Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 134
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG)
 
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Im Zuge der gegenständlichen Gesetzesrevision wurden zwei Vernehmlassungen durchgeführt, eine erste mit Bericht vom 1. Oktober 2019 (Vernehmlassungsfrist 13. Januar 2020) und eine zweite mit Bericht vom 7. April 2020 (Vernehmlassungsfrist 22. Mai 2020). Der Grund für die zweite Vernehmlassung war eine Anpassung in der Schweiz im Bereich Pflanzengesundheit zur Regulierung des Erdmandelgrases, die im November 2018 in die Vernehmlassung geschickt wurde, deren Ergebnisse aber erst per 14. Februar 2020 vorlagen und umgehend gesichtet und analysiert wurden. Auch die Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO) wies mit Schreiben vom 15. November 2019 auf die Dringlichkeit der Bekämpfung des Erdmandelgrases hin. Da die Wichtigkeit bezüglich einer Lösung diesbezüglich unbestritten besteht, wurde entsprechend zeitnah ein Entwurf für eine allgemeine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen wie dem Erdmandelgras, der Kirschessigfliege und der San José-Schildlaus erstellt und ebenfalls in Vernehmlassung geschickt. Die Gelegenheit der zweiten Vernehmlassung wurde zudem dazu genutzt, eine Diskrepanz zwischen dem Landwirtschaftsrecht und dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu beheben. Diesbezüglich wurden ebenfalls nach Beginn der ersten Vernehmlassung Schwierigkeiten im Vollzug des geltenden Rechts offensichtlich, welche nun mit der Abänderung der fraglichen Norm behoben werden.
Ausserdem wurde in den gegenständlichen Bericht und Antrag ein Anliegen von Vernehmlassungsteilnehmern aufgenommen. So soll eine Rechtsgrundlage für Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Mehrgefahrenversicherungen geschaffen bzw. nach der Streichung 2011 (damals mit dem Begriff Hagelversicherung) wieder eingeführt werden (Art. 41a). Zusammen mit dem Notfallhilfeartikel (Art. 66b) soll dies die Grundlage für ein dringend benötigtes betriebliches Risikomanagement in der Landwirtschaft bilden. Die Landwirtschaft wird inskünftig vermehrt klimatisch bedingten Risiken ausgesetzt sein, die neben versicherungstechnischen Lösungen auch durch staatliche Unterstützung abgefedert werden sollen. Wir sind als Gesellschaft auf die landwirtschaftliche Primärproduktion angewiesen und müssen den Landwirten den nötigen Rückhalt für ihre Leistungen bieten. Risikomanagement bleibt auch mit der Förderung von Mehrgefahrenversicherungen und dem Notfallhilfeartikel in erster Linie in der betriebswirtschaftlichen Verantwortlichkeit der Landwirtwirtschaftsbetriebe selbst, wird aber durch die Mög-
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lichkeit des Staates ergänzt, beispielsweise in Härtefällen über den Nothilfeartikel unterstützend tätig zu werden.
Die Ergebnisse beider Vernehmlassungen sowie die Schaffung von Art. 41a werden im gegenständlichen Bericht und Antrag zusammengefasst und nachfolgend gesamthaft dargestellt.
Die Gründe für die gegenständliche Gesetzesvorlage sind unterschiedlicher Natur. So ist ein Teil der Anpassungen der Umsetzung des agrarpolitischen Berichts 2016 und der Anpassung an die schweizerische Rezeptionsvorlage (Schweizer Landwirtschaftsgesetz) geschuldet. Die Ermöglichung der Unterstützung und Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases erfordert ebenfalls eine Gesetzesänderung. Weitere Änderungen werden aufgrund von Erfahrungen im Vollzug vorgeschlagen bzw. liegen im Trockensommer 2018 begründet.
Die Reduktion von zwei Betrieben auf einen Betrieb pro Betriebsleiter wurde im agrarpolitischen Bericht 2016, dem der Landtag seine Zustimmung erteilt hat, vorgesehen, um die bestehenden Fördermittel effizienter einsetzen zu können. Zudem wurde festgehalten, dass das ebenfalls im agrarpolitischen Bericht 2016 aufgeführte zielgerichtetere Fördern von bodenschonenden Bewirtschaftungsverfahren, einer Regelung zugeführt werden soll. Mit der gegenständlichen Vorlage werden diese beiden vom Landtag bereits im Rahmen der Behandlung des agrarpolitischen Berichts 2016 beschlossenen Massnahmen umgesetzt.
Die Einführung des Nachweises einer angemessenen Alters- und Risikovorsorge bereits im Anerkennungsverfahren (nach geltendem Recht erst beim Gesuch um Einkommensbeiträge vorgesehen) sowie die ebenfalls neue Möglichkeit der grundbücherlichen Sicherstellung von staatlichen Förderungsleistungen liegen in Schwierigkeiten im Rahmen des Vollzugs begründet. Dasselbe gilt für die geplante Einschränkung bei der Möglichkeit zur Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebs als juristische Person. Künftig sollen nicht mehr sämtliche Gesellschaftsformen zur Verfügung stehen, da sich nicht jede Rechtsform zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks eignet. Das Führen eines Landwirtschaftsbetriebs stellt jedoch zweifellos einen wirtschaftlichen Zweck dar.
Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage vom 1. Oktober 2019 gab es durch die zweite Vernehmlassung vom 7. April 2020 und die Aufnahme eines Vernehmlas-
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sungsanliegens folgende Änderungen: Neu hinzugekommen sind Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz (Einschränkung der möglichen Rechtsformen für die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebs als juristische Person), Art. 8 Bst. c (Massnahmen durch den Staat), Art. 14 (Änderung Sachtitel und begriffliche Anpassung aufgrund des neuen Art. 14a), Art. 14a (neue Rechtsgrundlage zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen), Art. 15 (begriffliche Anpassungen), Art. 16a (neue Rechtsgrundlage für Entschädigungsmassnahmen), Art. 16b (neue Verordnungsgrundlage für Art und Höhe der Entschädigung), Art. 41a (Beteiligung Versicherungsprämien), Art. 70 Abs. 1 Bst. f (Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der neu geplanten Notfallhilfe sowie der Prämienbeteiligung) sowie Art. 76 Abs. 1 Bst. d (Strafbestimmung betreffend den neuen Art. 14a).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Justiz
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Vaduz, 03. November 2020
LNR 2020-1470
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Die Grundlage für den gegenständlichen Gesetzesentwurf bilden die Umsetzung des Agrarpolitischen Berichts 2016 (BuA Nr. 51/2016), die Behebung von Schwierigkeiten im Vollzug, kleinere Anpassungen an die Schweizer Rechtslage bzw. Terminologie sowie die vermehrte Ausbreitung des Erdmandelgrases. Ausserdem wird aufgrund der Erfahrungen im Trockensommer 2018 eine Notfallregelung für ausserordentliche Ereignisse sowie eine Beteiligung des Landes zur Verbilligung der Prämien von Mehrgefahrenversicherungen vorgeschlagen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 338
Landtagssitzungen
03. Dezember 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Landwirtschaftsgesetz
Alters- und Risikovorsorge
Bekämp­fung von Schadorganismen
betrieb­li­ches Risikomanagement
LWG
Mehr­ge­fah­ren­ver­si­che­rung
Not­fall­hil­fe­ar­tikel
Pflan­zen­ge­sund­heit
Regu­lie­rung Erdmandelgras
staat­liche Förderungsleistungen