Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 4
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.1EWR-RWDG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes
 
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Am 10. Dezember 2019 ist in den EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte in Kraft getreten. Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, welche in Liechtenstein ab dem 18. Dezember 2019 direkt anwendbar ist und durch das EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz ergänzt wird.
Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 werden u. a. die Sanktionsbestimmungen in Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1011 abgeändert, indem von den EWR-Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis auszustatten sind, angemessene Sanktionen für Verstösse gegen die Anforderungen im Hinblick auf die Bereitstellung der neu eingeführten EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EWR-Referenzwerte verhängen zu können. Dieser Pflicht wird mit gegenständlicher Vorlage, die den Art. 6 des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes um die notwendigen Strafbestimmungen ergänzt, nachgekommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 4. Februar 2020
LNR 2020-44
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG) vom 6. September 2019 wurde im Landesgesetzblatt 2019 Nr. 255 am 8. November 2019 publiziert. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1011 in das EWR-Abkommen erfolgte mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2019 vom 10. Juli 2019, welcher am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Ab diesem Tag gelten die
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Verordnung (EU) 2016/1011 und das EWR-RWDG in Liechtenstein. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dürfen ab 1. Januar 2020 nur mehr Referenzwerte verwendet werden, die von einem Administrator bereitgestellt werden, der im öffentlichen Register bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) registriert ist. Im Weiteren dürfen Referenzwerte, die von einem Administrator mit Sitz in einem Drittstaat bereitgestellt werden, nur verwendet werden, wenn sie ebenfalls im Register der ESMA eingetragen sind. Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/1011 hat diesbezüglich Übergangsregelungen vorgesehen, die mit 01.01.2020 befristet sind.
Am 9. Dezember 2019 wurde im Europäischen Amtsblatt die Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte publiziert. Sie ist in den EU-Mitgliedstaaten am 10. Dezember 2019 in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Massnahme, die der europäischen Umsetzung der von der UN-Generalversammlung verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ("Agenda 2030") dient.
Diese Abänderungsverordnung führt einen Regulierungsrahmen ein, in dem auf EWR-Ebene Mindestanforderungen an EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EWR-Referenzwerte festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass durch solche Referenzwerte andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt werden. Zwischen den zwei neu eingeführten EWR-Referenzwerten wird klar unterschieden und es werden jeweils Mindeststandards festgelegt. Bei EWR-Referenzwerten für den klimabedingten
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Wandel sollte der Administrator bei der Auswahl oder Gewichtung der zugrunde liegenden Vermögenswerte Unternehmen berücksichtigen, die darauf hinarbeiten, ihre CO2-Emissionen zu verringern und diese Unternehmensziele auch veröffentlichen. Die Paris-abgestimmten Referenzwerte sollten auf Indexebene mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, dem auch Liechtenstein beigetreten ist, im Einklang stehen. Unabhängig davon sollen Referenzwert-Administratoren, abgesehen von Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, verpflichtet werden, in ihren Referenzwert-Erklärungen anzugeben, ob mit ihren Referenzwerten oder Referenzwert-Familien ESG-Ziele verfolgt werden und ob der Referenzwert-Administrator solche Referenzwerte anbietet.
Unter anderem dient die Regulierung dem Schutz von Anlegern, die vermehrt auf CO2-arme Investitionen setzen und entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios verwenden. Sie wirkt durch die Transparenzvorschriften einer Grünfärberei ("greenwashing") entgegen. Damit die Bezeichnungen "EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel" und "Paris-abgestimmter EWR-Referenzwert" verlässlich und für Anleger im gesamten EWR leicht erkennbar sind, sollten nur Administratoren, die die Anforderungen dieser Verordnung (EU) 2019/2089 erfüllen, diese Bezeichnungen bei deren Vermarktung im EWR verwenden dürfen.
