Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 73
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.AIFMG
2.UCITSG
3.FMAG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderungen weiterer Gesetze - Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF)
 
5
Der europäische Gesetzgeber hat am 14. Juni 2017 die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds erlassen, welche in den EU-Mitgliedstaaten seit 21. Juli 2018 gilt. Diese Verordnung verfolgt das Ziel der Harmonisierung der Anforderungen an Geldmarktfonds und schafft damit eine eigene Anlagekategorie von OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; UCITSG) und AIF (alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternative Investmentfonds; AIFMG), die zusätzlich auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2017/1131 einzuhalten haben. Wenn alle spezifischen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Anlagepolitik, Laufzeit und Bewertung, erfüllt sind, ist ein Vertrieb dieser Fondskategorie unter der Bezeichnung "Geldmarktfonds" im EWR grenzüberschreitend möglich. Im Weiteren sind die zuständigen Aufsichtsbehörden zum Vollzug dieser Verordnung (EU) 2017/1131 mit spezifischen Befugnissen und Sanktionsmassnahmen auszustatten, um eine effiziente Aufsicht zu gewährleisten.
Die Gesetzesvorlage dient der Durchführung der grundsätzlich direkt anwendbaren EU-Verordnung (EU) 2017/1131. Die Durchführung erfolgt durch die Anpassung des AIFMG und UCITSG. Die Verordnung (EU) 2017/1131 ergänzt die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) und die Richtlinie 2009/65/EG (UCITS-Richtlinie) um eine jeweils spezifische Kategorie von AIF bzw. OGAW und legt für diese produktspezifische Regelungen fest, welche ergänzend Anwendung finden.
Die Durchführungsmassnahmen waren bereits Gegenstand der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2018 und des BuA Nr. 79/2019 zur Abänderung des AIFMG. Im Rahmen der Stellungnahme der Regierung an den Landtag, BuA Nr. 116A/2019, wurden diese aus den Vorlagen herausgenommen, da zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1131 in das EWR-Abkommen nicht absehbar war. Die Übernahme ist nunmehr am 7. Februar 2020 erfolgt, sodass die Verordnung (EU) 2017/1131 nunmehr mit dieser separaten Vorlage national im AIFMG und UCITSG durchgeführt werden soll, um für den Finanzmarkt und die Realwirtschaft neue Geschäftsmöglichkeiten mit der Kategorie Geldmarktfonds zu ermöglichen und Wettbewerbsgleichheit mit anderen EWR-Mitgliedstaaten herzustellen.
6
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
7
Vaduz, 14. Juli 2020
LNR 2020-894
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderungen weiterer Gesetze - Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (MMF) gilt in der EU seit 21. Juli 2018 und verfolgt das Ziel, dass einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds das Funktionieren des Marktes für kurzfristige Finanzierungen der Wirtschaft sicherstellen. Geldmarktfonds sind eine wichtige Schnittstelle, an der Nachfrage (kurzfristige Anlage von Liquiditätsüberschüssen) nach und Angebot von (Verteilung von Kreditrisiken) kurzfristigem Geld aufeinandertreffen.
8
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass bestimmte Merkmale der Geldmarktfonds nicht widerstandsfähig genug sind und ansteckend sein können bzw. Geldmarktfonds ihren Rückgabeforderungen bei angespannter Marktlage nicht gerecht werden können. Zur Vermeidung solcher Risiken sind einheitliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Portfolios, zulässige Vermögenswerte, Laufzeit oder Diversifizierung, notwendig. Die Verordnung (EU) 2017/1131 verfolgt darüber hinaus das Ziel der Wettbewerbsgleichheit und der Gewährleistung eines hohen Anlegerschutzes.
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 bauen auf dem rechtlichen Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG (UCITS-RL) und 2011/61/EU (AIFM-RL) auf und gelten für UCITS (OGAW) und AIF bzw. deren Verwalter jeweils zusätzlich zu diesen Vorschriften, soweit die Anlageziele von UCITS (OGAW) oder AIF darauf gerichtet sind, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, indem sie zur Risikoabsicherung in kurzfristige Anlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivativkontrakte schliessen. Als Geldmarktfonds-Anlagen sind Geldmarktinstrumente (z.B. Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte, etc.) zulässig, sofern sie Laufzeitbeschränkungen einhalten und ihre Kreditqualität als hoch eingestuft wird. Besondere Anforderungen werden an Verbriefungen, forderungsunterlegte Geldmarktpapiere, Finanzderivate oder umgekehrte Pensionsgeschäfte als Geldmarktfondsanlagen gestellt. Eine angemessene Diversifizierung ist zu gewährleisten. Für die Einhaltung der spezifischen Vorschriften werden die zuständigen Behörden mit Überwachungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet.
Der Inhalt der Verordnung (EU) 2017/1131 konzentriert sich im Wesentlichen auf:
die Arten von Geldmarktfonds;
9
die Zulassung als Geldmarktfonds (von OGAW und AIF) und die Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung "Geldmarktfonds";
die Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik (zulässige Vermögenswerte und Diversifizierung);
die Bewertung der Kreditqualität des Geldmarktfonds sowie der Vermögenswerte des Geldmarktfonds;
die Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement;
die Transparenz- und Meldeanforderungen;
die Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden und Sanktionen.
Die Verordnung (EU) 2017/1131 wurde mit Beschluss Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Februar 2020 in das EWR-Abkommen übernommen. Vom Beschluss umfasst sind auch zwei aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 von der EU-Kommission erlassene Rechtsakte:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist;
Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensions-
10
geschäften entgegengenommene Vermögenswerte und für Methoden zur Bewertung der Kreditqualität.
Unabhängig von diesem Gesetzgebungsverfahren wird der EWR-Übernahmebeschluss im Rahmen eines entsprechenden Bericht und Antrags nach Art. 103 EWR-Abkommen dem Landtag zur Zustimmung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV unterbreitet.
LR-Systematik
9
95
951
9
95
951
9
95
952
LGBl-Nummern
2020 / 323
2020 / 322
2020 / 321
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
AIF (alter­na­tive Investmentfonds)
eigene Anla­ge­ka­te­gorie von OGAW
Finanz­markt
Geld­markt­fonds
Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
Real­wirt­schaft
Ver­ord­nung (EU) 2017/1131
Ver­trieb dieser Fondskategorie
Wett­be­werbs­gleich­heit mit anderen EWR-Mitgliedstaaten