Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung vom 15. Oktober 2016 zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
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Zur Verhinderung des weiteren Abbaus der Ozonschicht verabschiedete die internationale Staatengemeinschaft am 22. März 1985 das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und am 16. September 1987 in Montreal ein Zusatzprotokoll (Montrealer Protokoll). Ziel dieser beiden völkerrechtlichen Verträge ist es, den Einsatz einiger Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone schrittweise zu verringern. Für Liechtenstein sind das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll (nachstehend Protokoll) am 9. Mai 1989 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde 1990 in London und 1992 in Kopenhagen grundlegend revidiert. Im Zuge dieser Revisionen wurde in zwei Schritten ein vollständiges Verbot der Herstellung und des Verbrauchs einer umfangreichen Liste ozonschichtabbauender Stoffe innerhalb angemessener Fristen beschlossen. 1997 (Montreal) und 1999 (Peking) gab es weitere Revisionen des Montrealer Protokolls. Liechtenstein hat alle Änderungen ratifiziert.
Am 15. Oktober 2016 haben die Vertragsparteien des Protokolls in Kigali (Ruanda) die fünfte Änderung des Protokolls (Kigali-Zusatz) beschlossen. Darin wird der Geltungsbereich des Protokolls auf bestimmte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) ausgedehnt. HFKW sind zwar keine ozonabbauenden Stoffe, werden aber häufig als Ersatz dafür benutzt und sind in ihrem Treibhauseffekt mehrere tausend Mal stärker als Kohlenstoffdioxid (CO2). Sie kommen insbesondere in Kälte- und Klimaanlagen zum Einsatz. Mit der Ratifikation des Kigali-Zusatzes zum Montrealer Protokoll verpflichten sich die Staaten, ihre Produktion und ihren Verbrauch an HFKW schrittweise zu senken. Durch diese Senkung sollen bis 2100 die globale Erwärmung um bis zu 0.5 °C verringert werden und bis 2050 mehr als 60 Gigatonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.
Mit der Annahme und Umsetzung der Änderungen des Protokolls unterstützt Liechtenstein die internationalen Bemühungen zum Schutz des Klimas und der Ozonschicht. Die Ratifikation des Kigali-Zusatzes wird für Liechtenstein keine finanziellen und personellen Auswirkungen haben. Diese wird über den bestehenden Personalbestand des Amtes für Umwelt in der Abteilung Umweltschutz wahrgenommen. Es sind zudem keine neuen gesetzgeberischen Massnahmen notwendig, da diese bereits über den Zollvertrag und den EWR in Liechtenstein umgesetzt sind.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 28. April 2020
LNR 2020-594
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung vom 15. Oktober 2016 zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, an den Landtag zu unterbreiten.
Besorgt über den Abbau der Ozonschicht, verabschiedete die internationale Staatengemeinschaft am 22. März 1985 das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (LGBl. 1989 Nr. 37) und am 16. September 1987 das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (LGBl. 1989 Nr. 38). Ziel dieser völkerrechtlichen Verträge ist es, den Einsatz einiger Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone schrittweise zu verringern. Für Liechtenstein sind das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll (nachstehend Protokoll) am 9. Mai 1989 in Kraft getreten. Alle beteiligten Staaten hatten in der Folge erkannt, dass das Protokoll von 1987 nicht genügt, um die gesetzten Ziele zu erreichen, d.h. die stratosphärische Ozonschicht zu schützen. Die Ver-
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tragsparteien des Protokolls beschlossen daher im Juni 1990 in London eine umfassende Revision. Das Ziel war innerhalb nützlicher Frist ein vollständiges Verbot der Herstellung und des Verbrauchs von FCKW, Halonen und anderen verwandten Stoffen, die für den allgemeinen Abbau der Ozonschicht verantwortlich sind und das Ozonloch verursachen. Zudem wurde ein Multilateraler Fonds eingerichtet, mit dessen Hilfe die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Umsetzung des Protokolls finanziell und technisch unterstützt werden. Insbesondere sollen durch den Fonds die durch den Ersatz ozonschichtabbauender Stoffe entstehenden Mehrkosten abgefedert werden. Für Liechtenstein trat das revidierte Protokoll am 22. Juni 1994 in Kraft (LGBI. 1995 Nr. 119).
