Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 311/2019 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2018/302 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts
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Am 28. Februar 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG erlassen.
Ziel der Verordnung (EU) 2018/302 ist, gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen. Der Begriff "Geoblocking" umfasst die Fälle, in denen in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden sperren oder beschränken. Dasselbe gilt, wenn Anbieter sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden.
Ungerechtfertigtes Geoblocking stellt unter den in der Verordnung (EU) 2018/302 genannten Voraussetzungen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden dar. Der europäische Gesetzgeber hat erkannt, dass es nicht genügend ist, nur staatliche Schranken zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen, damit das Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen voll ausgeschöpft werden kann.
Die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 erforderlichen Gesetzesanpassungen sollen durch die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfolgen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene AMTSStelleN
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 31. März 2020
LNR 2020-447
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 311/2019 vom 13. Dezember 2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohn-sitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (im Folgenden: Verordnung ) wurde am 2. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht
1 und gilt in der Europäischen Union (EU) seit dem 3. Dezember 2018.
Die Verordnung definiert im Wesentlichen, was unter Geoblocking zu verstehen ist, wann Geoblocking rechtmässig bzw. unzulässig ist. Weiters legt die Verordnung Schranken von Geoblocking fest und enthält Regelungen betreffend Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zur Durchsetzung der Rechte von Kunden, die von ungerechtfertigtem Geoblocking betroffen sind. Die Verordnung
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beinhaltet auch die Pflicht zur Benennung einer Stelle, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Kunden im Falle von Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben, zuständig ist.
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1 | ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1. |
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