Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 62
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes (EEG) zur Verlängerung der Förderung durch Einspeisevergütung  
 
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Aufgrund der Ende 2020 auslaufenden Regelung zur Einspeisevergütung gemäss Energieeffizienzgesetz befürchtete der Landtag im November 2020, dass ohne Verlängerung der Einspeisevergütung eine Förderlücke entstünde und sich ein Einbruch beim Zubau einstellen würde. Der Landtag erteilte daher der Regierung den Auftrag, im Dezember 2020 eine Gesetzesvorlage vorzulegen, mit welcher die geltende Photovoltaik-Einspeisevergütung um ein Jahr verlängert wird. Damit sollte die Zeit überbrückt werden, bis die von der Regierung im Bericht und Antrag zur Energiestrategie 2030 angekündigten neuen Förderbestimmungen vorlägen.
Ziel der damaligen Überlegungen der Regierung war, das System der festen Einspeisevergütung auf ein stärker marktorientiertes System mittels eines Zuschlages anzupassen. Die laufenden Abklärungen haben nun jedoch gezeigt, dass die Evaluation und Erarbeitung eines entsprechenden Fördersystems mehr Zeit benötigt als angenommen.
Das bisherige Fördersystem mit Einspeisevergütung soll deshalb bis Ende 2022 weitergeführt werden. Bis Ende 2022 soll sich wie vom Landtag gefordert ein stetiges Ausbauziel von mindestens 5MWp pro Jahr einpendeln. Gleichzeitig soll ein stärker marktorientiertes System für die Förderung von Photovoltaikanlagen erarbeitet und in Vernehmlassung gegeben werden. Ein angepasstes Fördersystem könnte dann ab 2023 eingeführt werden.
 
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Liechtensteinische Kraftwerke
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Vaduz, 13. Juli 2021
LNR 2021-961
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes (EEG)1 zur Verlängerung der Förderung durch Einspeisevergütung zu unterbreiten.



 
1Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116 idgF.
 
