminderung oder des Verderbs zu begegnen. Ein solches Verwertungsverfahren fehlt bislang in der liechtensteinischen Strafprozessordnung
4. Daher soll ein Nachvollzug der §§ 115a bis 115d der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO)
5 , welche dem Strafprozessrecht in Liechtenstein als Rezeptionsvorlage dient, erfolgen.
Auch wird mit der Abänderung von § 98 StPO die Versiegelung von Papieren und Datenträgern neu geregelt, um eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen und Verfahrensverzögerungen möglichst zu vermeiden.
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1 | Financial Action Task Force (on Money Laundering). |
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2 | www.fatf-gafi.org/publications/mutualevaluations/documents/effectiveness.html. |
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3 | Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215. |
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4 | Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62. |
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5 | Strafprozeßordnung 1975, BGBl. 631/1975 idgF. |
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