Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 71
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU - 5. Geldwäscherei-Richtlinie
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Mit Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 wurde die Übernahme der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die Richtlinie (EU) 2018/843 (sogenannte 5. Geldwäscherei-Richtlinie - in der Folge "5. GW-RL") aktualisiert die Richtlinie (EU) 2015/849 (sogenannte 4. GW-RL) mit dem Ziel, die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern und die Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verschärfen.
Neben der Erweiterung des Anwendungsbereiches (Dienstleister im Zusammenhang mit virtuellen Währungen, Immobilienmakler im Zusammenhang mit der Vermietung bei Erreichung des Schwellenwerts sowie Kunsthandelsakteure bei Transaktionen ab CHF 10 000), präzisiert die 5. GW-RL ferner die anzuwendenden Massnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln, sieht die Schaffung eines zentralen Kontenregisters vor und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschereibekämpfung zuständigen Behörden.
Zudem bringt die 5. GW-RL Änderungen mit sich, welche unter anderem zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen beitragen.
Die 5. GW-RL wird durch Revisionen des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und anderer Gesetze sowie die Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) und die Abänderung weiterer Gesetze umgesetzt. Die Gesetzesänderungen werden mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 in Kraft treten.
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Im Juni wurde die Abänderung des SPG und weiterer Gesetze seitens des Landtages in erster Lesung behandelt. Die zweite Lesung wird im September erfolgen. Die erste Lesung der Totalrevision des VwEG im Landtag ist ebenfalls für September geplant.
Die in der 5. GW-RL vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen wurden grösstenteils bereits im Rahmen einer separaten Vorlage adressiert (Umsetzung im Rahmen des BuA 54/2019; Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG, welches am 3. Oktober 2019 in Kraft getreten ist).
Der Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
 
Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
 
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle Financial Intelligence Unit (SFIU)
Amt für Justiz (AJU)
Amt für Informatik (AI)
Steuerverwaltung
Landespolizei
VwEG-Kommission
Datenschutzstelle
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (RAK)
Staatsanwaltschaft (STA)
Fürstliches Landgericht (LG)
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Vaduz, 14. Juli 2020
LNR 2020-1054
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. April 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. GW-RL) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Diese war in der EU bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 63/2020 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
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Der Bericht und Antrag Nr. 48/2020 betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (5. GW-RL) war am 5. Juni 2020 bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag. Die 2. Lesung ist für den September-Landtag 2020 vorgesehen.
Die erste Lesung der Totalrevision des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) und weiterer Gesetze ist für den September-Landtag 2020 vorgesehen.
Die Änderungen der von der 5. GW-RL betroffenen Gesetze werden mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 in Kraft treten.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2024 / 271
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Eigen­tümer von Gesell­schaften, juris­ti­schen Per­sonen, Trusts
Revi­sion Sorg­falts­pflicht­ge­setz (SPG)
Richt­linie (EU) 2018/843
Total­re­vi­sion Gesetz über das Ver­zeichnis der wirt­schaft­li­chen Eigen­tümer inlän­di­scher Rechts­träger (VwEG)
Trans­pa­renz­vor­schriften
Ver­hin­de­rung von Geld­wä­scherei und Terrorismusfinanzierung
zen­trales Kontenregister