Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 77
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Emissionshandelsgesetzes (EHG)
 
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Die europäische Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG wurde in den vergangen Jahren mehrmals ergänzt, insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2018/410. Diese neue Richtlinie regelt die nächste Handelsperiode 2021 bis 2030. Sie erlaubt, überschüssige Zertifikate vom Markt zu nehmen, eine gewisse Sicherheit für verlegungsanfällige Betriebe zu gewähren und administrative Erleichterungen zu ermöglichen. Das Emissionshandelsgesetz (EHG) ist entsprechend der EU-Richtlinie in verschiedenen Punkten anzupassen. Zum Grossteil handelt es sich hierbei um redaktionelle Anpassungen an die neuen EU-Vorlagen. Inhaltlich ist der Umstand von Bedeutung, dass neu gewisse Anlagen mit geringen Emissionen aus dem Emissionshandelssystem (EHS) ausgenommen werden können (Ausschluss). Diese Möglichkeit wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung im nationalen Recht verankert. In der Praxis würde dies bedeuten, dass die beiden Anlagen, welche derzeit dem EHG unterliegen, aus dem EHS ausgeschlossen werden können, da sie heutzutage bedeutend weniger Emissionen verursachen. Der Austritt wäre administrativ für die Anlagenbetreiber und für das zuständige Amt für Umwelt eine Erleichterung. Die beiden Anlagen würden dann neu dem CO2-Gesetz unterliegen, von dem sie bisher wegen der Einbindung ins EHS ausgenommen waren.
Eine weitere wesentliche Änderung im vorliegenden Gesetzesvorschlag ist die Vorgabe, dass neue Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass keine neuen Anlagen in Betrieb gehen können, welche unter das EHS fallen könnten. Das eröffnet die Möglichkeit, dass Liechtenstein nicht am EHS teilnehmen muss, was administrative Vereinfachungen für Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde mit sich bringt. Letztere müsste insbesondere kein Emissionshandelsregister aufrechterhalten und betreiben.
Die Richtlinie (EU) 2018/410 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR Abkommen. Zur Vorabumsetzung von EU-Richtlinien in liechtensteinisches Recht bedarf es der Zustimmung des Landtages zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss).
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Letztlich sollen auch die Verpflichtungen gesetzlich festgelegt werden, welche Liechtenstein durch die Ratifikation des Übereinkommens von Paris auf völkerrechtlicher Ebene bereits eingegangen ist. So sollen einerseits Reduktions- respektive Klimaziele für 2030 und andererseits die Verpflichtung der Regierung, diese periodisch neu festzulegen, verankert werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Stabstelle EWR
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 14. Juli 2020
LNR 2020-1036
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Emissionshandelsgesetzes (EHG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2003/87/EG ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt, mit dem in der Union auf kostenwirksame Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen erreicht werden soll. Seit der Übernahme der Richtlinie ins EWR-Abkommen im Jahr 2008 nehmen auch die EWR/EFTA-Staaten an diesem Handelssystem teil. Liechtenstein hat die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen im Emissionshandelsgesetz (EHG), LGBl. 2012 Nr. 346, umgesetzt.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 werden die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten an die 4.
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Handelsperiode (2021 - 2030) sowie auf die Rahmenbedingungen des Übereinkommens von Paris angepasst. Die Neuerungen der Richtlinie (EU) 2018/410 zielen im Besonderen darauf ab, die Menge der sich im Umlauf befindenden Zertifikate zu verringern, damit die Anlagenbetreiber einen grösseren Anreiz haben, ihre Anlagen auf emissionsärmere Brennstoffe umzustellen oder effizienter zu werden. Eine Kombination von Massnahmen soll gewährleisten, dass trotz der geplanten Verknappung der Emissionszertifikate die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien in der Europäischen Union erhalten bleibt. Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 soll zudem der Verwaltungsaufwand der EU-Mitgliedstaaten vermindert werden, indem bestimmte Anlagen optional vom Emissionshandel der Union ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Änderungen im europäischen Emissionshandel muss Liechtenstein die nationale Gesetzgebung dementsprechend anpassen. Zudem wird das Emissionshandelsgesetz im Rahmen der Verpflichtung aus dem Übereinkommen von Paris angepasst.
Die Richtlinie (EU) 2018/410 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR Abkommen. Die Übernahme in das EWR-Abkommen wird zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfolgen (EWR-Übernahmebeschluss).
Solche EWR-Übernahmebeschlüsse sind Staatsverträge, da sie das EWR-Abkommen abändern. Handelt es sich bei einem EWR-Übernahmebeschluss um einen Staatsvertrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung (LV), so bedarf er zu seiner "Gültigkeit" der Zustimmung des Landtags.
Die vorliegende nationale Durchführungsgesetzgebung zur Richtlinie kann dieses verfassungsrechtliche Zustimmungserfordernis nicht ersetzen.
Die verfassungsrechtlich notwendige Zustimmung des Landtags zum EWR-Übernahmebeschluss gemäss Art. 8 Abs. 2 LV wird zu einem späteren Zeitpunkt
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eingeholt. Zu diesem Zwecke wird ein entsprechender Bericht und Antrag gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens erstellt und dem Landtag vorgelegt werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 030
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Emissionshandelsgesetz
Anlagen mit geringen Emissionen
EHG
EHS
Emis­si­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG
Emis­si­ons­han­dels­system
fos­sile Brennstoffe