Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 4
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG)
 
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Mit Beschluss Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 23. Oktober 2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern in das EWR-Abkommen übernommen.
Bei dieser Delegierten Verordnung handelt es sich um einen Änderungsrechtsakt, der die in der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) vorgegebenen Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern an die Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes anpasst. Im massgeblichen Zeitraum ist der von Eurostat für die Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 4,03% gestiegen. Folglich werden die oben genannten Grundbeträge um diesen Prozentsatz angehoben.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Delegierten Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die in der IDD vorgegebenen Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern wurden in Liechtenstein in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) umgesetzt. Die Umsetzung der Delegierten Verordnung erfordert daher eine entsprechende Anpassung der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b VersVertG genannten Beträge an die in der Delegierten Verordnung vorgegebenen Euro-Grundbeträge.
Zudem hat die FMA im Rahmen des Vollzugs des VersVertG seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2018 festgestellt, dass hinsichtlich der Art des Nachweises der Erfüllung der Pflicht zur ständigen beruflichen Schulung und Weiterbildung durch Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 1 VersVertG eine Vereinfachung angezeigt ist.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 9. März 2021
LNR 2021-287
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 23. Oktober 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 12. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie war bis zum 12. Juni 2020 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist. Die
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Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 erfordert eine entsprechende Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG), konkret eine Anpassung der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b VersVertG genannten Beträge an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 vorgegebenen Euro-Grundbeträge.
Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) wurde in Art. 14 Abs. 5 Satz 1 VersVertG vorgesehen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler nachweisen müssen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang zum VersVertG - insbesondere die Pflicht zur ständigen beruflichen Schulung und Weiterbildung - erfüllen. Diese Nachweispflicht trifft dauerhaft und unterschiedslos jeden einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, was bei diesen eine erhebliche administrative Mehrbelastung mit sich gebracht hat und nicht dem risikobasierten Aufsichtsansatz der FMA entspricht. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind davon nicht betroffen (vgl. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 VersVertG). Im Rahmen des Vollzugs des VersVertG seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2018 hat die FMA daher festgestellt, dass hinsichtlich der gesetzlichen Ausgestaltung dieser Nachweispflicht eine Vereinfachung angezeigt ist.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 339
Landtagssitzungen
07. Mai 2021
Stichwörter
Abän­de­rung Versicherungsvertriebsgesetz
Euro-Grundbeträge
Euro­päi­scher Verbraucherpreisindex
IDD
Richt­linie (EU) 2016/97
Ver­si­che­rungs­ver­trieb
Vers­VertG