Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
(Verlängerung der Geltungsdauer)
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Am 8. April 2020 ist das Gesetz über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG), LGBl. 2020 Nr. 136, in Kraft getreten. Das Gesetz sah eine Geltungsdauer bis zum 15. Juni 2020 vor.
In der Folge wurde das COVID-19-VJBG vor dem Hintergrund geringeren Infektionsgeschehens abgeändert. Einige der vorgesehenen Massnahmen waren nicht mehr erforderlich und konnten deshalb aufgehoben werden. Andere Massnahmen wurden jedoch für weiterhin erforderlich erachtet und daher aufrechterhalten. Das abgeänderte COVID-19-VJBG sah eine Geltungsdauer bis zum 15. September 2020 vor.
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der steigenden laborbestätigten Fälle von COVID-19-Erkrankungen im Spätsommer und Herbst 2020 ("zweite Welle") wurde die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2020 und sodann nochmals bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
Leider zeichnet sich auch derzeit kein Ende der Pandemie ab. In Liechtenstein wurden im Dezember 2020 neuerlich hohe COVID-19-Fallzahlen verzeichnet, sodass umfassende und einschneidende Massnahmen erlassen werden mussten ("Winterruhe"). Nachdem seit Anfang des Jahres 2021 zusätzlich hoch ansteckende Virusmutationen die Pandemie verschärfen, erscheint es angezeigt, die Geltungsdauer des COVID-19-VJBG bis zum 30. September 2021 zu verlängern.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Fürstliches Landgericht
Fürstliches Obergericht
Fürstlicher Oberster Gerichtshof
Staatsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Staatsanwaltschaft
Kommissionen
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Vaduz, 23. März 2021
LNR 2021-460
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG) zu unterbreiten.
Anfang Januar 2020 wurde in China ein neuartiges Coronavirus entdeckt, welches von der Weltgesundheitsorganisation WHO mit 2019-nCoV bezeichnet wurde. Die durch diese Coronaviren verursachte Erkrankung wird COVID-19 (coronavirus disease 2019) genannt. Die WHO hat am 30. Januar 2020 eine "gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite" ausgerufen und vorläufige Empfehlungen gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften ausgesprochen. Am 11. März 2020 erklärte die WHO die durch das Virus verursachte Ausbreitung von Coronaviren zur Pandemie.
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Um die rasante Ausbreitung des Coronavirus in Liechtenstein einzudämmen und um die Bevölkerung sowie die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat die Regierung mittlerweile mehrfach umfangreiche Massnahmen beschlossen.
Eine dieser Massnahmen stellt das Gesetz vom 8. April 2020 über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-VJBG), LGBl. 2020 Nr. 136, dar. Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wurde zunächst bis zum 15. Juni 2020 vorgesehen. Eine durchgeführte Evaluation ergab, dass einige Massnahmen entfallen konnten. Die Geltungsdauer wurde im Anschluss bis zum 15. September 2020 verlängert. Im September 2020 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und des wieder verstärkt auftretenden Infektionsgeschehens ("zweite Welle") bis zum 31. Dezember 2020 und in weiterer Folge nochmals bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
Nachdem in Liechtenstein im Dezember 2020 wiederum hohe COVID-19-Fallzahlen verzeichnet wurden und seit Anfang des Jahres 2021 zusätzlich hoch ansteckende Virusmutationen die Pandemie neuerlich verschärfen, soll mit gegenständlicher Vorlage die Geltungsdauer des COVID-19-VJBG bis zum 30. September 2021 verlängert werden.
Gleichzeitig wird an der Finalisierung von Gesetzesvorlagen gearbeitet, welche ausgewählte Sonderbestimmungen für Krisensituationen in den jeweiligen Materiengesetzen vorsehen.