Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss 112/2020 des gemeinsamen EWR-ausschusses
(Richtlinie (EU) 2018/410 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/1814)
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Die gegenständliche Vorlage dient der Übernahme des Beschlusses Nr. 112/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juli 2020 betreffend die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/1814.
Die EU hat mit der Richtlinie 2003/87/EG ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt, mit dem in der EU auf kostenwirksame Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen erreicht werden soll. Seit der Übernahme der Richtlinie 2003/87/EG ins EWR-Abkommen im Jahr 2008 nehmen auch die EWR/EFTA-Staaten an diesem Handelssystem teil. Liechtenstein hat die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen im Emissionshandelsgesetz (EHG), LGBl. 2012 Nr. 34, umgesetzt.
Mit der vorliegenden Richtlinie (EU) 2018/410 wird die Richtlinie 2003/87/EG abgeändert und an die 4. Handelsperiode (2021-2030) angepasst. Die Änderungen zielen darauf ab, eine Verknappung der Emissionszertifikate herbeizuführen und die Wettbewerbsfähigkeit der am Handel beteiligten Unternehmen zu erhalten.
Die Richtlinie (EU) 2018/410 sieht vor, dass die Gesamtmenge der jährlich zur Verfügung stehenden Zertifikate im Emissionshandel nicht mehr um 1,74%, sondern neu um 2,2% pro Jahr verringert wird. Zudem ändert die Richtlinie (EU) 2018/410 den Beschluss (EU) 2015/1814 dahingehend ab, dass jedes Jahr ab 2019 bis Ende 2023 statt bisher 12% neu 24% der im Markt vorhandenen Überschüsse an Zertifikaten in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden. Darüber hinaus sollen ab 2023 jene in die Reserve eingestellten Zertifikate, die über der Gesamtmenge der im vorangegangenen Jahr versteigerten Zertifikate liegen, ungültig sein.
EU-Mitgliedstaaten haben neu die Möglichkeit, Zertifikate aus ihrem Versteigerungsvolumen zu löschen, wenn sie aufgrund von zusätzlichen nationalen Massnahmen fossile bzw. mit fossilen Brennstoffen betriebene Stromerzeugungskraftwerke stilllegen.
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Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien in der EU legt die Richtlinie (EU) 2018/410 fest, dass weiterhin Zertifikate kostenlos vergeben werden können (43% der Gesamtmenge). Industriesektoren, die als abwanderungsbedroht gelten, sollen grundsätzlich eine kostenlose Zuteilung zu 100% erhalten, um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Emissionsverlagerung zu vermeiden. Als abwanderungsbedroht gelten beispielsweise die Gewinnung von Erdöl und Erdgas, die Herstellung von Schuhen sowie die Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik. Für die nicht abwanderungsbedrohten Sektoren wird ab 2026 der Anteil schrittweise auf 0% abgesenkt. Gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 erfolgt die kostenlose Zuteilung in den Sektoren weiterhin auf der Grundlage produktspezifischer Benchmarks, wobei diese neu regelmässig überprüft und jährlich um mindestens 0,2% bis maximal 1,6% abgewertet werden, um die nötigen Anreize zur Emissionsreduktion zu schaffen. Des Weiteren erfolgt die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bei dauerhaften Änderungen der Produktionsmenge.
Eine weitere wesentliche Änderung aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/410 ist der Umstand, dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate bei Bedarf von 57% um 3% zugunsten der kostenlosen Zuteilung verringert werden kann. Damit soll die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors vermieden werden. Mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor wird die Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate pauschal gekürzt.
Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands räumt die Richtlinie (EU) 2018/410 den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Anlagen, welche nur wenig emittieren, sowie Reserve- oder Ersatzeinheiten vom Emissionshandel der EU auszuschliessen. Für Liechtenstein ist lediglich der Umstand von praktischer Bedeutung, dass Betriebe mit geringen Emissionen vom Emissionshandel ausgenommen werden können. Diese Möglichkeit soll bei der Anpassung des EHG geschaffen werden.
Diese EU-Richtlinie wird in Liechtenstein vorabumgesetzt (Emissionshandelsgesetz, 1. Lesung im September Landtag). Unabhängig davon bedarf der gegenständliche Beschluss Nr. 112/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juli 2018 zu seiner Gültigkeit die Zustimmung des Landtages, da es sich hier-
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bei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung eingegangen werden.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 bedingt eine Abänderung des Emissionshandelsgesetzes.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 03. November 2020
LNR 2020-1531
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 112/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juli 2020 zu unterbreiten.
Am 14. Juli 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (Richtlinie (EU) 2018/410) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 112/2020).
Die Richtlinie (EU) 2018/410 war in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 9. Oktober 2019 umzusetzen.
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Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 112/2020 als Umsetzungsfrist. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 112/2020 erfordert den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren in Liechtenstein.