Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 48
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft ("3. Postrichtlinie")
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Mit Beschluss Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 25. September 2020 die Übernahme der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft ("3. Postrichtlinie") in das EWR-Abkommen beschlossen.
Ziel der Richtlinie ist die vollständige Liberalisierung des Marktes für Postdienste als letzter Schritt eines langen Reformprozesses. Damit die Liberalisierung durch den Wegfall der "reservierten Bereiche" nicht nur de jure vollzogen wird, sondern auch de facto zu mehr Wettbewerb im Postmarkt führt, verlangt die Richtlinie die Beseitigung regulatorischer und technisch-organisatorischer Marktzutrittsbarrieren, stellt es aber den Staaten weiterhin frei, die strittige Frage eines garantierten Zugangs neuer Anbieter zum Postnetzwerk des bisherigen Monopolisten national individuell zu regeln. Für die Überwachung des Regulierungsrahmens ist auf nationaler Ebene eine unabhängige Regulierungsbehörde einzurichten.
Die Richtlinie wird durch eine Totalrevision des bestehenden Postgesetzes in Form des Erlasses eines neuen Gesetzes über Post- und Paketzustelldienste (PPG) in nationales Recht umgesetzt. Das künftige Post- und Paketzustelldienstegesetz sieht weiterhin die Aufrechtrechterhaltung eines Universalpostdienstes vor.
Der Beschluss Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2020 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Kommunikation (AK)
Liechtensteinische Post AG
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Vaduz, 4. Mai 2021
LNR 2021-559
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2020 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. September 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaftin ("3. Postrichtlinie") in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 136/2020).
Die Richtlinie 2008/6/EG ist in der EU am 27. Januar 2008 in Kraft getreten und war bis zum 31. Dezember 2010 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Aufgrund innerstaatlicher Diskussionen in Island und Norwegen hat sich der Übernahmeprozess der Richtlinie 2008/6/EG in das EWR-Abkommen verzögert. Daher gilt für die EWR/EFTA-Staaten das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als
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Umsetzungsfrist. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 136/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2023 / 006
Landtagssitzungen
11. Juni 2021
Stichwörter
Besei­ti­gung Marktzutrittsbarrieren
Bin­nen­markt der Post­dienste der Gemeinschaft
Gesetz über Post- und Paketzustelldienste
PPG
Richt­linie 2008/6/EG
Richt­linie 97/67/EG
voll­stän­dige Liberalisierung