Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU)
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Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Richtlinie (EU) 2018/843) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 9. Juli 2018 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie (EU) 2018/843 bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie (EU) 2018/843 befindet sich aktuell noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Der relevante Übernahmebeschluss wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Die Richtlinie (EU) 2018/843 (sogenannte 5. Geldwäscherei-Richtlinie) aktualisiert die Richtlinie (EU) 2015/849 (sogenannte 4. Geldwäscherei-Richtlinie) mit dem Ziel, die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern und die Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu verschärfen.
Die gegenständliche Vorlage dient insbesondere der Umsetzung der in der 5. Geldwäscherei-Richtlinie vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereiches um folgende Sorgfaltspflichtige:
* Immobilienmakler, die Immobilien vermieten, in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 Franken oder mehr beläuft; und
* Dienstleister im Zusammenhang mit Kunstwerken bei Transaktionen von 10 000 Franken oder mehr.
Die 5. Geldwäscherei-Richtlinie präzisiert ferner, wann und welche Massnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Hochrisiko-Drittländern anzuwenden sind. Aufgrund dieser Vorgaben müssen die bestehenden Regelungen des Sorgfaltspflichtgesetzes im Zusammenhang mit Hochrisiko-Drittländern angepasst werden.
Durch die Schaffung eines zentralen Kontenregisters soll den nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäscherei (Financial Intelligence Units - FIUs) und den zu-
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ständigen Behörden ein zeitnaher Zugriff auf Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Bank-Schliessfächer sowie der Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlich berechtigten Personen ermöglicht werden.
Aufgrund der Vorgaben der 5. Geldwäscherei-Richtlinie soll durch die vorliegende Gesetzesvorlage auch die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschereibekämpfung zuständigen Behörden verstärkt werden.
Die in der 5. Geldwäscherei-Richtlinie vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen wurden bereits im Rahmen der Einführung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes (TVTG) adressiert. In der gegenständlichen Vorlage sollen damit verbundene Vorgaben der FATF im Zusammenhang mit VT-Dienstleistern und sogenannten "virtual asset transfers" umgesetzt werden.
Die 5. Geldwäscherei-Richtlinie bringt zudem Änderungen mit sich, welche unter anderem zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern beitragen. Die Bestimmungen in diesem Zusammenhang werden in einer separaten Vorlage umgesetzt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle Financial Intelligence Unit (SFIU)
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (RAK)
Staatsanwaltschaft (STA)
Fürstliches Landgericht (LG)
Amt für Justiz (AJU)
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 5. Mai 2020
LNR 2020-665
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes sowie weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 (sogenannte 4. Geldwäscherei-Richtlinie) wurde das wichtigste Instrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geschaffen. Die Richtlinie wurde in Liechtenstein bereits umgesetzt.
Als Reaktion auf die Panama Papers sowie die Finanzierung terroristischer Gruppen bei Anschlägen in Europa, hat das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2018/843 (sogenannte 5. Geldwäscherei-Richtlinie) verabschiedet. Diese führt zu einer weiteren Verschärfung des europäischen Regimes zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
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Die Veröffentlichung der 5. Geldwäscherei-Richtlinie im Amtsblatt erfolgte am 19. Juni 2018, womit der Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene abgeschlossen wurde. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die 5. Geldwäscherei-Richtlinie bis spätestens 10. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2018/843 befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Der relevante Übernahmebeschluss wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.