Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Stand der Umset­zung des Massnahmenpakets
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungsb­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlängerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 4.0).
 
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Aufgrund der stark gestiegenen Covid-19-Fallzahlen hat die Regierung am 18. Dezember 2020 erneut einschneidende Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beschlossen. So wurden u.a. Restaurants-, Bar- und Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale wie auch Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport vom 20. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 für das Publikum geschlossen. Diese Massnahmen wurden von der Regierung am 7. Januar 2021 bis vorerst zum 24. Januar 2021 verlängert. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen wurden für die Dauer der behördlich angeordneten Schliessung die Unterstützung für Einzelunternehmer und Gesellschafter (UEK) und die Unterstützung für weitere Berechtigte (UWB) in angepasster Form reaktiviert. Der bisherige Betriebskostenzuschuss (BKZ) wurde durch einen pauschalierten Betriebskostenanteil (PBA) ersetzt. Die Regierung hat hierzu eine entsprechende Richtlinie zur Ausrichtung der Unterstützung für Einzelunternehmer und Gesellschafter (UEK), der Unterstützung für weitere Berechtigte im gleichen Unternehmen (UWB) sowie des pauschalen Betriebskostenanteils (PBA) (kurz: UEKplus Richtlinie) erlassen.
Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf die Corona-Pandemie hat die Regierung am 14. Januar 2021 beschlossen, die Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erneut zu verlängern und die Restaurants-, Bar- und Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale wie auch Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport über den 24. Januar 2021 hinaus bis zum 28. Februar 2021 für das Publikum geschlossen zu halten. Für diesen Zeitraum sollen die Unterstützungen nach der UEKplus Richtlinie weiterhin ausgerichtet werden. Angesichts der fortdauernden Ungewissheiten bezüglich der weiteren Entwicklung und der wirtschaftlichen Lage soll im Rahmen des Massnahmenpakets auch der Härtefall-Zuschuss (HFZ) für besonders betroffene Branchen, welcher für das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021 eingeführt wurde, auf das zweite Quartal 2021 ausgeweitet werden. Mit der gegenständlichen Vorlage werden die für die Verlängerung dieser Massnahmen erforderlichen Finanzmittel in Form eines Nachtragskredits in der Höhe von CHF 15 Mio. beantragt.
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Zuständige Ministerien
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 21.01.2021
LNR 2021-139
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlängerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 4.0) zu unterbreiten.
1.Stand der Umsetzung des Massnahmenpakets
Die nachstehende Abbildung zeigt eine Übersicht des Massnahmenpakets 3.0 gemäss Bericht und Antrag Nr. 141/2020.
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Abbildung 1: Massnahmenpaket 3.0
Die oben abgebildeten Unterstützungsleistungen für Einzelunternehmer und Gesellschafter (UEK) und für weitere Berechtigte im gleichen Unternehmen (UWB) sowie der Betriebskostenzuschuss (BKZ) wurden aufgrund der behördlichen Schliessung der Restaurants-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale per 24. Oktober 2020 für den Zeitraum der Schliessung wieder eingeführt. Die Schliessung dauerte zunächst vom 24. Oktober bis zum 15. November und wurde sodann bis zum 29. November 2020 verlängert.1 In untenstehender Tabelle über die im Rahmen des Massnahmenpakets erfolgten Auszahlungen sind diese Leistungen als UEK-2, UWB-2 und BKZ-2 bezeichnet, inhaltlich entsprachen sie den während der Betriebsschliessungen im Frühling eingeführten Massnahmen, da die Ausgangslage mit der Situation im März 2020 vergleichbar war, als die betroffenen Betriebe aufgrund einer erlassenen behördlichen Massnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Dienstleis-
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tungen ganz oder teilweise einstellen und vorübergehend auf einen grossen Teil oder auf sämtliche Einnahmen verzichten mussten. Neu konnten jedoch alle nach der Covid-19-Verordnung temporär geschlossenen Betriebe die Leistung beantragen und nicht mehr nur Kleinstbetriebe im Sinne des Art. 1064 Abs. 1a PGR. Ziel war es, selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer, unabhängig von ihrer Rechtsform, in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Dabei wurden Personen, die nach Art. 39 Abs. 3 Bst. c ALVG nicht berechtigt sind, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen und in einem Unternehmen tätig sind, einmalig unterstützt. Dieser Unterstützungsbeitrag betrug maximal CHF 5'000 für die Periode vom 24. Oktober 2020 bis 15. November 2020 und maximal CHF 3'200 für die Periode vom 16. bis 29. November 2020. Pro Unternehmen konnten diese Leistungen (UEK-2) nur einmal beansprucht werden. Der BKZ-2 war wie bisher nicht nur bezüglich des Anspruches, sondern auch bezüglich der Höhe an die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung gebunden.
