Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 56
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1EMIR-DG
1.2FMAG
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG)
 
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Seit 1. Juni 2018 findet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister und das EMIR-Durchführungsgesetz (EMIR-DG) in Liechtenstein Anwendung. Die FMA ist mit dem Vollzug dieser Gesetze beauftragt. Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die FMA festgestellt, dass für das EMIR-DG ein gewisser Abänderungsbedarf besteht.
Mit dieser Vorlage werden der FMA grundlegende Aufsichtsbefugnisse eingeräumt, indem sogenannte Sofortmassnahmen, wie sie auch in anderen Finanzmarktgesetzen vorgesehen sind, aufgenommen werden. Mittels dieser Befugnisse kann die FMA auf Ausfallrisiken von zentralen Gegenparteien, welche Auswirkungen auf den Finanzmarkt und die Finanzstabilität haben könnten, mit effizienten Massnahmen reagieren. Weiterhin sollen nichtfinanzielle Gegenparteien der Aufsicht der FMA unterstellt werden. Wenn das Derivategeschäfte dieser nichtfinanziellen Gegenparteien den gesetzlichen Schwellenwert übersteigt, muss sie zudem einen nach WPG bewilligten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft beauftragen, welcher die Einhaltung der Pflichten nach der zugrundliegenden Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüft.
Weiters gilt es formale Anpassungen, wie Verweiskorrekturen oder Austausch von Begriffen, vorzunehmen und im Sinne von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine festgestellte Lücke im Bereich der erforderlichen Gebührentatbestände im Finanzmarktaufsichtsgesetz zu schliessen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 2. Juni 2020
LNR 2020-759
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG) ist seit dem 1. Juli 2017 nach Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das EWR-Abkommen in Kraft. Es findet jedoch seit 1. Juni 2018 Anwendung, da erst ab diesem Zeitpunkt auch alle für die Anwendung und den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission (Level II Akte) rechtskräftig in das EWR-Abkommen übernommen wurden.
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Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 regelt den ausserbörslichen (OTC-) Derivatehandel und verfolgt das Ziel, diesen transparenter und sicherer zu machen, indem standardisierte OTC-Derivate (Zinsderivate; Kreditderivate) über zentrale Gegenparteien (CCP) abzuwickeln und an von der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) registrierte bzw. anerkannte Transaktionsregister zu melden sind (Clearing- und Meldepflicht). Im Weiteren werden für andere, nicht standardisierte OTC-Derivate Anforderungen an die Risikominderungspflichten bzw. Einschusspflichten zur Absicherung von Risiken festgelegt. Damit ist ein transparentes Aufzeigen von Risiken im Zusammenhang mit dem Derivatehandel gewährleistet, welches es der Aufsichtsbehörde, die über elektronische Zugänge zu den Transaktionsregistern verfügt, ermöglicht, notwendige Massnahmen zur Absicherung des Finanzmarktes bzw. der Finanzstabilität zu setzen. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt für finanzielle (alle beaufsichtigten Finanzmarktintermediäre) und nichtfinanzielle Gegenparteien (andere Wirtschaftsunternehmen), zentrale Gegenparteien (CCP) und die Transaktionsregister. Die zuständige Aufsichtsbehörde für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien und CCPs ist die FMA, die Transaktionsregister unterliegen der Aufsicht der ESMA.
Aufgrund verschiedener in der Praxis festgestellter Ineffizienzen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde sie im Rahmen des Projekts "Better Regulation" der EU-Kommission einer Überprüfung unterzogen. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der europäische Gesetzgeber die Verordnung (EU) 2019/834 (EMIR-Refit) zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Diese Verordnung führt zu einer Reihe von Erleichterungen für die betroffenen Marktteilnehmer, insbesondere wird eine neue Kategorie von finanziellen Gegenparteien, die sogenannte "kleine finanzielle Gegenpartei (FC-)", deren OTC-Derivategeschäfte bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, eingeführt, die neu nicht mehr der Clearingpflicht unterliegt. Im Weiteren sind Erleichterungen für nichtfinanzielle Ge-
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genparteien im Hinblick auf die Meldepflicht vorgesehen und es wird die rückwirkende Meldepflicht (Backloading) aufgehoben. Neben der Befreiung von gruppeninternen Geschäften von der Clearingpflicht, werden neu auch gruppeninterne Geschäfte, an welchen eine nichtfinanzielle Gegenpartei beteiligt ist, von der Meldepflicht auf Antrag befreit. Die Meldepflicht kann weiterhin delegiert werden, neu werden bestimmte einseitige Meldepflichten festgelegt. Die Befreiung von Altersversorgungssystemen von der Clearingpflicht wird bis zum 18. Juni 2021 verlängert. Damit die liechtensteinischen Marktteilnehmer von den genannten Verbesserungen profitieren können, ist noch die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/834 in das EWR-Abkommen erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2019/834 bedarf jedoch keiner Durchführung in Liechtenstein und ist nicht Gegenstand der gegenständlichen Gesetzesvorlage, da mit ihr keine Änderungen des EMIR-DG verbunden sind. In Art. 1 des EMIR-DG ist geregelt, dass das Gesetz der Durchführung der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung dient. Insoweit gelten die mit der Verordnung (EU) 2019/834 eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt.
Ein Änderungsbedarf des EMIR-DG ergibt sich jedoch aufgrund von im Rahmen der praktischen Anwendbarkeit des Gesetzes seit 1. Juni 2018 festgestellten Mängeln. Im Weiteren werden aufgrund der Schaffung des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG), LGBl. 2019 Nr. 17, formelle Anpassungen erforderlich und es hat sich gezeigt, dass die Gebührentatbestände im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) nicht alle Aufsichtsaufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abdecken.
LR-Systematik
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954
9
95
952
LGBl-Nummern
2020 / 325
2020 / 324
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Gesetz über die Finanzmarktaufsicht
Abän­de­rung EMIR-Durchführungsgesetz
Auf­sichts­be­fug­nisse FMA
Aus­fall­ri­siken von zen­tralen Gegenparteien
EMIR-DG
FMAG
OTC-Derivate
Trans­ak­ti­ons­re­gister
Ver­ord­nung (EU) Nr. 648/2012
Zen­trale Gegenparteien