Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchfürungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG
("Transparenzrichtlinie")
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Mit Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. Juni 2020 wurde die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG in das EWR-Abkommen übernommen.
Bei der gegenständlichen Richtlinie handelt es sich um eine Änderungsrichtlinie, deren Ziel es ist, dem von der EU-Kommission im Zuge ihrer Berichtspflichten betreffend die Funktionsweise der Richtlinie 2004/109/EG festgestellten Verbesserungsbedarf Rechnung zu tragen. So wird einerseits eine Förderung von kleinen und mittleren Emittenten durch Verwaltungsvereinfachungen angestrebt. Andererseits werden die Transparenzpflichten gegenüber den Anlegern verstärkt, insbesondere im Hinblick auf bedeutende Beteiligungen. Der Zugang zu allen vorgeschriebenen Informationen über börsennotierte Gesellschaften im EWR wird durch die Einrichtung eines zentralen Zugangsportals bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) sichergestellt. Über dieses europäische Zugangsportal soll der Zugriff auf die amtlich bestellten nationalen Datensysteme sichergestellt werden.
Die Richtlinie erweitert zudem den Begriff des Emittenten auf natürliche Personen und ergänzt die Regelungen zur Festlegung der zuständigen Behörde. Überdies sieht sie eine Verschärfung der Sanktionsbestimmungen vor.
Die Übernahme dieser Verordnung ist von grundlegender Bedeutung für die allgemein anerkannte Integrität des liechtensteinischen Finanz- und Wertpapiermarktes, da sie eine wesentliche Stärkung des Anlegerschutzes mit sich bringt.
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Die Richtlinie 2013/50/EU wurde in Liechtenstein bereits umgesetzt (LGBl. 2016 Nr. 149). Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 81/2020 in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. Juni 2020 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 1. September 2020
LNR 2020-1173
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 12. Juni 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG in das EWR--
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Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten am 27. November 2013 in Kraft getreten. Sie war bis zum 27. November 2015 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
Liechtenstein ist seiner Umsetzungspflicht bereits nachgekommen. Das entsprechende Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes wurde am 2 März 2016 vom Landtag verabschiedet (LGBl. 2016 Nr. 149), es wird gleichzeitig mit dem EWR-Überahmebeschluss betreffend die Richtlinie 2013/50/EU in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtages einzuholen.