Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU)
4
Der Liechtensteinische Landtag hat in seiner Sitzung vom 2. September 2020 die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Bericht und Antrag Nr. 48/2020 - Umsetzung Richtlinie (EU) 2018/843 - 5. Geldwäscherei-Richtlinie) in zweiter Lesung beraten und verabschiedet. Das in Kraft treten ist gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen vorgesehen, wobei hierfür ursprünglich der 1. Januar 2021 in Aussicht gestellt wurde. Ebenfalls hat der Landtag seine verfassungsrechtliche Zustimmung zur Übernahme der 5. Geldwäscherei-Richtlinie (Bericht und Antrag Nr. 71/2020) erteilt.
Ein zeitnahes Inkrafttreten dieser Gesetzesvorlage ist insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende MONEYVAL-Länderassessment wichtig, da im Rahmen der gegenständlichen Umsetzung der 5. Geldwäscherei-Richtlinie mögliche Defizite adressiert und bereinigt werden.
Zwischenzeitlich haben sowohl Norwegen als auch Island mitgeteilt, dass sich die verfassungsrechtliche Zustimmung im Falle von Island leicht und im Falle von Norwegen bis Mitte 2021 verzögern. Damit kann der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht mehr vor dem MONEYVAL-Länderassessment in Kraft treten.
Aufgrund dessen soll nun das Inkrafttreten der nationalen Umsetzung in Liechtenstein nicht mehr an die Übernahme der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 angelehnt, sondern ein fixes Inkrafttretens-Datum - 1. April 2021 - eingefügt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle Financial Intelligence Unit (SFIU)
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (RAK)
Staatsanwaltschaft (STA)
Fürstliches Landgericht (LG)
5
Amt für Justiz (AJU)
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
6
Vaduz, 17. November 2020
LNR 2020-1707
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Richtlinie (EU) 2018/843) (sogenannte 5. Geldwäscherei-Richtlinie) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 9. Juli 2018 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie (EU) 2018/843 bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen.
Ursprünglich war geplant, dass die Gesetzesanpassungen im Rahmen der Umsetzung der 5. Geldwäscherei-Richtlinie (Sorgfaltspflichtgesetz sowie die weiteren
7
Gesetze) gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 in das EWR-Abkommen in Kraft treten sollen. Daher wurde in der Stellungnahme der Regierung an den Landtag zur zweiten Lesung des SPG auch ausgeführt, dass es sich um keine Vorabumsetzung handle. Die Stellungnahme (Bericht und Antrag Nr. 70/2020) hat der Hohe Landtag in seiner Sitzung vom 2. September 2020 beraten und verabschiedet sowie in der gleichen Sitzung seine verfassungsrechtliche Zustimmung zur Übernahme der 5. Geldwäscherei-Richtlinie ins EWR-Abkommen (Bericht und Antrag Nr. 71/2020) erteilt.
Zu diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass alle drei EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ihre verfassungsrechtlichen nationalen Zustimmungsprozesse bis Jahresende 2020 abgeschlossen haben werden. Denn nur wenn alle drei EWR/EFTA-Staaten dies dem EFTA-Sekretariat in Brüssel mitgeteilt haben, kann der EWR-Übernahmebeschluss zur 5. Geldwäscherei-Richtlinie in Kraft treten.
Zwischenzeitlich haben aber beide EWR/EFTA-Staaten mitgeteilt, dass sich die verfassungsrechtliche Zustimmung im Falle von Island leicht und im Falle von Norwegen bis Mitte 2021 verzögern. Damit kann der EWR-Übernahmebeschluss zur 5. Geldwäscherei-Richtlinie und in der Folge die nationale Umsetzung der SPG in Liechtenstein bis auf weiteres nicht in Kraft treten.