Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes (EEG) zur Verlängerung der Förderung durch Einspeisevergütung
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 6. November 2020 den Bericht und Antrag Nr. 118/2020 betreffend die Energiestrategie 2030 und die Energievision 2050 sowie die Umsetzung der darin enthaltenen Massnahmen behandelt.
Aufgrund der Ende Jahr auslaufenden Regelung zur Einspeisevergütung gemäss Energieeffizienzgesetz befürchtete der Landtag, dass ohne Verlängerung der Einspeisevergütung eine Förderlücke entsteht und sich ein Einbruch beim Zubau einstellen würde. Der Landtag erteilte daher der Regierung den Auftrag, dem Landtag im Dezember 2020 eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher die geltende Photovoltaik-Einspeisevergütung um ein Jahr verlängert wird, bis die von der Regierung im Bericht und Antrag zur Energiestrategie angekündigten neuen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.
Mit der gegenständlichen Vorlage zur Abänderung des Energieeffizienzgesetzes kommt die Regierung diesem Auftrag des Landtags nach, wobei die vorgeschlagenen Anpassungen sowohl Photovoltaik- als auch KWK-Anlagen umfassen, da es in beiden Fällen um die Förderung von inländisch erzeugtem Strom geht.
Die Regierung beantragt, die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen und als dringlich zu erklären.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Liechtensteinische Kraftwerke
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Vaduz, 17. November 2020
LNR 2020-1706
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes (EEG)
1 zur Verlängerung der Förderung durch Einspeisevergütung zu unterbreiten.
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1 | Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116 idgF. |
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Die derzeitige Photovoltaikförderung gründet auf dem Energieeffizienzgesetz (EEG) und auf der Energieeffizienzverordnung (EEV)
2. Sie bietet Bauwilligen die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Optionen der Förderung auszuwählen. Folgende Förderoptionen werden derzeit angeboten:
Option 1 ist die bisherige Förderung mit 400 CHF/kWp und einer Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh für die Überschusseinspeisung während 10
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Jahren, wenn die Anlage bis Ende 2020 über einen Messpunkt an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a EEG sowie Art. 11b Abs. 1 EEV).
Option 2 ist eine höhere Einmalförderung von 650 CHF/kWp, welche die Einspeisevergütung ersetzt, dafür profitiert man vom Eigenverbrauch und bei Überschusseinspeisung von allenfalls steigenden Marktpreisen (Art. 17 Abs. 1 EEG sowie Art. 11b Abs. 2 EEV).
Option 3 ist für Fassadenanlagen vorgesehen. Dabei profitiert man von einem Fördersatz von 750 CHF/kWp und zusätzlich einer Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh für 10 Jahre, wenn die Anlage bis Ende 2020 über einen Messpunkt an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a EEG sowie Art. 11b Abs. 3 EEV).
Die Gemeinden fördern Photovoltaikanlagen wie bis anhin nach ihren eigenen Förderbestimmungen zusätzlich.
In Art. 17 EEG ist festgelegt, dass für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen und KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, der Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises eine Einspeisevergütung entrichtet. Die aktuelle Regelung mit der festen 10-jährigen Einspeisevergütung läuft somit Ende 2020 aus. Die Investitionsförderung ist davon explizit nicht betroffen und kann gemäss EEG auch weiterhin ausgerichtet werden.
Per 9. November 2020 konnte für das Jahr 2020 eine überdurchschnittliche Leistung von 4'244 kWp zugesichert werden. Die hohe zugesicherte Leistung ist einerseits eine Folge der positiven Stimmung für den Bau von Photovoltaikanlagen und andererseits eine Reaktion auf die Ankündigung der auslaufenden Einspeisevergütung. Dabei ist festzustellen, dass nur ein Drittel als Option 1 mit Einspeisevergütung und zwei Drittel als Option 2 als Einmalvergütung zugesichert wurden.
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2015 wurde die zuvor schon einmal auf 5 Jahre (2008-2013) befristete Einspeisevergütung für Neuanlagen nochmals für einen Zeitraum von knapp 6 Jahren bis 31. Dezember 2020 begrenzt eingeführt. Das Auslaufen der Förderung durch Einspeisevergütung ist somit seit dem Inkrafttreten der aktuell geltenden Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes im Jahr 2015 bekannt.
Die Regierung hat auf Verordnungsebene die Förderbedingungen am 15. Juni 2018 um Option 2 und 3 ergänzt, mit dem Ziel, einen Übergang vom mehrheitlich durch Einspeisevergütung geprägten Förderansatz auf anteilsmässig mehr Einmalvergütungen und Marktorientierung zu steuern.
