Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern
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Mit Beschluss Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 23. Oktober 2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern in das EWR-Abkommen übernommen.
Bei der gegenständlichen Delegierten Verordnung handelt es sich um einen Änderungsrechtsakt, der die in der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) vorgegebenen Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern an die Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes anpasst. Im massgeblichen Zeitraum ist der von Eurostat für die Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 4,03% gestiegen. Folglich werden die oben genannten Grundbeträge um diesen Prozentsatz angehoben.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Delegierten Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die in der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) vorgegebenen Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern wurden in Liechtenstein in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) umgesetzt. Die Umsetzung der Delegierten Verordnung erfordert daher eine entsprechende Anpassung der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b VersVertG genannten Beträge an die in der Delegierten Verordnung vorgegebenen Euro-Grundbeträge.
Der Beschluss Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 23. Oktober 2020 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 16. März 2021
LNR 2021-380
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 157/2020 vom 23. Oktober 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 23. Oktober 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 12. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie war bis zum 12. Juni 2020 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA--
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Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 erfordert eine entsprechende Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG), konkret eine Anpassung der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. b VersVertG genannten Beträge, an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 vorgegebenen Euro-Grundbeträge.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 157/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.