Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 14
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen vom 27. Juni 2013
 
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Gemäss der Weltblindenunion (WBU) werden weniger als 5 % der jährlich weltweit erscheinenden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst in einer für Menschen mit Sehbehinderungen zugänglichen Form veröffentlicht. Die grosse Mehrheit der Werke stehen ihnen nicht in einem barrierefreien Format (in Brailleschrift, als Grossdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher oder Hörfunksendungen) zur Verfügung. Für die betroffenen Menschen hat diese Situation Einschränkungen bei der gesellschaftlichen, kulturellen und auch politischen Teilhabe zur Folge.
Der im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) abgeschlossene Vertrag von Marrakesch legt Regeln fest, die sicherstellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem barrierefreien Format, die unter Einschränkung oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden, unter Vertragsparteien ermöglicht wird.
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/15641 wird die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch geschaffen. Weitere gesetzliche Anpassungen sind für die Umsetzung des Vertrags nicht erforderlich. Liechtenstein unterstreicht durch den Beitritt zum Vertrag von Marrakesch seinen Willen, die Zugänglichkeit von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für Menschen mit Sehbehinderungen zu ermöglichen und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Sehenden und Sehbehinderten beizutragen. Menschen mit Sehbehinderungen in Liechtenstein profitieren ausserdem von einem besseren Zugang zu zugänglich gemachten Werken aus über 100 Vertragsparteien.
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Zuständige Ministerien
Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 23. März 2021
LNR 2021-362
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L Nr. 242, S. 6 vom 20.9.2017)
 
1.Ausgangslage
Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Menschen stossen bislang auf Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderen gedruckten Texten und Materialien, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Derzeit haben die betroffenen Menschen weltweit lediglich Zugang zu einer sehr geringen Anzahl aller verlegten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Die anderen Werke stehen ihnen nicht in einem barrierefreien Format (in Brailleschrift, als Grossdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher oder Hörfunksendungen) zur Verfügung. Für die betroffenen Menschen hat diese Situation Einschränkungen bei der gesellschaftlichen, kulturellen und auch politischen Teilhabe zur Folge. Gemäss der Weltblindenunion (WBU) werden weniger als 5 % der jährlich weltweit
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erscheinenden Werke in einer für Menschen mit Sehbehinderungen zugänglichen Form veröffentlicht.
Der im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) am 27. Juni 2013 abgeschlossene Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen (Vertrag von Marrakesch) legt Regeln fest, die sicherstellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem barrierefreien Format, die unter Einschränkung oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden, ermöglicht wird. Mittlerweile gilt der Vertrag für insgesamt 105 Staaten sowie die EU2 (Stand: 25. Februar 2021) und gehört zum internationalen Urheberrechtsstandard.



 
2Der Vertrag hat insgesamt 79 Vertragsparteien, zu welchen auch die EU mit ihren 27 Mitgliedsstaaten zählt. Die EU hat den Vertrag im Rahmen der ihr zugesprochenen ausschliesslichen Aussenkompetenz zu diesem Vertrag am 1. Oktober 2018 ratifiziert. Bereits 2012 beschloss der Rat der Europäischen Union, dass die EU das Abkommen im Namen aller Mitgliedstaaten aushandeln darf, in Folge wurde die EU auch zur Unterzeichnung und Ratifizierung ermächtigt. Am 1. Januar 2019 ist der Vertrag von Marrakesch für alle EU-Staaten in Kraft getreten.
 
LR-Systematik
0..2
0..23
0..23.1
LGBl-Nummern
2021 / 322
Landtagssitzungen
07. Mai 2021
Stichwörter
Blinde, Seh­be­hin­derte oder sonst Lesebehinderte
Chan­cen­gleich­heit zwi­schen Sehenden und Sehbehinderten
Ver­trag von Marrakesch
Welt­or­ga­ni­sa­tion für Geis­tiges Eigentum
WIPO
World Intel­lec­tual Pro­perty Organisation
Zugangs­er­leich­te­rung ver­öf­fent­lichte Werke