Hauptziel der damals neu geschaffenen Option 3 war es, mehr Interesse für Fassadenlösungen zu wecken. Fassadenlösungen mit einer vertikalen oder steilen Orientierung tragen besser zu einer Winterstromproduktion bei. Leider muss festgestellt werden, dass Anlagen an Fassaden immer noch relativ selten gebaut werden. Der Anreiz ist wichtig, aber es braucht dazu neben der Förderung auch Architekten und Bauherren, welche solche Lösungen in den Entwurf eines Gebäudes optisch integrieren wollen.
Die Energiestrategie 2030 thematisiert unter anderem auch den Einfluss der Photovoltaik auf die Energieversorgung und die Integration in das bestehende Stromversorgungsnetz. Dabei wurde klar, dass mit steigenden Anteilen von Solarstrom ganz neue Ansätze bei der Netzintegration von Solarstrom erforderlich sind, sofern man nicht künftig Produktionsüberschüsse zu tiefen Preisen ins Ausland exportieren will. Es hilft wenig, wenn viele Anlagen nur am Mittag und im Sommer produzieren und sich Prosumer
3 keine Überlegungen dazu machen müssen, der Produktionsspitze mit Eigenverbrauch entgegenzuwirken. Eine Förderung von -
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Strom ohne Anreizelement mit Bezug zum Marktpreis scheint deshalb nicht das richtige Instrument zu sein.
Nachstehende Grafik soll die Überlegungen bei der Förderung von Solarstrom im zeitlichen Verlauf illustrieren. Danach befinden wir uns zwar noch in einer Phase, in der eine breite Förderung aufgrund der Kosten notwendig erscheint. Ziel der Förderung soll es aber sein, dass sich Technologie und Kosten soweit entwickeln, dass Anlagen ohne Förderung gebaut und unterhalten werden. Mit dem Eintreten dieses Zustandes wird ab dem Jahr 2030 gerechnet.
Diesen Überlegungen folgend sollen deshalb zukünftig marktorientierte Anreizelemente mit Zuschlag und Herkunftsnachweisen (HKN) wirken, welche eine netzdienliche Anlagenorientierung (Ost-West) und das Reduzieren der Einspeisespitzen am Mittag (Eigenverbrauch) begünstigen. Die Einmalvergütung, welche mit dem heutigen Ansatz bereits für viele Fälle eine gute und genügende Förderung ist, bietet genau diesen zielgerichteten Anreiz. Die Regierung geht davon aus, dass sich viele Projekte auch mit der Einmalvergütung rechnen und deshalb weiterhin ein hoher Zubau erfolgen wird.
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Von einer drohenden Förderlücke, wie dies von einzelnen Abgeordneten befürchtet wird, kann deshalb nicht die Rede sein. Die Einmalvergütung in Form der Option 2 ist in vielen Fällen schon jetzt eine äquivalente Alternative zur Option 1. Das zeigen auch die Erfahrungen der letzten zwei Jahre. Nur noch für einen Drittel der beantragten Förderleistung wurde von den Bauherren im Jahr 2020 die Option 1 mit Einspeisevergütung gewählt. Eine schnelle und sofortige Reduktion der Erstellungskosten durch Zahlung einer Einmalvergütung, wie mit Option 2 praktiziert, ist für viele Antragsteller schon heute die bessere Alternative.
Die aktuellen Zahlen in obenstehender Grafik (YTD ist per 9.11.2020) zeigen, dass sich ein relativ grosser Anteil an zugesicherter Leistung von Photovoltaikanlagen immer noch im Bau befindet oder erst noch gebaut werden muss. Ein Einbruch für das Gewerbe oder die Gefährdung einer ganzen Branche, wie dies im Landtag geäussert wurde, ist aufgrund der Zahlen nicht zu befürchten.
Um die verschiedenen Aspekte zu gewichten und das im Bericht und Antrag betreffend die Energiestrategie festgelegte Ziel zu erreichen, soll in den nächsten Wochen, basierend auf den Überlegungen der Energiestrategie 2030, ein weiterentwickeltes Fördermodell in die Vernehmlassung gegeben werden. Dieses
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Fördermodell soll Marktelemente enthalten und sicherstellen, dass der Bau von neuen grossen Anlagen ohne hohen Eigenverbrauch attraktiv ist. Es soll ausserdem sicherstellen, dass auch bei etwas älteren Anlagen die Weiterbetriebskosten gedeckt werden können.
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2 | Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118 idgF. |
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3 | Prosumer ist ein Begriff für Anlagenbesitzer, die gleichzeitig auch Strombezüger sind. Das Wort Prosumer ist eine Kombination der Wörter Produzent und Konsument. |
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