Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 96
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Hypo­thekar- und Immo­bi­li­en­kre­dit­ge­setz (HIKG)
2.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes (FMAG)
3.Abän­de­rung des Gewer­be­ge­setzes (GewG)
4.Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes  (HIKG; Umsetzung Richtlinie 2014/17/EU) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Die Richtlinie 2014/17/?U über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wurde am 4. Februar 2014 angenommen. Sie strebt die Schaffung eines europaweiten Hypothekarkreditmarktes mit einem hohen Konsumentenschutzmass an. Im Zuge der Neuregelungen wird es künftig Mindeststandards für Wohnimmobilienfinanzierungen geben, um Konsumenten besser vor unseriösen Kreditvergabepraktiken zu schützen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, einen verantwortungsvollen, effizienten und wettbewerbsorientierten europaweiten Markt für Hypothekarkredite zu schaffen, und so Vorteile für den Konsumenten zu generieren. Darüber hinaus soll die Richtlinie die Konsumentenmobilität und die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Kreditgebern und Kreditvermittlern fördern sowie einheitliche Rahmenbedingungen für alle Akteure setzen.
Zudem soll sichergestellt werden, dass alle Konsumenten, die eine Immobilie erwerben oder ein durch ihre Wohnimmobilie gesichertes Darlehen aufnehmen, in angemessener Weise über die möglichen Risiken informiert werden und dass alle einschlägigen Institute ihre Geschäfte in verantwortungsvoller Weise führen. Die Richtlinie deckt alle von Konsumenten aufgenommenen Kredite für den Erwerb einer Wohnimmobilie sowie bestimmte Kredite für die Renovierung von Wohnimmobilien ab. Gleichermassen sollen alle Konsumentenkredite, die durch eine Hypothek oder in vergleichbarer Weise gesichert sind, erfasst werden.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die Schaffung eines eigenen Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes (HIKG).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 01. September 2020
LNR 2020-1238
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie 2014/17/?U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (die Richtlinie) wurde am 4. Februar 2014 angenommen und am 28. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Nach Erlass der Richtlinie sind zwei Berichtigungen in Kraft getreten.12
Die wichtigsten Vorschriften betreffen Konsumentenschutzinformationen, prinzipielle Regeln und Anforderungen zur Durchführung von Dienstleistungen (z.B.
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bezüglich der Geschäftsgebarung und der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals), die Verpflichtung zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung, Regeln zur vorzeitigen Rückzahlung, Fremdwährungskrediten, Kopplungs- und Bündelungsgeschäften, einige Grundsatzprinzipien (bspw. bezüglich der Finanzbildung der Verbraucher, Immobilienbewertung, und im Bereich von Zahlungsrückständen und der Zwangsvollstreckung) und für Kreditvermittler, die Möglichkeit auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig zu werden, sofern sie die Zulassungsbedingungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erfüllen.



 
1ABl. Nr. L 47, S. 34 vom 20.2.2015.
 
2ABl. Nr. L 246, S. 11 vom 23.9.2015.
 
LR-Systematik
9
95
952
9
93
930
1
17
172
2
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215
LGBl-Nummern
2021 / 029
2021 / 028
2021 / 027
2021 / 026
Landtagssitzungen
01. Oktober 2020
Stichwörter
euro­pa­weiter Hypothekarkreditmarkt
hohes Konsumentenschutzmass
Min­dest­stan­dards für Wohnimmobilienfinanzierungen
Richt­linie 2014/17/?U
Schaf­fung Hypo­thekar- und Immobilienkreditgesetz
Wohnim­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­träge für Verbraucher