Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG)
4
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens (durch Quarantänemassnahmen, krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitskräften, Abstandsregelungen usw.) wirken sich auch auf die liechtensteinischen Gerichte und Verwaltungsbehörden aus.
Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage sollen daher einerseits eine gewisse Entlastung aller involvierten Parteien und Stellen erreicht und Schutzmassnahmen getroffen sowie andererseits der ordentliche Betrieb der Gerichte und Verwaltungsbehörden soweit möglich und nötig gewährleistet werden. Zudem soll mit dieser Vorlage Rechtssicherheit geschaffen und eine entsprechende Weiterführung des Wirtschaftslebens ermöglicht werden.
Das Funktionieren des Rechtsstaats während der COVID-19-Pandemie soll insbesondere durch die Möglichkeit einer Erstreckung sämtlicher verfahrensrechtlicher Fristen in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren gewährleistet werden. Falls Rechtsanwälte oder Parteien erkranken oder Quarantänemassnahmen unterliegen, können durch eine Fristerstreckung alle Rechte in Verfahren gewahrt werden. Weiters sollen während der Geltungsdauer des Gesetzes materiell-rechtliche Fristen gehemmt werden.
Mündliche Verhandlungen und Anhörungen sollen nur abgehalten werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens geboten ist. Sofern eine Anhörung, eine mündliche Verhandlung, eine Einvernahme oder dergleichen unerlässlich ist, kann diese ohne das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
Schliesslich soll die Beschlussfassung in den kollegial besetzten Gerichten und Verwaltungsbehörden unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel (z.B. Video- oder Telefonkonferenz) oder im Umlaufweg ermöglicht werden.
Die Gesetzesvorlage sieht eine Geltungsdauer des Gesetzes bis 30. April 2020 vor. Die Regierung soll die Ermächtigung erhalten, die Massnahmen durch Verordnung zu verlängern oder allenfalls auszuweiten, sofern dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
5
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Staatsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Staatsanwaltschaft
Kommissionen
6
7
Vaduz, 3. April 2020
LNR 2020-550
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG) zu unterbreiten.
Anfangs Januar 2020 wurde in China ein neuartiges Coronavirus entdeckt, welches von der Weltgesundheitsorganisation WHO mit 2019-nCoV bezeichnet wird. Die durch diese Coronaviren verursachte Erkrankung wird COVID-19 (coronavirus disease 2019) genannt. Die WHO hat am 30. Januar 2020 eine "gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite" ausgerufen und vorläufige Empfehlungen gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften ausgesprochen. Am 11. März 2020 erklärte die WHO die durch das Virus verursachte Ausbreitung von Coronaviren zur Pandemie.
8
Um die rasante Ausbreitung des Coronavirus in Liechtenstein einzudämmen und um die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat die Regierung bereits weitreichende Massnahmen beschlossen und diese in Anlehnung an die Schweiz, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, situativ angepasst.
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens - insbesondere durch Quarantänemassnahmen, krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitskräften oder Abstandsregelungen - wirken sich auch auf die liechtensteinischen Gerichte und Verwaltungsbehörden aus.
Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage sollen daher einerseits eine gewisse Entlastung aller involvierten Parteien und Stellen erreicht und Schutzmassnahmen getroffen sowie andererseits der ordentliche Betrieb der Gerichte und Verwaltungsbehörden soweit möglich und nötig gewährleistet werden. Zudem soll mit dieser Vorlage Rechtssicherheit geschaffen und eine entsprechende Weiterführung des Wirtschaftslebens ermöglicht werden.