Als weiteren wichtigen Aspekt beinhaltet die Verordnung (EU) 2019/2089 eine Abänderung der in Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthaltenen Übergangsfristen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verwendung von kritischen Referenzwerten und auf die Verwendung von Referenzwerten, die von einem Administrator mit Sitz in einem Drittstaat angeboten werden. Die Fristen werden um zwei Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies bedeutet, dass ein Index-Anbieter, der noch nicht als Administrator zugelassen ist, einen bestehenden Referenzwert, der durch einen von der EU-Kommission nach Art. 20 der Verord-
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nung (EU) 2016/1011 erlassenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitstellen darf. Stellt der Index-Anbieter einen Antrag auf Zulassung als Administrator, so darf er den Referenzwert weiterhin bereitstellen, wenn und solange der Antrag nicht abgelehnt wird. Ein bestehender kritischer Referenzwert, der durch einen von der EU-Kommission nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritischer Referenzwert anerkannt worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2021 in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden. Stellt der Index-Anbieter einen Antrag auf Zulassung als Administrator, so darf der Referenzwert verwendet werden, wenn und solange der Antrag nicht abgelehnt wird.
Im Hinblick auf Drittstaatsreferenzwerte ist die Verwendung, soweit er durch beaufsichtigte Unternehmen bereits im EWR verwendet wird, im Fall derjenigen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die am 31. Dezember 2021 bereits auf diesen Referenzwert im EWR Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2021 einen Bezug auf einen solchen Referenzwert hinzufügen. Dafür ist es erforderlich, dass die EU-Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Art. 30 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 (Gleichwertigkeitsbeschluss betreffend den Rechts- und Aufsichtsrahmen im Drittstaat) gefasst hat oder ein Administrator nicht nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 anerkannt worden oder ein Referenzwert nicht nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernommen worden ist. Bisher liegen nur zwei Gleichwertigkeitsbeschlüsse der EU-Kommission, für Australien und Singapur, vor.
Diese Fristverlängerungen haben für den liechtensteinischen Finanzplatz sehr grosse Bedeutung, denn von Banken wird im Zusammenhang mit Hypothekarkrediten gegenwärtig der von der EU-Kommission anerkannte kritische Refe-
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renzwert LIBOR (CHF) verwendet, der jedoch mit Ende 2021 nicht mehr bereit-gestellt wird. In der Schweiz soll der LIBOR (CHF) auf den SARON, der von der SIX-Swiss-Exchange (schweizerische Börse) bereitgestellt werden wird, umgestellt werden. Es ist der Plan der liechtensteinischen Banken, im Bereich der abgeschlossenen Finanzkontrakte ebenfalls auf diesen Referenzwert umzustellen. Der SARON gilt im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 als Referenzwert, der von einem Administrator mit Sitz in einem Drittstaat (Schweiz) bereitgestellt wird. Für die Verwendung dieses Referenzwertes ist daher die Anwendbarkeit der neuen Übergangsfrist, wie sie in der Abänderungsverordnung (EU) 2019/2089 vorgesehen ist, von grosser Bedeutung, solange für die Schweiz kein Gleichwertigkeitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt bzw. der schweizerische Administrator im EWR über keine Anerkennung verfügt oder der SARON nicht im EWR übernommen wurde. Darüber hinaus verwenden Banken, sowie alle anderen von der Finanzmarktaufsicht nach Art. 5 Abs. 1 FMAG beaufsichtigten Unternehmen eine breite Palette von anderen Drittstaatsreferenzwerten, deren weitere Verwendung mangels Gleichwertigkeit, Anerkennung des Administrators oder Übernahme des Referenzwertes ebenfalls von der Anwendbarkeit der Übergangsfristen abhängen kann.
Schliesslich wird festgehalten, dass mit der Verordnung (EU) 2019/2089 den EWR-Mitgliedstaaten aufgetragen wird, dafür Sorge zu tragen, dass eine Verletzung der Einhaltungspflicht der Anforderungen an EWR-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel mit angemessenen Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden verfolgt werden kann.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 154
Landtagssitzungen
05. März 2020
Stichwörter
EWR-Refe­renz­wert-Durchführungsgesetz
EWR-RWDG
Finan­z­in­stru­mente, Refe­renz­wert, Indizes
Invest­ment­fond, Mes­sung der Wert­ent­wick­lung, Indizes
Sank­ti­ons­bes­tim­mungen, EWR-Refe­renz­werte für den kli­ma­be­dingten Wandel
Ver­ord­nung (EU) 2016/1011
Ver­ord­nung (EU) 2019/2089