Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 259/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
 
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Mit Beschluss Nr. 259/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Oktober 2019 wurde die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Marktmissbrauchsverordnung) in das EWR-Abkommen übernommen.
Marktintegrität ist eine wesentliche Voraussetzung für einen integrierten, effizienten und transparenten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere, Referenzwerte und Derivate. Aufgrund der rechtlichen, technologischen und kommerziellen Weiterentwicklung seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchsrichtlinie) wurde eine Totalrevision und deren Aufhebung zur Schaffung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen in Form der direkt anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aus Sicht des europäischen Gesetzgebers notwendig, um unrechtmässiges Handeln an den Finanzmärkten zu vermeiden.
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist, ausgenommen einiger gerechtfertigter Ausnahmen, umfassend. Es werden alle Finanzinstrumente, inklusive Emissionszertifikate, unabhängig davon, ob sie an Handelsplätzen oder ausserhalb gehandelt werden, sowie alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen mit diesen Finanzinstrumenten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unterstellt. Die Verbote und gesetzlichen Anforderungen gelten für Handlungen und Unterlassungen im EWR und in Drittländern in Bezug auf die Finanzinstrumente. Zu Transparenzzwecken sind Melde- und Informationspflichten (ex-ante und ex-post) sowie die Führung von Insiderlisten vorgesehen. Die Betreiber von Handelsplattformen bzw. Emittenten haben weitgehende organsisatorische Anforderungen zu erfüllen. Sie sind, ebenso wie die Aufsichtsbehörden, verpflichtet, Informationskanäle zur Meldung von tatsächlichen oder potentiellen Verstössen einzurichten.
Der Oberbegriff Marktmissbrauch umfasst verbotene Insidergeschäfte, Marktmanipulationen sowie die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen. Die Erfüllung aller Tatbestände, auch der Versuch oder die Anstiftung, sind mit
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sehr hohen Sanktionen zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörden, in Liechtenstein die FMA, werden mit speziellen Befugnissen ausgestattet und haben unter gegenseitiger Amtshilfe grenzüberschreitend eng zusammenzuarbeiten.
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt in Liechtenstein nach Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unmittelbar. Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 verpflichtet Mitgliedstaaten ausdrücklich zur nationalen Umsetzung bestimmter Bestimmungen. Dazu wird in Liechtenstein das EWR-Marktmissbrauchsverordnungs-Durchführungsgesetz (EWR-MDG) geschaffen, welches gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Kraft tritt. Die Übernahme dieser Verordnung ist von grundlegender Bedeutung für die anerkannte Integrität des liechtensteinischen Finanzplatzes und zur Sicherung des ungehinderten, EWR-weiten Marktzutritts der Finanzmarktteilnehmer.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 28. Januar 2020
LNR 2020-60 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 259/2019 vom 25. Oktober 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. Oktober 2019 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Marktmissbrauchsverordnung) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 259/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Verordnung gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 3. Juli 2016.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt. Gemäss Art. 39 Abs. 3 der Verordnung haben die Mitglied-
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staaten einige Bestimmungen (Benennung der zuständigen Behörde, Ausstattung der zuständigen Behörde mit verstärkten Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen, Veröffentlichung von Sanktionen und Verwaltungsmassnahmen sowie Einrichtung von Meldesystemen) national umzusetzen. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 war bereits am 4. Mai 2017 Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 7/2017 betreffend das EWR-MDG. Die zweite Lesung des Landtags findet aufgrund einer wesentlichen Verzögerung im EWR-Übernahmeprozess nun in derselben Sitzung statt, in der auch die Behandlung dieses Bericht und Antrags erfolgt. Das EWR-MDG wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2019 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 259/2019 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2020 / 339
Landtagssitzungen
05. März 2020
Stichwörter
Beschluss Nr. 259/2019 des Gemein­samen EWR-Ausschusses
inte­grierter, effi­zi­enter und trans­pa­renter Bin­nen­markt für Finanzdienstleistungen
Mark­tin­te­grität1
Markt­miss­brauchs­richt­linie
Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung
Ver­ord­nung (EU) Nr. 596/2014 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 16. April 2014 über Markt-missbrauch
Ver­trauen der Öffent­lich­keit in Wert­pa­piere, Refe­renz­werte und Derivate