Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 27
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Abän­de­rung des Sozialhilfegesetzes
1.2Abän­de­rung des Ausserstreitgesetzes
1.3Abän­de­rung des Polizeigesetzes
1.4Abän­de­rung des COVID-19-VJBG
1.5Abän­de­rung des Kinder- und Jugendgesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und  weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrags Nr. 129/2020 betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) hat der Landtag die Vorlage beraten und begrüsst. Das Eintreten war unbestritten und wurde mit 25 Ja-Stimmen beschlossen. Es wurden insbesondere Fragen zum Fachgutachten, zum Beizug des Kriseninterventionsteams, zum Pool von Vertrauenspersonen, zur Unterbringung bei Fremdgefährdung, zu psychischen Störungen im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen, zu diversen Abweichungen von der Schweizerischen Rezeptionsgrundlage, zur Delegation der Entlassung an die Einrichtung im Falle der Fremdgefährdung, im Zusammenhang mit der notwendigen Qualifikation der einweisenden Ärzte, im Zusammenhang mit Fristen und dem Verfahrensablauf, zur Bestellung eines Rechtsbeistandes im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung sowie zur Vertrauensperson im Allgemeinen gestellt. Diese Fragen werden in der vorliegenden Stellungnahme beantwortet. Angepasst wurden zudem Art. 18d Abs. 4 SHG, Art. 18g Abs. 1 und 4 SHG, Art. 18h SHG, Art. 27a Abs. 2 SHG, die Inkrafttretensbestimmung des SHG, Art. 24h Abs. 3 Polizeigesetz sowie Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 und 5 KJG.
In Art. 18d Abs. 4 SHG wurde klargestellt, dass über den Antrag auf Entlassung schriftlich zu entscheiden ist. Art. 18g SHG wurde dahingehend angepasst, dass der "diensthabende Arzt" eine Unterbringung bei Gefahr in Verzug anordnen kann. Darunter ist jeder Arzt mit einer Berufsbewilligung für das Land Liechtenstein, der zu einer Person gerufen oder mit einer Person konfrontiert wird, der die nötige Hilfe nicht anders als durch eine Einweisung in eine geeignete Anstalt erwiesen werden kann, zu verstehen. Bei Entscheidungen über die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener (Art. 18h SHG) wurde die entsprechende Kompetenz der "diensthabenden Ärzte" nunmehr gestrichen, sodass analog zur Rezeptionsgrundlage "lediglich" die ärztliche Leitung der Einrichtung diese anordnen kann. In Art. 27a Abs. 2 SHG wurde klargestellt, dass der Fristbeginn für die Anrufung des Gerichts ab Zustellung der Entscheidung beginnt. Die Inkrafttretensbestimmung des SHG wurde mit einem konkreten Datum ergänzt. Des Weiteren wird - entsprechend der angepassten Formulierung in Art. 18g SHG - eine Anpassung von Art. 23 Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 2 und 5 KJG vorgeschlagen, die jedoch im Bericht und Antrag noch nicht enthalten war. Schliesslich wurde auch in Art. 24h Abs. 3 Polizeigesetz die Formulierung entsprechend angepasst.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Amt für Soziale Dienste
Amt für Gesundheit
Finanzmarktaufsicht
Landespolizei
 
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Vaduz, 30. März 2021
LNR 2021-398
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt), BuA Nr. 129/2020, aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 3. Dezember 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt), Bericht und Antrag Nr. 129/2020, in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten und wurde sodann mit 25 Ja-Stimmen beschlossen.
Anlässlich der Eintretensdebatte sowie im Zuge der ersten Lesung gab es einige Fragen, die im Folgenden in den Kapiteln 2 und 3 beantwortet werden, soweit dies nicht oder nicht abschliessend durch das zuständige Regierungsmitglied bereits mündlich erfolgt ist.
LR-Systematik
8
85
851
2
27
274
1
14
143
1
17
170
8
85
852
LGBl-Nummern
2021 / 224
2021 / 223
2021 / 222
2021 / 221
2021 / 220
Landtagssitzungen
07. Mai 2021
Stichwörter
Abän­de­rung Kinder- und Jugendgesetz
Abän­de­rung Polizeigesetz
Abän­de­rung Sozialhilfegesetz
Bes­tel­lung Rechtsbeistand
Für­sor­ge­ri­sche Unterbringung
Heim­auf­ent­halt
Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­team
Unter­brin­gung bei Fremdgefährdung