1.Ausgangslage
Die derzeitige Photovoltaikförderung gründet auf dem Energieeffizienzgesetz (EEG) und auf der Energieeffizienzverordnung (EEV)2. Sie bietet Bauwilligen die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Möglichkeiten der Förderung auszuwählen. Folgende Förderoptionen werden derzeit angeboten:
Option 1 ist die bisherige Förderung mit 400 CHF/kWp und einer festen Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh für die Überschusseinspeisung während 10 Jahren, wenn die Anlage bis Ende 2021 über einen Messpunkt an
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das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a EEG iVm Art. 11b Abs. 1 EEV).
Option 2 ist eine höhere Einmalförderung von 650 CHF/kWp, welche die Einspeisevergütung ersetzt. Dafür profitiert man vom Eigenverbrauch und bei Überschusseinspeisung von allenfalls steigenden Marktpreisen (Art. 17 Abs. 1 EEG iVm Art. 11b Abs. 2 EEV).
Option 3 ist für Fassadenanlagen vorgesehen. Dabei profitiert man von einem Fördersatz von 750 CHF/kWp und zusätzlich einer festen Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh für 10 Jahre, wenn die Anlage bis Ende 2021 über einen Messpunkt an das Stromnetz angeschlossen ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a EEG iVm Art. 11b Abs. 3 EEV).
Die Gemeinden fördern Photovoltaikanlagen weiterhin nach ihren eigenen Förderbestimmungen zusätzlich. In der Regel beträgt die Gemeindeförderung 100% der Landesförderung bis zur Höchstgrenze von CHF 10'000.-.
In Art. 17 EEG ist festgelegt, dass für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen und KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, der Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises eine Einspeisevergütung entrichtet. Die aktuelle Regelung mit der festen 10-jährigen Einspeisevergütung läuft somit Ende 2021 aus. Die Investitionsförderung ist davon explizit nicht betroffen und kann gemäss EEG auch weiterhin ausgerichtet werden. Per 31. Dezember 2020 konnte für das Jahr 2020 eine überdurchschnittliche Leistung von 4'948 kWp zugesichert werden. Die hohe zugesicherte Leistung ist einerseits eine Folge der positiven Stimmung für den Bau von Photovoltaikanlagen und andererseits eine Reaktion auf die Ankündigung der auslaufenden festen Einspeisevergütung.
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2015 wurde die zuvor schon einmal auf 5 Jahre (2008-2013) begrenzte Einspeisevergütung für Neuanlagen nochmals für einen Zeitraum von knapp 6 Jahren bis 31. Dezember 2020 begrenzt eingeführt. Im Dezember 2020 hat der Landtag die Förderung durch Einspeisevergütung um ein weiteres Jahr bis Ende 2021 verlängert.
Die Regierung hat auf Verordnungsebene die Förderbedingungen per 15. Juni 2018 um Option 2 und 3 ergänzend angepasst. Ziel der Anpassung im 2018 war es, einen Übergang vom mehrheitlich durch Einspeisevergütung geprägten Förderansatz auf anteilsmässig mehr Einmalvergütungen und Marktorientierung zu bewirken. Für das Jahr 2020 ist dies gut gelungen. 2020 wurden nur noch rund 30% der Förderungen als Option 1 mit Einspeisevergütung aber schon rund 70% als Option 2 als Einmalvergütung zugesichert.
Hauptziel der damals neu geschaffenen Option 3 war es, mehr Interesse für Fassadenlösungen zu wecken. Fassadenlösungen mit einer vertikalen oder steilen Orientierung tragen besser zu einer Winterstromproduktion bei. Leider werden Anlagen an Fassaden immer noch relativ selten gebaut. Sie machen weniger als 1% der Leistung aus. Der Anreiz dafür ist weiterhin wichtig. Neben der Förderung braucht es aber auch Architektinnen und Architekten sowie Bauherrschaften, die solche Lösungen in den Entwurf eines Gebäudes optisch integrieren wollen. Die Umstellung auf mehr Fassadenanlagen ist ein längerer Prozess. Daher soll Option 3 beibehalten werden.
Nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung des Photovoltaikzubaus (Stand 19. Mai 2021).
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Die Energiestrategie 2030 thematisiert unter anderem auch den Einfluss der Photovoltaik auf die Energieversorgung und die Integration in das bestehende Stromversorgungsnetz. Dabei wurde klar, dass mit steigenden Anteilen von Solarstrom ganz neue Ansätze bei der Netzintegration von Solarstrom nötig sind, sofern Produktionsüberschüsse künftig nicht einfach zu tiefen Preisen ins Ausland exportiert werden sollen. Es hilft wenig, wenn viele Anlagen nur am Mittag und im Sommer produzieren und sich Prosumer3 keine Überlegungen dazu machen müssen, der Produktionsspitze mit Eigenverbrauch entgegenzuwirken. Eine Förderung von Strom ohne Anreizelement mit Bezug zum Marktpreis scheint für die weitere Zukunft deshalb nicht das richtige Instrument zu sein.
Die Regierung hat im Bericht und Antrag zur Energiestrategie 20304 im November 2020 angekündigt, das System der festen Einspeisevergütung auf ein stärker marktorientiertes System mittels eines Zuschlages anzupassen zu wollen. Die laufenden Abklärungen haben nun jedoch gezeigt, dass die Evaluation und Erar-
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beitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage mehr Zeit benötigt als angenommen.



 
2Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118 idgF.
 
3Prosumer ist ein Begriff für Anlagenbesitzer die gleichzeitig auch Strombezüger sind. Das Wort Prosumer ist eine Kombination der Wörter Produzent und Konsument.
 
4Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Energiestrategie 2030 & Energievision 2050 sowie die Umsetzung der darin enthaltenen Massnahmen, Nr. 118/2020.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2021 / 361
Landtagssitzungen
30. September 2021
03. September 2021
Stichwörter
Abän­de­rung des Ener­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setzes (EEG)
För­der­system mit Einspeisevergütung
För­de­rung von Photovoltaikanlagen
Ver­län­ge­rung der Einspeisevergütung