Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
(Umsetzung der Bestimmungen über die Verknüpfung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts)
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Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Bestimmungen über die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts.
Die Vernetzung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister in der EU stellt eine wichtige Massnahme zur weiteren Integration des Europäischen Wirtschaftsraumes dar. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie sollen einerseits den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtern und andererseits in bestimmten Fällen - wie beispielsweise bei einer grenzüberschreitenden Fusion - eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der EWR-Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform ermöglichen. Die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das Europäische Justizportal bilden künftig gemeinsam das Europäische System der Registervernetzung (Business Registers Interconnection System; BRIS).
Mit der gegenständlichen Vorlage wird eine gesetzliche Grundlage sowohl für die Abrufbarkeit bestimmter Informationen des Handelsregisters über die zentrale Europäische Plattform sowie für die automatische Kommunikation zwischen den Registern der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen geschaffen.
Ausserdem werden Verweise auf zwischenzeitlich aufgehobene Richtlinien angepasst, ohne dass dabei inhaltliche Änderungen erfolgen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 3. März 2020
LNR 2020-173 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Bestimmungen über die Verknüpfung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts) zu unterbreiten.
Am 8. Oktober 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 177/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Die Vernehmlassungsvorlage vom 9. Juli 2019 hatte zum Ziel, diese Richtlinie 2012/17/EU in nationales Recht umzusetzen.
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Zwischenzeitlich wurde die am 30. Juni 2017 im Europäischen Amtsblatt veröffentlichte Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts am 1. Februar 2020 in das EWR-Abkommen übernommen. Diese Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert unter anderem die mit der Richtlinie 2012/17/EU abgeänderten Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EWG und 2009/101/EG, d.h. die genannten Richtlinien werden in der Richtlinie (EU) 2017/1132 zusammengefasst. In der gegenständlichen Vorlage wird daher - in Abweichung von der Vernehmlassungsvorlage - auf die nun massgebliche Richtlinie (EU) 2017/1132 verwiesen.
Gegenständlich sollen die Art. 13 ff. (Kapitel III; Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern) der Richtlinie (EU) 2017/1132 umgesetzt werden. Diese bezwecken, den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal zu verbessern, und legen hierzu die Kanäle für die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform fest.
Die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das Europäische Justizportal werden künftig gemeinsam das Europäische System der Registervernetzung bilden. Wesentlich dabei ist, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr internes System für Register, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und der Speicherung von Daten, der Gebühren und der Verwendung und Offenlegung von Informationen zu einzelstaatlichen Zwecken, zu ändern. Die Richtlinie zielt nämlich nicht darauf ab, die nationalen Systeme der Register zu harmonisieren (vgl. dazu Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2017/1132).
Um die Interoperabilität der nationalen Register über die zentrale Europäische Plattform zu gewährleisten, muss zudem eine einheitliche europäische Kennung für alle Kapitalgesellschaften und für alle Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.
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Ausserdem richtet die EU-Kommission einen in allen Sprachen der Mitgliedstaaten bedienbaren Suchservice ein, über den ein Mindestsatz von Unternehmensdaten kostenlos abrufbar ist, und es wird ebenfalls in allen Sprachen der Mitgliedstaaten erläutert, inwieweit die insgesamt angebotenen Unternehmensinformationen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht rechtsverbindlich sind.
Die technischen Verfahren und Spezifikationen zum System der Registervernetzung finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäss Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, welche mit EWR-Übernahmebeschluss Nr. 159/2016 in das EWR-Abkommen übernommen wurde und somit seit dem 9. Juli 2016 auch für die EWR/EFTA-Staaten verpflichtend ist.