Härtefall-Zuschuss (HFZ)
Im Rahmen des Massnahmenpakets 3.0 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus2 wurde im Sinne einer Härtefall-Regelung für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Betriebe jener Branchen vorgesehen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Corona-Pandemie längerfristig besonders stark betroffen sind. Dazu gehören vor allem Unternehmen der Gastronomie, des Caterings und der Hotellerie sowie der Event- und Reisebranche, aber auch Betriebe aus der Weinbaubranche, Getränkehändler und Fitnessbetriebe mit einer festen Einrichtung. Die Regierung hat hierzu die entsprechende Richtlinie für den sogenannten Härtefall-Zuschuss (HFZ) verabschiedet, welche die Anspruchs--
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voraussetzungen, die Höhe der Unterstützung und das Verfahren im Einzelnen regelt. Ziel der Unterstützungsmassnahme ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und von wichtigen Infrastrukturen im Inland. Die erhaltenen à fonds perdu Beiträge dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs. Im Sinne der Verhältnismässigkeit beträgt die staatliche Unterstützung aus dem Massnahmenpaket pro Quartal vorbehaltlich eines höheren branchenabhängigen Prozentsatzes maximal 60 Prozent des Umsatzrückgangs der relevanten Quartale (inkl. Kurzarbeitsentschädigung, COVID-19-Taggeld, BKZ, UEK, UWB, PBA sowie Versicherungsleistungen).
Unterstützung für geschlossene Betriebe (UEKplus)
Aufgrund der von der Regierung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung) angeordneten Schliessungen für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis aktuell zum 28. Februar 2021 wurden die genannten wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen UEK und UWB für die Dauer der behördlich angeordneten Schliessung in angepasster Form reaktiviert. Der bisherige Betriebskostenzuschusses wurde durch einen pauschalen Betriebskostenanteil (PBA) ersetzt. Dies vor dem Hintergrund, dass Betriebsaufwendungen bereits mit dem Härtefallzuschuss mitberücksichtigt werden. Der Härtefallzuschuss gilt nur ab einer definierten Umsatzschwelle und ist abhängig vom Umsatzrückgang. Die Leistungen UEK, UWB und PBA wurden in der sogenannten UEKplus Richtlinie zusammengefasst.
Der Unterstützungsbeitrag für die UEK beträgt maximal CHF 5'000 pro Monat und basiert auf einer gestaffelten Pauschale pro Tag der behördlichen Schliessung. Zudem wird die Unterstützung anteilsmässig in Bezug auf den jährlichen Erwerb aus der selbständigen Tätigkeit bzw. Bruttolohnbezug als mitarbeitender Geschäftsführer etc. ausbezahlt. Der PBA in dieser Unterstützungsleistung bemisst sich nach der Anzahl der Beschäftigten am Stichtag 18. Dezember 2020 und wird auf der Basis des Vollzeitäquivalents (VZÄ) berechnet. Es wird pro VZÄ eine Tagespauschale von CHF 35 festgelegt. Für den Zeitraum bis zum 24. Januar 2021
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wurden antragsgemäss bislang Leistungen nach der UEKplus Richtlinie in Höhe von CHF 1'041'000 ausbezahlt (Stand 18. Januar 2021). Sämtliche Informationen und Unterlagen zu den aktuellen Unterstützungsleistungen sind auf www.corona.avw.li verfügbar.
