Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 20/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte
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Mit Beschluss Nr. 20/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird am 7. Februar 2020 die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2089 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2019/2089 bezweckt im Wesentlichen die Schaffung von zwei neuen Kategorien von Referenzwerten für CO2-arme Investititonen sowie spezifische Regelungen zu Offenlegungspflichten. Es handelt sich um einen Referenzwert für klimafreundliche Investitionen und einen speziellen Referenzwert, der Anlageportfolios mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris in Einklang bringt, den Anstieg der Erdtemperatur auf 1.5 °C über dem vorindustriellen Stand zu begrenzen. Die Verordnung (EU) 2019/2089 unterstützt das im Rahmen der Kapitalmarktunion (CMU) angestrebte Ziel, das Finanzwesen stärker an den Bedürfnissen der europäischen Wirtschaft und an der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung auszurichten, die auch der Umsetzung der "Agenda 2030" der Vereinten Nationen dient. Sie gewährleistet, dass Investoren über zwei verlässliche Referenzwerte verfügen, die es ihnen gestatten, ihre ehrgeizigen Klimastrategien zu verfolgen. Sie setzt zudem ein Zeichen, dass die Agenda für nachhaltige Entwicklung auch im Bereich der Finanzierung und die Ziele für den Aufbau einer stärkeren Kapitalmarktunion Hand in Hand gehen können. Damit soll der EWR zu einem attraktiven Standort für Investoren gemacht werden, indem hohe Offenlegungsstandards festgelegt und der Weg für langfristige nachhaltige Investitionsstrategien geebnet wird.
Die Verordnung (EU) 2019/2089 wird in Liechtenstein nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbare Geltung erlangen. In der Verordnung sind jedoch für den Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen bei der Bereitstellung von bzw. beim Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten Sanktionen vorgesehen. Diese sanktions-
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rechtlichen Bestimmungen sind national im EWR-RWDG, LGBl. 2019 Nr. 255, umzusetzen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 4. Februar 2020
LNR 2020-45
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 20/2020 vom 7. Februar 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 7. Februar 2020 wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss, die Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte in das EWR-Abkommen übernehmen (Beschluss Nr. 20/2020).
Die Verordnung (EU) 2019/2089 gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit 10. Dezember 2019 unmittelbar und ist auch seit diesem Tag anwendbar.
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Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2019/2089 nach rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Gemäss der Verordnung (EU) 2019/2089 haben die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen, die bei der Bereitstellung von bzw. beim Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten zu beachten sind, vorzusehen, die eine effiziente Aufsicht gewährleisten. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung, d.h. eine Anpassung des EWR-RWDG im Rahmen der Strafbestimmungen, erforderlich.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 20/2020 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag sowie dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.