Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 90
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Verhandlungsergebnis
2.Schwer­punkte und Ziel­set­zungen der Vereinbarungen
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik sowie die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten 
 
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Die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik und die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten werden den geltenden Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik vom 31. Januar 2003 ersetzen.
Die Landwirtschaftspolitik beider Länder hat sich seit Abschluss des Notenaustauschs weiterentwickelt. Teilweise waren gewisse Regelungen des geltenden Notenaustauschs aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar bzw. bedurften einer Aktualisierung. In ihren Grundzügen lehnen sich die neuen Vereinbarungen jedoch eng an den geltenden Notenaustausch an. Das Leitmotiv der neuen Vereinbarungen ist weiterhin der durch den Zollvertrag begründete gemeinsame Wirtschaftsraum und das daraus erfolgende Erfordernis der Schaffung und Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Zu diesem Zweck beteiligt sich Liechtenstein wie bis anhin finanziell an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik wie z.B. Grundlagenverbesserung von Tierzucht und Pflanzenschutz, Absatzförderung, landwirtschaftliches Beratungswesen und Zulagensystem. Hinsichtlich dieser Massnahmen sind liechtensteinische Personen, Organisationen und öffentliche Verwaltungen den schweizerischen gleichgestellt. Liechtenstein wird zudem weiterhin auch an den Einnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligt. Neu ist dabei der Bereich der Versteigerung von Zollkontingenten in eine separate, jedoch verknüpfte Vereinbarung ausgelagert.
Die neuen Vereinbarungen sind klarer und transparenter als der geltende Notenaustausch, was insbesondere auch die Berechnung des liechtensteinischen Anteils an Ausgaben und Einnahmen betrifft. In der Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik wird neu das Prinzip eingeführt, dass - wo immer möglich - anhand der effektiven Kosten berechnet wird, welchen Anteil Liechtenstein zu zahlen hat oder erstattet bekommt. Wo dies nicht gemessen werden kann, kommt weiterhin die pauschale Berechnungsweise zur Anwendung.
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Entsprechend wird in Anhang 1 im Detail festgehalten, welche Budgetlinie unter welches Berechnungsprinzip fällt. Die neue Regelung ist transparent und wird sich vor allem bei der Verkäsungszulage, mit deren Anteilsberechnung Liechtenstein in der Vergangenheit nicht zufrieden war, positiv auswirken. Bei der Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten wird mit dem Tierbestand ein neues Kriterium eingefügt, mit welchem der liechtensteinische Anteil nebst dem Bevölkerungsschlüssel zukünftig berechnet werden soll.
Mit der Modernisierung des geltenden Notenaustauschs und seiner Überführung in die zwei neuen Vereinbarungen besteht nun wieder eine tragfähige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz in diesem Themenbereich.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Umwelt
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
 
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Vaduz, 1. September 2020
LNR 2020-1255
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik sowie die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Verhandlungsergebnis
Der geltende Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik (LGBl. 2004 Nr. 3) wurde vom Landtag am 20. Dezember 2002 genehmigt und am 31. Januar 2003 abgeschlossen. Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz und des damit verbundenen gemeinsamen Wirtschaftsraums sind vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu sichern, was eine möglichst einheitliche Anwendung der in den Markt eingreifenden Massnahmen nötig machte. Aus diesen Gründen wurde im Notenaustausch vor-
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gesehen, dass Liechtenstein sich finanziell an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik wie z.B. Grundlagenverbesserung von Tierzucht und Pflanzenschutz, Absatzförderung, landwirtschaftliches Beratungswesen und Zulagensystem, beteiligt. Hinsichtlich dieser Massnahmen sind liechtensteinische Personen, Organisationen und öffentliche Verwaltungen den schweizerischen gleichgestellt. Im Gegenzug wurde bestimmt, dass Liechtenstein auch an den Einnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligt wird. Direktzahlungen sind vom Notenaustausch ausgenommen.
Die Landwirtschaftspolitik beider Länder hat sich seit Abschluss des Notenaustauschs weiterentwickelt. Teilweise sind gewisse Regelungen des Notenaustauschs aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar oder notwendig. Liechtenstein störte sich insbesondere an zu hohen Zahlungspflichten im Bereich der Verkäsungszulage, aber auch bei der Absatzförderung. Ende 2018 wurde deshalb mit der Schweiz vereinbart, den Notenaustausch einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Im Verhandlungsmandat legte die Regierung als Ziel fest, dass der Notenaustausch transparenter, nachvollziehbarer und für beide Seiten fair ausgestaltet wird, ohne dass in der Überprüfung der Notenaustausch als Ganzes in Frage gestellt wird. Weiter sah das Verhandlungsmandat vor, dass die Kriterien zur Berechnung des liechtensteinischen Anteils zu überprüfen und möglichst objektiv und nachvollziehbar festzulegen seien.
