Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 47
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des E-Government-Gesetzes
 
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Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (nachfolgend eIDAS-VO) werden europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel geschaffen. Der Erlass der eIDAS-VO dient der Stärkung des Vertrauens in elektronische Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im EWR durch gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel.
In der Regel können Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates ihre elektronischen Identifizierungsmittel nicht verwenden, um sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu authentifizieren, weil die nationalen elektronischen Identifizierungssysteme ihres Landes in anderen EWR-Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden. Gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel werden die grenzüberschreitende Erbringung zahlreicher Dienstleistungen erleichtern, und Unternehmen können grenzüberschreitend tätig werden, ohne beim Zusammenwirken mit öffentlichen Verwaltungen auf Hindernisse zu stossen.
Im Regierungsprogramm 2017 bis 2021 hat die Regierung beschlossen, eine Digitale Agenda Liechtenstein auszuarbeiten; diese wurde von der Regierung im März 2019 genehmigt. Als zentrales Handlungsfeld der Digitalen Agenda wurde in diesem Prozess der Bereich des E-Government beleuchtet. Die digitalen Angebote der Verwaltung sollen die Ansiedlung und den Betrieb von Unternehmen markant erleichtern und beschleunigen. Gleichzeitig sollen die digitalen Interaktionen mit dem Staat vereinfacht und für Personen nachvollziehbar verbessert werden.
Digitale Technologien eröffnen dabei vielfältige Wege, die Dienstleistungen des Staates effizient zu gestalten. Ausserdem schaffen sie die Möglichkeit, den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Informationen unabhängig von Ort und Zeit zu ermöglichen. Zeitgemässe Informations- und Kommunikationstechnologien in der staatlichen Verwaltung erhöhen zudem die Effizienz der Verwaltungsarbeit. Gleichzeitig sorgen sie für eine zunehmende Transparenz staatlichen Han-
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delns, wodurch dessen Legitimität gestärkt wird und starkes Vertrauen seitens der natürlichen Personen sowie der Wirtschaft sichergestellt wird.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage dient der Durchführung der eIDAS-VO, mit Ausnahme ihres Kapitels III (Vertrauensdienste), welches bereits mit der Totalrevision des Signaturgesetzes durchgeführt wurde. Zudem dient die gegenständliche Vorlage der Umsetzung einiger zentraler Ziele der Digitalen Agenda hinsichtlich des E-Government-Bereiches. Dies betrifft insbesondere die Umstellung des bestehenden eID Systems, die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Verwirklichung des Once Only Prinzips sowie die Stärkung der elektronischen Kommunikation.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Alle Amtsstellen
Gemeinden
Gerichte
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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Vaduz, 5. Mai 2020
LNR 2020-600
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des E-Government-Gesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Bereich der elektronischen Identifizierung von Personen wurde bisher rein innerstaatlich geregelt; eine einheitliche EWR-rechtliche Regelung fehlte bislang. Auch eine gegenseitige Anerkennung allfällig national etablierter elektronischer Identifizierungsmethoden fehlte bislang.
Die eIDAS-VO bezweckt die Beseitigung bestehender Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, die in den EWR-Mitgliedstaaten zumindest die Authentifizierung für öffentliche Dienste ermöglichen sollen. Die eIDAS-VO bezweckt keinen Eingriff in die in den EWR-Mitgliedstaaten bestehenden elektronischen Identitätsmanagementsysteme und zugehörigen Infrastrukturen. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass beim Zugang zu
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Online-Diensten, die von den EWR-Mitgliedstaaten angeboten werden, eine sichere elektronische Identifizierung und Authentifizierung auch grenzüberschreitend möglich ist.
Es bleibt den EWR-Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt, zwecks elektronischer Identifizierung eigene Mittel zu verwenden oder einzuführen. Es bleibt den EWR-Mitgliedstaaten auch freigestellt, ob sie den Privatsektor in die Bereitstellung einbeziehen. Die eIDAS-VO legt die Bedingungen fest, unter denen die EWR-Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterliegen, anerkennen. Des Weiteren regelt die eIDAS-VO wie die elektronischen Identifizierungssysteme notifiziert werden sollten.
Der Kernbestand des geltenden Rechts im Bereich der elektronischen Identifizierungen (E-Government Gesetz und dazugehörige Verordnung) wurde aus dem österreichischen Recht, das für viele andere europäische Länder beispielgebend war, rezipiert, wobei bekannte Schwierigkeiten, die sich in Österreich erst in der Praxis gezeigt haben, im Rahmen der Verabschiedung des E-GovG behoben wurden. Da die eIDAS-VO in Österreich bereits seit dem Jahr 2014 in Geltung steht und sich die österreichische Durchführungsgesetzgebung bewährt hat, orientiert sich auch die gegenständliche Vorlage an der österreichischen Durchführungsgesetzgebung.
Neben der Durchführung der eIDAS-Verordnung soll die gegenständliche Vorlage auch dazu genützt werden, um die rechtlichen Grundlagen für weitere Zielsetzungen im Bereich E-Government zu schaffen. Diese Zielsetzungen wurden zunächst von der Regierung im Rahmen der Digitalen Agenda Liechtenstein im März 2019 festgelegt und anschliessend für den Bereich des E-Government in der E-Government Strategie der Regierung vom April 2019 konkretisiert. Zudem
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hat Liechtenstein die "Tallinn Declaration on E-Government" unterzeichnet und sich damit dazu bekannt, E-Government anhand gemeinsamer europäischer Grundsätze umzusetzen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2020 / 359
Landtagssitzungen
05. Juni 2020
Stichwörter
Abän­de­rung E-Govern­ment-Gesetz
Digi­tale Agenda Liechtenstein
E-GovG
eIDAS-VO
elek­tro­ni­sche Identifizierung
recht­liche Grund­lage für die Ver­wirk­li­chung des Once Only Prinzips
Stär­kung elek­tro­ni­sche Kommunikation
Ums­tel­lung beste­hendes eID Systems
Ver­ord­nung (EU) Nr. 910/2014 des Euro­päi­schen Parlaments
Ver­trau­ens­dienste für elek­tro­ni­sche Transaktionen