Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ("PAD")
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Mit Beschluss Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021 wurde die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontenrichtline bzw. Payment Accounts Directive - PAD) in das EWR-Abkommen übernommen.
Die PAD soll die bessere Vergleichbarkeit und die erhöhte Transparenz von Entgelten für Zahlungskonten bringen, Kunden den Kontowechsel im Inland sowie grenzüberschreitend erleichtern und innerhalb des EWR den umfassenden Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto") gewährleisten.
Liechtenstein ist zur Übernahme der PAD aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die PAD wird durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) und die Erlassung einer Zahlungskontenverordnung (ZKV) umgesetzt. Diese Umsetzungsmassnahmen wurden vom Landtag bereits im September 2019 in erster Lesung behandelt (Bericht und Antrag Nr. 70/2019 betreffend den Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes) und werden gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021 betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021 bedarf zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 31. August 2021
LNR 2021-1203
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021 zu unterbreiten.
Am 11. Juni 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontenrichtlinie bzw. Payment Accounts Directive - PAD) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die PAD war in der EU bis zum 18. September 2016 umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist für die PAD.
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Das Zahlungskontengesetz (ZKG), durch das die PAD umgesetzt werden soll, war bereits am 6. September 2019 Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 70/2019 betreffend den Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Die Umsetzungsmassnahmen zur PAD sollen gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021 betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 171/2021 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.