Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
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Als Mitglied von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF), die 40 Empfehlungen als Mindeststandard zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erstellt hat. Die nationale Umsetzung dieser Empfehlungen wird im Rahmen von sogenannten Länderevaluationen geprüft. Die nächste Moneyval-Länderprüfung (Moneyval-Assessment) Liechtensteins ist für das Jahr 2021 angesetzt.
Vor diesem Hintergrund erfolgen mit der gegenständlichen Vorlage im Wesentlichen folgende Neuerungen im Personen- und Gesellschaftsrecht:
Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen werden im Hinblick auf die Öffentlichkeit von Angaben und die Einsichtnahme den im Handelsregister eingetragenen Stiftungen angeglichen, indem grundlegende Informationen öffentlich zugänglich sein werden. So werden neu die in der Gründungs- bzw. Änderungsanzeige enthaltenen Angaben öffentlich einsehbar sein, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.
Zudem wird sämtlichen inländischen Behörden und Gerichten ein direkter Zugriff mittels Abrufverfahren auf die Daten des Handelsregisters gewährt. Den inländischen Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU, der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und der Steuerverwaltung wird zusätzlich ein direkter Zugriff auf die Angaben nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften gewährt.
Schliesslich werden mit der gegenständlichen Vorlage noch weitere kleinere Anpassungen im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgenommen.
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Alle Amts- und Stabsstellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Gerichte
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 23. Juni 2020
LNR 2020-832
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zu unterbreiten.
Als Mitglied von Moneyval
1, dem Expertenausschuss des Europarates zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) wird Liechtenstein regelmässig von Moneyval hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geprüft. Die Einhaltung der internationalen -
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Standards wird anhand der von der Financial Action Task Force (FATF)
2 erarbeiteten und mehrfach überarbeiteten 40 Empfehlungen (sogenannte FATF Recommendations)
3 gemessen.
Liechtenstein wurden zwar zuletzt bereits hohe Standards bescheinigt, dennoch gibt es aufgrund der letzten Moneyval-Länderprüfung im Jahr 2014 und gemessen an den 40 Empfehlungen der FATF noch Handlungsbedarf unter anderem im gesellschaftsrechtlichen Bereich;
4 dies insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Länderprüfung Liechtensteins im Jahr 2021.
So genügen die bestehenden Vorschriften über die Informations- und Einsichtsrechte hinsichtlich nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen nicht den Vorgaben der FATF-Standards. Gemäss der FATF-Empfehlung 24 müssen nämlich sogenannte basic information hinsichtlich sämtlicher juristischer Personen öffentlich zugänglich sein. Dies ist derzeit nicht der Fall, da solche Informationen von Dritten nur nach Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses verlangt werden können.
Inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) erhalten zwar die dem Handelsregister angezeigten Informationen hinsichtlich nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften. Sie müssen jedoch in jedem einzelnen Fall das Amt für Justiz um entsprechende Auskunft ersuchen. Gleiches gilt für sämtliche Behörden der liechtensteinischen Landesverwaltung sowie die Gerichte in Bezug auf die Einsichtnahme in die ohnehin öffentlichen Eintragungen im Handelsregister.
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Zudem gibt es in Bezug auf die ins Aktienbuch einzutragenden Angaben und den Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung von Änderungen im Handelsregister geringfügigen Anpassungsbedarf, um den FATF-Standards zu genügen.
Schliesslich wird mit der gegenständlichen Vorlage dem Handelsregister eine ausdrückliche Sanktionsmöglichkeit für den Fall gegeben, dass eine Verbandsperson zwar über eine im Handelsregister eingetragene bzw. angezeigte Zustelladresse verfügt, an diese aber infolge nicht bekannt gegebener Adressänderung nicht (mehr) zugestellt werden kann.