Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 92
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Gesetz über die Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG)
1.2Gesetz über die Fami­li­en­zu­lagen (Fami­li­en­zu­la­gen­ge­setz; FZG)
1.3Finanz­be­schluss über die Gewäh­rung eines aus­ser­or­dent­li­chen Staats­bei­trages an die Liech­tens­tei­ni­sche Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Massnahmen zur langfristigen finanziellen  Sicherung der AHV
 
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Von Gesetzes wegen hat die Regierung mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag binnen drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu bringen.
Mit Bericht und Antrag Nr. 138/2019 hat die Regierung dem Landtag ein entsprechendes Gutachten zur Kenntnis gebracht. Das Gutachten kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass sich das Verhältnis des AHV-Fonds zur Jahresausgabe mit der aktuellen Gesetzeslage ab dem Jahr 2036 von zurzeit rund 10.2 auf unter 5 reduzieren wird.
Von den in Bericht und Antrag Nr. 138/2019 vorgeschlagenen bzw. vom Landtag diskutierten Massnahmen sollen nunmehr die folgenden Massnahmen umgesetzt werden: Erhöhung des Beitragssatzes von 8.1% auf 8.7 % ab 1. Januar 2024 sowie Einmaleinlage bzw. ausserordentlicher Staatsbeitrag von CHF 100 Mio. aus dem Staatsvermögen in den AHV-Fonds per Ende 2020.
Die Wirksamkeit des vorgeschlagenen Massnahmenbündels verbessert das Verhältnis von Fondsvermögen zu Jahresausgaben um insgesamt 0.96 Einheiten, womit dieses im Rahmen der Modellannahmen per Ende 2038 von 4.26 (ohne Massnahmen) auf 5.22 verbessert werden und somit über die gesetzlich vorgeschriebenen Grenze des Fünffachen der Jahresausgaben angehoben werden kann.
Die aufgrund der Beitragserhöhung resultierende Mehrbelastung soll teilweise mit einer Reduktion der Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) dahingehend ausgeglichen werden, dass diese um 0.24 Prozentpunkte reduziert werden. Diese Minderbelastung der Arbeitgeber soll paritätisch auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, so dass die effektive Zusatzbelastung je 0.18 Prozentpunkte des AHV-pflichtigen Lohns beträgt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
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AHV-IV-FAK Anstalten
7
Vaduz, 1. September 2020
LNR 2020-1241
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Gemäss Art. 25bis AHVG1 (Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens) hat die Regierung mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag binnen drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu bringen (Abs. 1). Die erste versicherungstechnische Prüfung des Vermögens ist spätestens binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des LGBl. 2016 Nr. 230, sohin bis zum 1. Januar 2019 in Auftrag zu geben (§ 5 ÜB). Gemäss Abs. 2 hat die Regierung innerhalb von zwölf Monaten nach der Kenntnisnahme -
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der versicherungstechnischen Prüfung durch den Landtag diesem Vorschläge für Massnahmen zu unterbreiten, welche ein Vermögen von mindestens fünf Jahresausgaben am Ende des Zeitraums sicherstellen, falls die versicherungstechnische Prüfung zeigt, dass am Ende dieses Zeitraums damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Anstalt unter das Fünffache der Jahresausgabe fällt.
Am 13. November 2018 hat die Regierung die Libera AG2 mit der Erstellung eines versicherungstechnischen Gutachtens beauftragt.
Dieses Gutachten wurde dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 138/2019 zur Kenntnis gebracht. Darin wurden die folgenden Vorschläge für Massnahmen aufgezeigt:3
 
Szenario
Ordentliches Rentenalter
Beitragssatz und Staatsbeitrag
Aktuelle
Gesetzeslage
Alter 64 für die Jahrgänge 1957 und älter
Alter 65 für die Jahrgänge 1958 und jünger
Insgesamt 8.1% des beitragspflichtigen Lohnes ab 1.1.2018
Staatsbeitrag 30 Mio. CHF ab 2018 (indexiert)
Erhöhung Beitragssatz
Alter 64 für die Jahrgänge 1957 und älter
Alter 65 für die Jahrgänge 1958 und jünger
Insgesamt 8.1% des beitragspflichtigen Lohnes ab 1.1.2018
Erhöhung auf 8.4% des beitragspflichtigen Einkommens ab 1.1.2024
Staatsbeitrag 30 Mio. CHF ab 2018 (indexiert)
Erhöhung Rentenalter
Alter 64 für die Jahrgänge 1957 und älter
Alter 65 für die Jahrgänge 1958 bis 1962
Alter 66 für die Jahrgänge 1963 und jünger
Insgesamt 8.1% des beitragspflichtigen Lohnes ab 1.1.2018
Staatsbeitrag 30 Mio. CHF ab 2018 (indexiert)
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Erhöhung Staatsbeitrag
Alter 64 für die Jahrgänge 1957 und älter
Alter 65 für die Jahrgänge 1958 und jünger
Insgesamt 8.1% des beitragspflichtigen Lohnes ab 1.1.2018
Staatsbeitrag 30 Mio. CHF ab 2018 (indexiert)
Erhöhung um 10 Mio. CHF ab 2020 (indexiert)
Kombination
(Erhöhung Beitragssatz / Rentenalter / Staatsbeitrag)
Alter 64 für die Jahrgänge 1957 und älter
Alter 65 für die Jahrgänge 1958 bis 1962
Alter 66 für die Jahrgänge 1963 und jünger
Insgesamt 8.1% des beitragspflichtigen Lohnes ab 1.1.2018
Erhöhung auf 8.4% des beitragspflichtigen Einkommens ab 1.1.2024
Staatsbeitrag 30 Mio. CHF ab 2018 (indexiert)
Erhöhung um 10 Mio. CHF ab 2020 (indexiert)
Im Bericht und Antrag Nr. 138/2019 betreffend das versicherungstechnische Gutachten 2019 für die AHV sind weitergehende Überlegungen ausgeführt bezüglich der Finanzierung der AHV, welche in diesem Bericht und Antrag teilweise wiederholt werden.



 
1Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29 i.d.g.F.
 
2Die Libera AG (damals: LCP Libera AG) hat bereits mehrfach und letztmals im Jahr 2013 ein entsprechendes Gutachten erstellt.
 
3Bericht und Antrag Nr. 138/2019, Seite 12.
 
LR-Systematik
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61
612
8
83
836
LGBl-Nummern
2021 / 024
Landtagssitzungen
01. Oktober 2020
Stichwörter
aus­ser­or­dent­li­cher Staatsbeitrag
Erhö­hung AHV-Beitragssatz
Fonds­ver­mögen
lang­fris­tige Siche­rung der AHV
Mass­nahmen
Prü­fung AHV
Reduk­tion Bei­träge FAK