Anlässlich des vierten Treffens der Vertragsparteien des Protokolls 1992 fand auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Erkenntnisse eine erneute Revision des Protokolls statt. Dabei wurden die Fristen für die Umsetzung der bereits vorgesehenen Verbote verkürzt. Auch neue Substanzen wurden frühzeitig verboten. Für die Industrieländer trat das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe am 1. Januar 1996 in Kraft. Die Zustimmung des liechtensteinischen Landtags erfolgte am 19. September 1996. Für Liechtenstein trat das erneut revidierte Protokoll am 20. Februar 1997 in Kraft (LGBl. 1997 Nr. 76). Für die Entwicklungsländer war das Verbot ab dem 1. Januar 2010 bindend.
Erste Wirkungen des Protokolls waren schon Ende der 1980er Jahre erkennbar. Zwischen 1989 und 2001 war die weltweite Produktion der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe um mehr als 80 Prozent gesunken. Die Konzentration von Chlor in der Atmosphäre nahm ab 1994 langsam ab, jene von Brom stieg jedoch weiter an. Somit wurden 1997 in Montreal weitere Änderungen des Protokolls vereinbart. Diese enthielten Bestimmungen für den Handel mit Methylbromid und zur Einführung eines Systems für die Erteilung von Ein- und Ausfuhr-
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bewilligungen. Gleichzeitig wurden mehrere Entscheidungen über die Verstärkung der finanziellen und technischen Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Eliminierung der Verwendung von Methylbromid sowie über die konkreten Umsetzungsbestimmungen bezüglich des Systems für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen getroffen. Die Änderungen von Montreal sind am 22. März 2004 für Liechtenstein in Kraft getreten (LGBl. 2004 Nr.67).
Im Rahmen des Treffens der Vertragsparteien von 1999 in Peking befassten sich die Vertragsparteien des Protokolls unter anderem mit verschiedenen Änderungsvorschlägen betreffend die Verwendung von Methylbromid, der Reglementierung der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) und der Aufnahme weiterer Substanzen in das Protokoll. Die Vertragsparteien einigten sich auf eine Plafonierung der Produktion von HFCKW und des Handels mit diesen Stoffen mit Nichtvertragsparteien. Auch wurde die Aufnahme einer weiteren Substanz, nämlich Bromchlormethan, in das Protokoll beschlossen. Zudem beschlossen die Vertragsparteien eine Aufstockung des Multilateralen Fonds für einen Zeitraum von drei Jahren (bis 2002), die Identifizierung und Evaluierung nicht geregelter Stoffe, die ein Ozonabbaupotenzial besitzen, sowie die Prüfung von Bestimmungen, die die Aufnahme weiterer Substanzen in die Liste der geregelten Stoffe erleichtern sollen. Die Änderungen von Peking sind ebenfalls am 22. März 2004 für Liechtenstein in Kraft getreten (LGBl. 2004 Nr. 68).
Am 15. Oktober 2016 beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls in Kigali (Ruanda) die fünfte Änderung des Protokolls (Kigali-Zusatz). Darin wird der Geltungsbereich des Protokolls auf bestimmte teilweise halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) ausgedehnt. HFKW sind zwar keine ozonabbauenden Stoffe, werden aber häufig als Ersatz dafür benutzt und sind in ihrem Treibhauseffekt mehrere tausend Mal stärker als CO2. Sie kommen insbesondere in Kälte- und Klimaanlagen zum Einsatz. Mit der Ratifikation des Kigali-Zusatzes verpflichten
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sich die Vertragsparteien, ihre Produktion und ihren Verbrauch an HFKW schrittweise zu senken. Durch diese Senkung sollen bis 2100 die globale Erwärmung um bis zu 0.5 °C verringert werden und bis 2050 über 60 Gigatonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.
In Kigali beschlossen die Vertragsparteien eine weitere Wiederauffüllung des Multilateralen Fonds (MLF) des Montrealer-Protokolls mit einem Betrag von USD 540 Millionen. Liechtenstein zahlt jährliche Beiträge in diesen Fonds ein. In den Jahren 2019 und 2020 belief sich der Pflichtbeitrag auf USD 17'667. Seit 1991 konnte die Produktion von ozonabbaundenden Stoffen in Entwicklungsländern um 204'189 Tonnen gesenkt werden.