Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 63
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.2Ver­fah­rens­recht­liche Erfor­der­nisse auf­grund der Richtlinie
1.3Zoll­recht­liche Anpas­sungen auf­grund der Richtlinie
1.4Inter­na­tio­nale Zusammenarbeit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 27/2020 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken)
 
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Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist Teil einer umfassenden europäischen Markenrechtsreform, durch welche die Koexistenz der verschiedenen nationalen europäischen Markenrechtssysteme gefördert und in ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten überführt werden soll. Oberstes Ziel ist das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke. Beide Markenformen sollen im Zuge der Reform in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und zugleich nebeneinander koexistieren. Darüber hinaus verfolgt die Reform eine verstärkte Kooperation der nationalen Markenämter untereinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Ein weiteres zentrales Anliegen der Markenrechtsreform ist die Förderung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, der Verwaltung und des Schutzes von Marken sowie die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Das Markenrecht ist darüber hinaus an die Erfordernisse eines modernen Digitalzeitalters anzupassen. Die Eintragungsverfahren sind deshalb zu modernisieren und technologisch auf den neusten Stand zu bringen. Erklärtes Ziel der Richtlinie ist zudem die effektive Bekämpfung der wachsenden Produktpiraterie. Die Statistiken des Zolls und der Europäischen Kommission belegen, dass der Trend mit dem Handel von Piraterie-Waren ungebrochen anhält. Dem soll durch ein Verbotsrecht des Markeninhabers hinsichtlich aller zollrechtlichen Situationen, einschliesslich der Durchfuhr, Umladung, Lagerung, vorübergehenden Verwahrung, aktiven Veredelung oder vorübergehenden Verwendung von Waren, begegnet werden.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat eine Abänderung des Markenschutzgesetzes und der Markenschutzverordnung zur Folge.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 30. Juni 2020
LNR 2020-928 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 27/2020 vom 7. Februar 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
I.Bericht der Regierung
1.Ausgangslage
Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung), im Folgenden als "Richtlinie" bezeichnet, wurde am 23. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht1 und war in der Europäischen Union (EU) bis zum 14. Januar 2019 umzusetzen.
Es ist erklärtes Ziel der Markenrechtsreform, die Koexistenz und Ausgewogenheit der Markenrechtssysteme auf nationaler und unionsweiter Ebene zu fördern und
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zu verfestigen.2 Darüber hinaus sollen sich die markenrechtlichen Regelungen im Sinne der Kohärenz und Konsistenz sinnvoll ergänzen und ein stimmiges Gesamtbild von Unionsregelungen und nationalen Markenrechten ergeben. Abweichende nationale Regelungen sollen indes dort beibehalten werden, wo dies den Bedürfnissen der nationalen Normadressaten und dem Rechtsregime am ehesten gerecht wird. Um ein vergleichbares Schutzniveau zu erhalten, ist es erforderlich, dass materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen - wo notwendig - angeglichen werden.
Die Richtlinie zielt auf Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestands und Umfangs der Markenrechte unter Schaffung einer grösstmöglichen Transparenz ab. Weiter sollen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke einheitliche Bedingungen gelten.
1.1Materielle Anforderungen aufgrund der Richtlinie



 
1ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1.
 
2vgl. Erwägungsgrund 3.
 
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Digi­ta­li­sie­rung Markenrecht
Ein­tra­gung, Ver­wal­tung, Schutz von Marken
euro­päi­sche Markenrechtsreform
Mar­ken­recht
Mar­ken­schutz­ge­setz
Mar­ken­schutz­ver­ord­nung
natio­nale und uni­ons­weite Markenrechte
Neben­ein­ander von Uni­ons­marke und natio­naler Marke
Richt­linie (EU) 2015/2436