Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 93
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
 
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Das Liechtensteiner Lehrerdienstgesetz (LdG) stellt grundsätzlich eine zeitgemässe Basis für die Beschäftigung von Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen dar. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass einige punktuelle Anpassungen notwendig sind, weshalb die Regierung eine Teilrevision des LdG vorschlägt. Die Neuregelung betrifft erstens den Einsatz befristeter Dienstverträge. Vorgeschlagen wird eine Neuregelung im Einklang mit europäischem Recht, welche den Einsatz solcher Verträge begrenzt. Zweitens sollen die Lehrkräfte auf Kindergarten- und Primarstufe gleichgestellt werden, was eine gleiche Pflichtlektionenzahl voraussetzt. Drittens ist es erforderlich, die Vorschriften über die Kündigung zu revidieren; die bisherige Regelung lässt faktische Kündigungsfristen zu, die bis zu anderthalb Jahre dauern können. Es wird vorgeschlagen, die Kündigungsfristen von Lehr- und Staatspersonal einander anzugleichen. Schliesslich soll die Regierung die Kompetenz erhalten, die Lehrpersonalbeurteilung mittels Verordnung an die Schulleitungen übertragen zu können.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Betroffene Stellen
Schulamt
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Vaduz, 1. September 2020
LNR 2020-1111
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes zu unterbreiten.
1.1Befristete Dienstverhältnisse
Der Verwendung befristeter Dienstverhältnisse kommt im Schuldienst besondere Bedeutung zu. Eine befristete Anstellung erfolgt zunächst für alle neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen. Aber auch nach Absolvierung der in der Regel auf drei Jahre ausgelegten befristeten Anstellungszeit kommt es nicht immer zu einer unbefristeten Anstellung. Dies kann darin begründet sein, dass eine Lehrperson die geforderte Ausbildungsvoraussetzung nicht oder noch nicht erfüllt oder dass andere gesetzlich statuierte Voraussetzungen einer unbefristeten Anstellung nicht gegeben sind. Ein wichtiger Grund für die Verwendung befristeter Dienstverträge liegt darin, dass die Schulbehörden bei der Organisation des Schuldienstes auf eine gewisse Flexibilität angewiesen sind. Dies hängt mit wech-
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selnden und oft nicht präzise vorhersehbaren Schülerzahlen zusammen. Zum besseren Verständnis soll im Folgenden das Anstellungssystem des LdG kurz beleuchtet werden.
Jede Lehrperson wird von Gesetzes wegen beim Eintritt in den Schuldienst zunächst für drei Jahre provisorisch beschäftigt (Art. 12 Abs. 1 LdG). Das Provisorium dauert in der Regel drei Jahre (Art. 12 Abs. 2 LdG). Für die Dauer des Provisoriums erfolgt die Anstellung jeweils auf höchstens ein Jahr befristet (Art. 12 Abs. 3 LdG). Am Ende des Provisoriums hat jede Lehrperson das Erfüllen bestimmter Voraussetzungen nachzuweisen, namentlich die zufriedenstellende Erfüllung des Dienstauftrages (Art. 13 Abs. 1 Bst. a LdG), ausreichende Kenntnisse der Landeskunde (Art. 13 Abs. 1 Bst. b LdG) und die vollständige Erfüllung der Anstellungsbedingungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c LdG), womit auf die Anstellungsbedingungen des Art. 10 LdG verwiesen wird, die somit ebenfalls zu erfüllen sind.
Kann eine Lehrperson die in Art. 13 LdG genannten Nachweise liefern (zufriedenstellende Leistung, Kenntnisse der Landeskunde, vollständige Erfüllung der Anstellungsbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 LdG wird er unbefristet angestellt, wenn zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss eine ständige Stelle frei sein, und es muss Bedarf bestehen (Art. 14 Abs. 1 LdG).
Art. 14 Abs. 2 LdG sieht zudem ausdrücklich vor, dass alle Lehrpersonen weiter befristet angestellt werden können, die alle Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, wenn keine ständige Stelle frei ist.
Diese gesetzliche Regelung bedeutet, dass Lehrpersonen theoretisch "für immer" von einer unbefristeten Anstellung ausgeschlossen sind, wenn keine ständige Stelle vorhanden ist. Das EWR-Recht (auf das in Ziff. 2 Punkt 1 noch ausführlich einzugehen ist) verlangt hingegen, dass für eine befristete Anstellung ein
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"sachlicher Grund" gegeben sein muss und die Staaten verpflichtet sind, den Schuldienst entsprechend zu organisieren.
Die Regierung schlägt vor, Art. 14 Abs. 2 LdG dahingehend umzuformulieren, dass Lehrpersonen nach bestandenem Provisorium noch während maximal fünf Jahren befristet angestellt werden können. Danach sind die Dienstverhältnisse unbefristet auszugestalten. Mit dieser Regelung erfolgt eine Angleichung an das private Arbeitsrecht1 und an das Staatspersonalrecht2.
Im Zuge der Neuregelung der Vorschriften über die befristete Anstellung soll zudem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 3 LdG festgehalten werden, dass der die befristeten Arbeitsverträge betreffende EWR-Rechtsakt, nämlich die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEGP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG), umgesetzt werden soll.



 
1Art. 44a ABGB Abs. 1 lautet: "Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Bei längerer Dauer gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis."
 
2Art. 13 StPG lautet: "Ein befristetes Dienstverhältnis wird für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet. Die Regierung kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern."
 
LR-Systematik
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Landtagssitzungen
01. Oktober 2020
Stichwörter
Abän­de­rung Lehrerdienstgesetz
Anpas­sung Kündigungsfristen
Ein­klang mit euro­päi­schem Recht
Ein­satz befris­teter Dienstverträge
Gleichs­tel­lung Lehr­kräfte auf Kin­der­garten- und Primarstufe
Revi­die­rung Vor­schriften über die Kündigung
Richt­linie 1999/70/EG über befristet Arbeitsverträge