Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 127/2020) hat der Landtag die Vorlage beraten und begrüsst. Das Eintreten war unbestritten und wurde mit 25 Ja-Stimmen beschlossen. Es wurden insbesondere Fragen zur freiwilligen Ehrenamtlichkeit, zum ATSG, zu den Erziehungsgutschriften, zum Aufwertungsfaktor, betreffend Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. -entscheide, zu den Nachteilen bzw. Kosten des Regressprivilegs sowie den finanziellen Auswirkungen der Gesetzesvorlagen gestellt. Diese Fragen werden in der vorliegenden Stellungnahme beantwortet. Drei Artikel wurden geringfügig angepasst.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Betroffene Stellen
AHV-IV-FAK Anstalten
Amt für Volkswirtschaft
Ausländer- und Passamt
Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten
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Vaduz, 30. März 2021
LNR 2021-241
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 127/2020) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 3. Dezember 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Bericht und Antrag Nr. 127/2020) in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten und wurde sodann mit 25 Ja-Stimmen beschlossen.
Anlässlich der Eintretensdebatte sowie im Zuge der ersten Lesung gab es einige Fragen, die im Folgenden in den Kapiteln 2 und 3 beantwortet werden, soweit dies nicht oder nicht abschliessend durch das zuständige Regierungsmitglied bereits mündlich erfolgt ist.