Die nachstehende Abbildung zeigt eine Übersicht des aktuellen Massnahmenpakets per 20. Dezember 2020 mit den angepassten Unterstützungsleistungen für behördlich geschlossene Betriebe und Einrichtungen.
Abbildung 2: Massnahmenpaket seit dem 20.12.2020
Die folgende Tabelle zeigt die Auszahlungen der vom Amt für Volkswirtschaft (AVW) ausgerichteten Unterstützungsbeiträge, der Kurzarbeitsentschädigung sowie der weiteren Unterstützungsleistungen und des Covid-19-Kreditprogramms per 31. Dezember 2020.
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Die den Gemeinden zu verrechnende Beteiligung an den Massnahmen UEK/UWB, BKZ und WEZ bis zum 30. September 2020 beläuft sich auf rund CHF 4.8 Mio. Vorbehaltlich der noch laufenden finalen Abrechnungen liegt die Ausschöpfung des vom Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 22/2020 (Massnahmenpaket 1.0) gesprochenen Nachtragskredites für die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung in Höhe von CHF 25 Mio. bei rund CHF 16.5 Mio.
Zusammenfassend kann per Ende 2020 aufgrund der vorliegenden Zahlen festgehalten werden, dass von den für das Jahr 2020 vom Landtag bewilligten CHF 110 Mio.3 rund CHF 88 Mio. ausgerichtet wurden. Davon entfallen rund CHF 48 Mio. auf die Kurzarbeitsentschädigung, rund CHF 16.5 Mio. auf Beiträge für wirtschaftsfördernde Massnahmen und etwa CHF 23 Mio. auf die liquiditätssichernden Kredite, für welche eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Einzig der Betrag für die Kurzarbeitsentschädigung kann sich in den kommenden Monaten für das Jahr 2020 aufgrund der nachgelagerten Abrechnung noch erhöhen.
Wie bereits während der ersten Welle der Pandemie gewähren die Gemeinden im Rahmen einer Einzelfallprüfung erneut Unterstützungsleistungen an Betriebe, die aufgrund ihrer Unternehmenssituation vom Härtefall-Zuschuss des Landes nicht oder nur ungenügend profitieren können. Die Unterstützung der Gemeinden gilt ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 und wird aus den bereits im Frühjahr gesprochenen Mitteln für das Massnahmenpaket in Höhe von CHF 20 Mio. finanziert. Damit wurde die bewährte Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden zur gemeinsamen Unterstützung der Wirtschaft fortgesetzt, damit nach Möglichkeit alle Unternehmen, die von
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den Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind, eine angemessene Unterstützung erhalten. Die Gemeinden haben bereits signalisiert, dass die Unterstützungsleistungen analog des Härtefall-Zuschusses des Landes ebenfalls auf das zweite Quartal 2021 ausgeweitet werden.



 
1vgl. Art. 4a iVm Art. 14 der Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der Fassung gemäss LGBl. 2020 Nr. 302 und LGBl. 2020 Nr. 332.
 
2vgl. BuA Nr. 141/2020.
 
3Der Finanzbeschluss vom 6. November 2020 (LGBl. 2020 Nr. 515) zu Gunsten der Arbeitslosenversicherungskasse von CHF 30 Mio. ist hier nicht berücksichtigt, da dieser mit Fokus auf das Jahr 2021 gesprochen wurde.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 091
Landtagssitzungen
29. Januar 2021
Stichwörter
Corona
Covid-19
Här­te­fall-Zuschuss
Mass­nah­men­paket 4.0
Nach­trags­kredit
UEK­plus Richtlinie
wirt­schaft­liche Folgen