Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 81
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (PRIIP)
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) ("PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014")
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Mit Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 wurde die Verordnung (EU) 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2016 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) in das EWR-Abkommen übernommen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014) strebt eine Verbesserung der Transparenz dieser Produkte an.
Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 soll für alle von der Finanzdienstleistungsbranche aufgelegten Produkte gelten, die Kleinanlegern Investitionsmöglichkeiten bieten, bei denen der dem Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten Schwankungen unterliegt. Für die Zwecke der Verordnung sowie des Durchführungsgesetzes werden die Produkte, auch in deutscher Sprache, als Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIP) bezeichnet. Die Verordnung findet nicht nur Anwendung auf Investmentfonds, sondern auch auf andere strukturierte Produkte, die sowohl von Banken als auch von Versicherungen vertrieben werden.
Zu den PRIIP zählen Anlageprodukte wie Investmentfonds, Lebensversicherungspolicen mit einem Anlageelement und strukturierte Produkte sowie strukturierte Einlagen. Bei sämtlichen dieser Produkte werden Anlagen nicht direkt durch den Erwerb oder das Halten von Vermögenswerten selbst getätigt. Stattdessen treten die Produkte zwischen den Kleinanleger und die Märkte, indem Vermögenswerte verpackt oder ummantelt werden, sodass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie bei direktem Halten.
Im Sinne der Offenlegung und des Anlegerschutzes legt die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt eines Basisinformationsblattes (Key Information Document - KID) fest, das von Herstellern verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten zu verfassen ist. Dadurch sollen Kleinanleger befähigt werden, die Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen.
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Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 wurde durch das Gesetz vom 4. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG) und die PRIIP-Durchführungsverordnung (PRIIP-DV) vom 4. September 2017 vorabumgesetzt. Diese Umsetzungsmassnahmen sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Unabhängig von dieser bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 25. August 2019
LNR 2020-1172
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 (PRIIP) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. April 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014) zu übernehmen (Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 ist in der EU - unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versi-
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cherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn - seit dem 31. Dezember 2018 anwendbar. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014.
Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein wurde die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 bereits vor rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen in den liechtensteinischen Rechtsbestand umgesetzt ("Vorabumsetzung"). Folglich war die PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2016 betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG) (1. September 2016) sowie Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 127/2016 (4. November 2016). Die dort behandelten nationalen Umsetzungsmassnahmen der PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014 sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 67/2020 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
Landtagssitzungen
30. September 2020
Stichwörter
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