Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Im Rahmen der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand dieser Stellungnahme.
Die in der ersten Lesung vorgebrachten Fragen betrafen insbesondere die konkrete Formulierung der frühzeitigen Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten nach dem neuen § 97b der Strafprozessordnung, die vom Staatsgerichtshof zur Versiegelung nach § 98 der Strafprozessordnung entwickelte Judikatur sowie die nach dem neuen Art. 58e des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagene Möglichkeit der vertraulichen Behandlung des ausländischen Rechtshilfeersuchens.
Soweit die aufgeworfenen Fragen von der zuständigen Regierungsrätin im Rahmen der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, erfolgen die Antworten im Rahmen dieser Stellungnahme.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Staatsanwaltschaft
Amt für Justiz
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Vaduz, 23. März 2021
LNR 2021-335
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze (Bericht und Antrag Nr. 133/2020) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 4. Dezember 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 133/2020 betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten.
Die vorgebrachten Fragen bezogen sich auf die Formulierung von § 97b der Strafprozessordnung (StPO)
1, die vom Staatsgerichtshof zur Versiegelung nach § 98 -
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StPO ergangene Judikatur sowie die nach dem neuen Art. 58e des Rechtshilfegesetzes (RHG)
2 vorgeschlagene Möglichkeit der vertraulichen Behandlung des ausländischen Rechtshilfeersuchens und einer vorläufigen Übermittlung von Beweisergebnissen vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausfolgungsverfahrens.
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1 | Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, LR 312.0. |
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2 | Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, LR 351. |
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