Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen aufgeworfenen Fragen
(Vollstreckung von ausländischen vermögensrechtlichen Anordnungen in Fiskalstrafsachen und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen)
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen wurden nur wenige Fragen aufgeworfen. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten und fand einhellige Zustimmung.
Die aufgeworfenen Fragen betrafen insbesondere die Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots für das Rechtshilfeverfahren sowie die konkrete legistische Ausgestaltung von Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 des Rechtshilfegesetzes.
Soweit die aufgeworfenen Fragen von der zuständigen Regierungsrätin im Rahmen der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, erfolgen die Antworten im Rahmen dieser Stellungnahme.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Amt für Justiz
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Vaduz, 30. Juni 2020
LNR 2020-946
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen (Vollstreckung von ausländischen vermögensrechtlichen Anordnungen in Fiskalstrafsachen und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen; Bericht und Antrag Nr. 17/2020) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 8. Mai 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 17/2020 betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen (Vollstreckung von ausländischen vermögensrechtlichen Anordnungen in Fiskalstrafsachen und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen) in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten.
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Die vorgebrachten Fragen bezogen sich vor allem auf die Nichtanwendung des Rückwirkungsverbots im Rechtshilfeverfahren bzw. auf die Formulierung der Übergangsbestimmung sowie auf die konkrete Ausgestaltung von Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 des Rechtshilfegesetzes
1 (nachfolgend RHG). Diese Fragen werden, sofern eine Beantwortung nicht bereits anlässlich der ersten Lesung durch die zuständige Regierungsrätin erfolgt ist, nachfolgend beantwortet.
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1 | Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; RHG), LGBl. 2000 Nr. 215 idgF. |
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