Die Verhandlungen dauerten von Juli 2019 bis Juli 2020 und wurden in freundschaftlicher und konstruktiver Atmosphäre geführt.
Es kann ein sehr positives Fazit der Verhandlungen gezogen werden:
Die neuen Vereinbarungen sind klarer formuliert als der geltende Notenaustausch, es konnten einige "alte Zöpfe" abgeschnitten werden: D.h. nicht mehr relevante Bestimmungen wie z.B. der Verweis auf die seit langem abgeschlossene Vorwärtsstrategie Milchwirtschaft wurden gelöscht, weitere
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Bestimmungen wurden den heutigen Realitäten angepasst. Auch sind die Vereinbarungen klarer strukturiert als vorher. Alle diese Änderungen sind aber mehr formaler Natur und stellen den geltenden Notenaustausch nicht grundsätzlich in Frage.
Im Zuge der Modernisierung des Vertrags wurde auch die eher unübliche und schwerfällige Form eines Notenaustauschs zu Gunsten der Form der Vereinbarung aufgegeben und in diesem Zusammenhang auch die Nummerierung der Artikel der neuen Form angepasst. Dies und die Aufteilung in zwei separate, jedoch verknüpfte Vereinbarungen bringen eine bessere Lesbarkeit und Transparenz.
Durch einige textliche Verbesserungen ist es gelungen, zentrale liechtensteinische Interessen noch klarer festzuhalten und somit für die Zukunft zu sichern. Z.B. findet sich neu im Text eine explizite Rechtfertigung und Begründung dafür, weshalb die Beteiligungssätze bei der pauschalen Berechnungsweise bei gewissen Budgetrubriken prozentual nach unten angepasst wurden (Art. 12).
Durch die Einführung des Konzepts der effektiven Berechnungsart als Regelfall zahlt Liechtenstein in Zukunft nur noch denjenigen Betrag, welcher der von Liechtenstein bezogenen Leistung entspricht. Dies ist die fairste Lösung für beide Vertragsparteien. Die neue Berechnungsart betrifft insbesondere auch die Verkäsungszulage, womit ein zentrales Ziel der liechtensteinischen Verhandlungsdelegation erreicht werden konnte.
Auch in anderen Bereichen wird sich die effektive Berechnungsart tendenziell positiv für Liechtenstein auswirken: Bei den betroffenen Budgetrubriken ist entweder mit ungefähr gleich hohen, oder zum grösseren Teil sogar mit tieferen Beiträgen Liechtensteins zu rechnen. So werden die Ausgaben für den Bereich Tierzucht sowie für die Bereiche Inlandbeihilfen Schlachtvieh, Fleisch und Eier voraussichtlich wesentlich geringer ausfallen.
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Bei denjenigen Budgetlinien des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), bei denen nicht messbar ist, wie hoch die auf Liechtenstein entfallende Leistung des BLW ist und wo also weiterhin die pauschale Berechnungsart zur Anwendung kommt, ist es gelungen, die Beteiligungssätze teilweise nach unten anzupassen, nämlich bei der Absatzförderung von 30% auf 25% sowie bei den Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz von 100% auf 25%.
Es ist gelungen, eine weiterhin massgebliche Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus den Kontingentsversteigerungen zu sichern. Positiv in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass neu explizit im Vereinbarungstext festgehalten ist, aus welchem Grund Liechtenstein an diesen Einnahmen beteiligt wird (Liechtenstein untersteht den gleichen Regeln wie die Schweiz und kann aufgrund des Zollvertrags keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften).
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Berechnungskriterien für jede einzelne Budgetlinie mit höchstmöglicher Objektivität und Nachvollziehbarkeit festgelegt wurden, womit das zentrale Ziel des Verhandlungsmandats der Regierung erfüllt wurde.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.1
LGBl-Nummern
2020 / 347
Landtagssitzungen
30. September 2020
Stichwörter
Ein­nahmen aus der Vers­tei­ge­rung von Zollkontingenten
gemein­samer Wirtschaftsraum
Grund­la­gen­ver­bes­se­rung von Tier­zucht und Pflanzenschutz
land­wirt­schaft­li­ches Beratungswesen
Land­wirt­schafts­po­li­titk
Markt- und Preisstützungsmassnahmen
schwei­ze­ri­sche Landwirtschaftspolitik
Ver­ein­ba­rung Liech­tens­tein Schweiz
Wett­be­werbs­be­din­gungen
Zoll­kon­tin­gente