Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2020 / 99
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (MMF)
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Mit Beschluss Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 7. Februar 2020 die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und für Methoden zur Bewertung der Kreditqualität in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die Verordnung (EU) 2017/1131 verfolgt das Ziel der kurzfristigen Finanzierung durch Etablierung von Geldmarktfonds. Sie soll durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens die kurzfristige Finanzierung für Finanzinstitute, Unternehmen und Staaten erleichtern. Geldmarktfonds bieten Anlegern ähnliche Vorzüge wie Bankeinlagen durch sofortigen Zugang zu Liquidität und relative Wertbeständigkeit. Angesichts dieser Merkmale sehen Anleger in Geldmarktfonds eine sichere und stärker diversifizierte Alternative zu Bankeinlagen. Da sich während der Finanzkrise gezeigt hat, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten erhöhen können, sieht die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2017/1131 entsprechende Rahmenbedingungen vor, die Geldmarktfonds zu einer attraktiven Anlageform für kurzfristige Liquiditätsreserven machen sollen.
Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1131 in Liechtenstein die Abänderung von Gesetzesbestimmungen bedingt.
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Die Verordnung (EU) 2017/1131 wird in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2016/46, gemäss den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben durchgeführt.
Die Verordnung (EU) 2017/1131 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) (1. Lesung: 6. September 2019). Da der Zeitpunkt der Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1131 in das EWR-Abkommen schliesslich als zu wenig absehbar angesehen werden musste, wurden die Durchführungsbestimmungen betreffend diese Verordnung im Hinblick auf die 2. Lesung des Landtages (4. Dezember 2019) in der abgeänderten Stellungnahme der Regierung an den Landtag, Nr. 116A/2019, aus den Vorlagen herausgenommen.
Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnung (EU) 2017/1131 ist daher dem Landtag im September 2020 in einer separaten Vorlage vorgelegt worden: Bericht und Antrag Nr. 73/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze - Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF). Die nationale Durchführungsgesetzgebung wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 in Kraft treten.
 
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 29. September 2020
LNR 2020-1421
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 7. Februar 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/708 und Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2018/990 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 22/2020).
Die Verordnung (EU) 2017/1131 gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 21. Juli 2018.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2017/1131 nach Übernahme in das EWR-Abkommen direkt. Gemäss der Verordnung (EU) 2017/1131 ist die zuständige Behörde bereits bestimmt, doch haben die Mitgliedstaaten diese noch
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mit bestimmten Aufsichtsbefugnissen auszustatten und entsprechende Sanktionsregelungen vorzusehen, die eine effiziente Aufsicht gewährleisten. Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, ist eine nationale Durchführungsgesetzgebung erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2017/1131 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (1. Lesung: 6. September 2019). Auch in der Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 116/2019 war die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1131 zunächst vorgesehen, doch wurden schliesslich in der angepassten Stellungnahme der Regierung an den Landtag Nr. 116A/2019 (2. Lesung: 4. Dezember 2019) die entsprechenden Durchführungsbestimmungen herausgenommen. Die Regierung erachtete diesen Schritt für notwendig, da für sie zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1131 in das EWR-Abkommen nicht absehbar war.
Die nationale Durchführungsgesetzgebung der Verordnung (EU) 2017/1131 ist daher dem Landtag im September 2020 in einer separaten Vorlage vorgelegt worden: Bericht und Antrag Nr. 73/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze - Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF). Sie wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 22/2020 erfordert den Abschluss der Zu-stimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
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Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die nationale Zustimmung in Liechtenstein einzuholen.
Landtagssitzungen
06. November 2020
Stichwörter
Dele­gierte Ver­ord­nung (EU) 2018/990
Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2018/708
Eta­blie­rung von Geldmarktfonds
Ver­ord­nung (EU) 2017/1131 über Geld­markt­fonds (MMF)