Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 165/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft)
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Mit Beschluss Nr. 165/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 23. Oktober 2020 die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die Richtlinie (EU) 2017/1564 soll den Zugang von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderte Personen zu Büchern und anderen gedruckten Texten und Materialien, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, verbessern. Derzeit haben die Betroffenen weltweit lediglich Zugang zu fünf Prozent aller verlegten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Die anderen Werke stehen ihnen nicht in einem barrierefreien Format (in Brailleschrift, als Grossdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher oder Hörfunksendungen) zur Verfügung. Diese Situation hat Einschränkungen bei der gesellschaftlichen, kulturellen und auch politischen Teilhabe zur Folge. Die Richtlinie zielt auf eine Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, auch E-Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notationen einschliesslich Notenblättern, und anderem gedruckten Material für Blinde sowie Personen mit Seh- oder anderweitigen Lesebehinderungen. Es soll nach der Richtlinie im Wesentlichen möglich sein, dass für diese Personengruppen Vervielfältigungsstücke in einem für sie zugänglichen Format erstellt und weitergegeben werden können.
Die Richtlinie (EU) 2017/1564 wird durch eine Anpassung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) in Liechtenstein umgesetzt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 23. März 2021
LNR 2021-147
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 165/2020 vom 23. Oktober 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Bereits vor Ausfertigung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (in der Folge als
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"Richtlinie" bezeichnet)
1 wurden in dem internationalen Vertrag von Marrakesch
2 durch die Staatengemeinschaft der World Intellectual Property Organisation (WIPO) Regeln festgelegt, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem barrierefreien Format, die unter Einschränkung oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden, ermöglicht werden sollen.
Die Richtlinie wurde am 13. September 2017 verabschiedet und am 20. September 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie setzt die Vorgaben des Vertrags von Marrakesch durch die Einführung zwingender harmonisierter Ausnahmen von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten um. Die Richtlinie soll blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Menschen (im Folgenden Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen) den Zugang zu Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen oder andern Schriftstücken, Notationen einschliesslich von Notenblättern und zugehöriger Illustrationen, in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern und in digitaler Form, in barrierefrei zugänglichen Formaten innerhalb des EWR ermöglichen.
Kern der Richtlinie ist Art. 3 Abs. 1, der Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestimmter Verwertungshandlungen von urheberrechtlich geschützten Werken
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vorsieht. Es geht dabei zum einem um die Herstellung barrierefreier Vervielfältigungsstücke durch eine oder zugunsten einer begünstigten Person (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) und zum anderen um die Erstellung und Weitergabe solcher Vervielfältigungsstücke durch befugte Einrichtungen an Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen oder an andere befugte Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b).
Am 23. Oktober 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 165/2020).
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1 | ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6 -13. |
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2 | Der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen vom 23. Juni 2013 (Vertrag von Marrakesch) ist ein völkerrechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts, der am 30. September 2016 in Kraft trat. Sein Hauptinhalt ist die Verpflichtung der Staaten, in ihren Urheberrechtsgesetzen bestimmte Beschränkungen bzw. Ausnahmebestimmungen zugunsten von Blinden, Sehbehinderten und sonst lesebehinderten Menschen vorzusehen. Damit soll erreicht werden, dass die betroffenen Personen auf einen grösseren Teil von Werken in einem barrierefreien Format zugreifen können. Der Vertrag wurde am 27. Juni 2013 auf einer diplomatischen Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der marokkanischen Stadt Marrakesch abgeschlossen. |
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