Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO) (Teil II)
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Die gegenständliche Vorlage stellt den zweiten und letzten Teil einer umfassenden Exekutionsrechtsreform dar.
Im ersten Teil wurden der Allgemeine Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution grundlegend überarbeitet. Diese Gesetzesänderung trat am 1. März 2019 in Kraft (LGBl. 2018 Nr. 472).
Mit der gegenständlichen Vorlage werden nunmehr vor allem zwei Ziele verfolgt: Zum einen werden die noch offenen Fragen betreffend das Exequaturverfahren aus Teil I der Exekutionsrechtsreform von 2018 einer abschliessenden Beantwortung zugeführt, zum anderen werden die Lohnpfändung und die Zwangsversteigerung sowie Zwangsverwaltung von Liegenschaften novelliert und - soweit möglich und sinnvoll - an die österreichische Rezeptionsvorlage angepasst.
Dabei wird insbesondere der Vollzugsvorrang der Lohnexekution vor der Fahrnisexekution geregelt und die Möglichkeit der Lohnexekution bei unbekanntem Arbeitgeber neu geschaffen. Darüber hinaus werden die verschiedenen Berechnungen und Festsetzungen des unpfändbaren Betrages und die gerichtliche Entscheidung in Zweifelsfällen näher geregelt, was zu einer Entlastung der Drittschuldner führt. Die Neuerungen beim Zwangsversteigerungsrecht dienen vor allem einer Straffung und Vereinfachung des Verfahrens.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 7. Juli 2020
LNR 2020-859
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO), Teil II, zu unterbreiten.
Die liechtensteinische Exekutionsordnung (EO)
1 hat sein Vorbild in der österreichischen Exekutionsordnung (öEO)
2. Seit der Rezeption des österreichischen Rechts im Jahr 1972 wurden im Wesentlichen nur einzelne Bestimmung der Exekutionsordnung - zum grössten Teil in Zusammenhang mit der Novellierung und Modernisierung anderer Gesetze und Rechtsbereiche - angepasst oder (neu) eingeführt. Eigenständige, wesentliche Abänderungen der Exekutionsordnung -
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erfolgten jedoch nur im Rahmen der Schaffung und Einführung des Gewaltschutzrechts.
3Demgegenüber hat die österreichische Exekutionsordnung in den letzten drei Jahrzehnten grundlegende Änderungen erfahren. Ohne entsprechende Anpassungen besteht somit eine grosse Diskrepanz zwischen dem geltenden liechtensteinischen Exekutionsrecht und der österreichischen Rezeptionsvorlage. Um dieses Regelungsgefälle auszugleichen, sollen die neuen Bestimmungen aus den Teilrevisionen des österreichischen Exekutionsrechts - unter Berücksichtigung der bestehenden liechtensteinischen Praxis - für Liechtenstein nachvollzogen und die Exekutionsordnung dem aktuellen Stand der österreichischen Rezeptionsvorlage angepasst werden.
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1 | Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2. |
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2 | Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung; öEO), RGBl. 1896/79. |
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3 | Schutz vor Gewalt in der Familie (Art. 277a ff. EO) und Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Art. 277d EO). Siehe hierzu LGBl. 2001 Nr. 26, LGBl. 2007 Nr. 193 und LGBl. 2007 Nr. 225. |
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