Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 79
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Umsetzung Richtlinie (EU) 2017/1564) 
 
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Am 20. September 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.
Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stossen bislang auf Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderen gedruckten Texten und Materialien, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Derzeit haben die Betroffenen weltweit lediglich Zugang zu fünf Prozent aller verlegten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Die anderen Werke stehen ihnen nicht in einem barrierefreien Format (in Brailleschrift, als Grossdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher oder Hörfunksendungen) zur Verfügung. Diese Situation hat Einschränkungen bei der gesellschaftlichen, kulturellen und auch politischen Teilhabe zur Folge. Gemäss der Weltblindenunion werden weniger als fünf Prozent der jährlich weltweit erscheinenden Werke in einer für Menschen mit Sehbehinderungen zugänglichen Form veröffentlicht.
Die Richtlinie (EU) 2017/1564 zielt auf die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, auch E-Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notationen einschliesslich Notenblättern, und anderem gedruckten Material für Blinde sowie Personen mit Seh- oder anderweitigen Lesebehinderungen. Es soll nach der Richtlinie im Wesentlichen möglich sein, dass für diese Personengruppe Vervielfältigungsstücke in einem für sie zugänglichen Format erstellt und weitergegeben werden können. Die Richtlinie (EU) 2017/1564 soll durch eine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes in nationales Recht umgesetzt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 14. Juli 2020
LNR 2020-1061
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Bereits vor Erlass der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (in der Folge als "Richtlinie" bezeichnet)1 wurden in dem internationalen Vertrag von Marrakesch2 durch -
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die Staatengemeinschaft der World Intellectual Property Organisation (WIPO) Regeln festgelegt, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem barrierefreien Format, die unter Einschränkung oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden, ermöglicht werden sollen. Der Vertrag von Marrakesch gehört mit derzeit 64 Beitrittsstaaten3 mittlerweile zum internationalen Urheberrechtsstandard. Zu beachten ist, dass die Europäische Union (EU) Vertragspartner ist und so in allen 28 EU-Mitgliedstaaten diese Regelungen gelten, ohne dass die einzelnen EU-Mitgliedstaaten selbst Vertragspartner werden. Eine Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch durch Liechtenstein wird als sinnvoll erachtet, da zum einen durch diesen Vertrag ein internationaler Standard geschaffen wird und bereits die EU-Mitgliedstaaten (also auch Österreich und Deutschland) sowie auch die Schweiz4 Vertragspartner sind, und zum anderen die Richtlinie, die die Ratifizierungsvoraussetzungen erfüllt, aufgrund ihrer Übernahme in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)5 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Liechtenstein hat den Vertrag von Marrakesch bis dato noch nicht unterzeichnet. Aufgrund der erforderlichen Umsetzung der Richtlinie und der Ratifikation des Vertrags durch die EU (und somit die Geltung in allen EU-Mitgliedstaaten) sowie
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durch die Schweiz erscheint es sinnvoll, dass Liechtenstein diesem Vertrag ebenfalls beitritt.
Die Richtlinie wurde am 20. September 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und setzt die Vorgaben des Vertrags von Marrakesch durch die Einführung zwingender harmonisierter Ausnahmen von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten um, um blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Menschen (im Folgenden Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen) den Zugang zu Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen oder andern Schriftstücken, Notationen einschliesslich von Notenblättern und zugehöriger Illustrationen, in einer beliebigen Medienform, auch im Audioformat wie Hörbücher und in digitaler Form, in barrierefrei zugänglichen Formaten innerhalb des EWR zu ermöglichen.
Kern der Richtlinie ist Art. 3 Abs. 1, der Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestimmter Verwertungshandlungen von urheberrechtlich geschützten Werken vorsieht. Es geht dabei zum einem um die Herstellung barrierefreier Vervielfältigungsstücke durch eine oder zugunsten einer begünstigten Person (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) und zum anderen um die Erstellung und Weitergabe solcher Vervielfältigungsstücke durch befugte Einrichtungen an begünstigte Personen oder an andere befugte Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b).



 
1ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6 -13.
 
2Der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen vom 23. Juni 2013 (Vertrag von Marrakesch) ist ein völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts, der am 30. September 2016 in Kraft trat. Sein Hauptinhalt ist die Verpflichtung der Staaten, in ihren Urheberrechtsgesetzen bestimmte Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen zugunsten von Blinden, Sehbehinderten und sonst lesebehinderten Menschen vorzusehen. Damit soll erreicht werden, dass die betroffenen Personen auf einen grösseren Teil von Werken in einem barrierefreien Format zugreifen können. Der Vertrag wurde am 27. Juni 2013 auf einer diplomatischen Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der marokkanischen Stadt Marrakesch abgeschlossen.
 
3Stand 26. Februar 2020.
 
4Ratifikation am 11. Februar 2020.
 
5Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), LGBl. 1995 Nr. 68.
 
LR-Systematik
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23
231
LGBl-Nummern
2021 / 212
Landtagssitzungen
03. September 2020
Stichwörter
Richt­linie 2001/29/EG
Anpas­sung des Urheberrechtsgesetzes
Blinde, Seh­be­hin­derte, ander­weitig les­e­be­hin­derte Personen
Har­mo­ni­sie­rung bes­timmter Aspekte des Urheberrechts
Richt­linie (EU) 2017/1564
Schutz­rechte in der Informationsgesellschaft
Zugang zu Büchern, gedruckten Texten und Materialien