Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 305/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge
4
Mit Beschluss Nr. 305/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtline 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge in das EWR-Abkommen übernommen.
Mit dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfir-men (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, SAG) wurde die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinsti-tuten und Wertpapierfirmen (Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie - Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) in Liechtenstein umgesetzt. Teile der BRRD, wie beispielsweise die Insolvenzrangfolge betreffend, wurden auch im Bankengesetz (BankG) umgesetzt. Die Richtlinie (EU) 2017/2399 vom 12. Dezember 2017 regelt den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge nunmehr teilweise neu. Dementsprechend wurde es notwendig, den Art. 56abis BankG, durch den Art. 108 BRRD über die Insolvenzrangfolge in Liechtenstein umgesetzt wurde, anzupassen. Zudem erfolgte in Art. 65 Abs. 1 Bst. e SAG eine Klarstellung dahingehend, dass die Rangfolge nach Art. 56a und Art. 56abis des BankG bei der Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung im Rahmen der Anwendung des Bail-in-Instruments ebenso Beachtung finden muss.
Konkret sieht die Richtlinie (EU) 2017/2399 eine neue Kategorie "nicht bevorrechtigter" vorrangiger Schuldtitel ("non-preferred senior debt") vor, die in der Konkursrangfolge über Eigenmittelinstrumenten und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittelinstrumente gelten, steht. Diese Schuldtitel müssen eine ursprüngliche vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, dürfen keine eingebetteten Derivate umfassen und selbst keine Derivate sein. Des Weiteren muss in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf den niedrigeren Rang dieser Schuldtitel im regulären Insolvenzverfahren hingewiesen werden. Schliesslich muss sichergestellt werden, dass gewöhnliche unbesicherte Forderungen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, welche die oben genannten Bedingungen erfüllen. Die Schaffung dieser neuen
5
Kategorie vorrangiger Schuldtitel ist insbesondere für die grösseren liechtensteinischen Banken von hoher Bedeutung; dementsprechend wurde die Richtlinie vorabumgesetzt. Die nationalen Umsetzungsmassnahmen der Richtlinie sind am 3. November 2018 in Kraft getreten.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 305/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Dezember 2019 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
6
Vaduz, 3. März 2020
LNR 2020-281 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 305/2019 vom 13. Dezember 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 13. Dezember 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 305/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie (EU) 2017/2399 trat in der EU am 28. Dezember 2017 in Kraft und war von den EU-Mitgliedstaaten bis 29. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 305/19 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses als Umsetzungsfrist.
7
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 befasste sich der Landtag bereits auf Basis des Bericht und Antrags Nr. 53/2018 betreffend die Abänderung des Bankengesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399; BuA Nr. 53/2018, Behandlung in erster und zweiter Lesung im Landtag am 6. September 2018).
Aufgrund der grossen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein, insbesondere für die grösseren liechtensteinischen Banken, wurde die Richtlinie (EU) 2017/2399 von Liechtenstein bereits vor deren Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt (Vorabumsetzung). Die nationale Umsetzungsmassnahme der vorgenannten Richtlinie ist am 3. November 2018 in Kraft getreten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 305/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Liechtenstein und Norwegen.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.