Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Zahlungkontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) aufgeworfenen Fragen
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In seiner Sitzung vom 6. September 2019 beriet der Landtag den Bericht und An-trag betreffend den Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) in erster Lesung. Die gegenständliche Gesetzesvorlage wurde dabei im Grundsatz begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten.
Die vorliegende Stellungnahme beantwortet die anlässlich der 1. Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie seitens der Regierung nicht bereits während der Landtagsdebatte abschliessend beantwortet wurden. Während von den Landtagsabgeordneten keine Grundsatzfragen vorgebracht wurden, stellten einige Abgeordnete Fragen zu einzelnen Bestimmungen und zu den Erläuterungen einzelner Bestimmungen sowie redaktionelle Fragen, die im Rahmen dieser Stellungnahme beantwortet werden. Schliesslich nutzt die Regierung die gegenständliche Stellungnahme für weitergehende Erörterungen zu den Erläuterungen einzelner Bestimmungen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen (MPF)
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 31. August 2021
LNR 2021-1205
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG; BuA Nr. 70/2019) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 6. September 2019 wurden der Erlass eines Zahlungskontengesetzes (ZKG) und die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) in erster Lesung behandelt und grundsätzlich begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Während keine grundsätzlichen Fragen vorgebracht wurden, stellten sich spezifische Fragen insbesondere zu den Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 und 8, Art. 4 Abs. 2., Art. 7, Art. 20, Art. 22, Art. 30 und Art. 43 ZKG sowie zu den Erläuterungen einzelner Bestimmungen. Dazu wurden redaktionelle Fragen zu der Nummerierung der Kapitel
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gestellt. Die Regierung nimmt die gegenständliche Stellungnahme zum Anlass, um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten.
Die Regierung hat die Beantwortung der Fragen zudem zum Anlass genommen, einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Neben Verweisanpassungen wurde der bisherige Abs. 2 von Art. 31 ZKG aus systematischen Gründen nach Art. 30 ZKG verschoben. Die Bestimmung bleibt inhaltlich unverändert.