Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobile Anwendung öffentlicher Stellen)
 
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Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umzusetzen. Alle Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen (Land und Gemeinden sowie Einrichtungen von allgemeinem Interesse) sind vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erzeugt und keine der Ausnahmebestimmungen greift (bestimmte Webinhalte wie Online-Kartenmaterial oder Extranet sind ausgenommen, teilweise mit zeitlicher Beschränkung). Unter Einrichtungen von allgemeinem Interesse werden gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. l Einrichtungen verstanden, die 1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, 2. Rechtspersönlichkeit besitzen und 3. überwiegend vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen von allgemeinem Interesse finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen von allgemeinem Interesse ernannt worden sind.
Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen haben den gesetzlich definierten Anforderungen an die Barrierefreiheit zu entsprechen. Die öffentlichen Stellen haben zudem eine "Erklärung zur Barrierefreiheit" auf ihrer Website zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Zudem müssen sie jede Mitteilung von Nutzern ihrer Websites oder mobilen Anwendungen zu Mängeln prüfen, allenfalls Massnahmen ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis der Prüfung und beabsichtigten Massnahmen bekannt geben.
Die zuständige Amtsstelle hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen sowie an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zu übermitteln. Die zuständige Amtsstelle hat zudem die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung der Barrierefreiheit sowie an die anzuwendende
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Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten im Internet zu veröffentlichen. Schliesslich hat sie Beschwerden in diesem Zusammenhang entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen auszusprechen und Massnahmen vorzuschlagen. Die zuständige Amtsstelle kann bei Bedarf Dritte oder eine Organisation mit dieser Aufgabe beauftragen.
Dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, derzeit der LBV, obliegen die Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen, insbesondere durch Information und Beratung sowie die Koordination von Schulungsprogrammen in diesem Zusammenhang.
Unabhängig von der Umsetzung dieser Richtlinie wird im BGlG klargestellt, dass die Möglichkeit, bei öffentlich zugänglichen Bauten im Einzelfall eine Ausnahme von der Barrierefreiheit zu gewähren, sofern diese verhältnismässig ist, auch bei einer Umnutzung in eine öffentlich zugängliche Baute und Anlage besteht (zum Beispiel von einer privat genutzten Wohnung in eine Physiotherapiepraxis). Auf Vorschlag des LBV soll diese Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zudem nicht nur bei Umbauten und Umnutzungen bestehen, sondern auch bei Neubauten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Soziale Dienste
Amt für Informatik
Amt für Kommunikation
Stabsstelle EWR
Amt für Bau und Infrastruktur
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Vaduz, 31. August 2021
LNR 2021-1194
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243, bezweckt, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Art. 1). Dieses Gesetz findet grundsätzlich auf sämtlich gestaltete Lebensbereiche von Menschen mit Behinderung Anwendung (Art. 2). In Art. 17 ff. BGlG werden sog. besondere Massnahmen des Gemeinwesens normiert. Gemäss Art. 17 Abs. 3 müssen Dienstleistungen vom Gemeinwesen, soweit sie auf Internet angeboten werden, den internationalen Standards entsprechen. Gemäss Art. 9
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der Verordnung über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung; BGlV), LGBl. 2006 Nr. 287 i.d.g.F., müssen Dienstleistungen des Gemeinwesens im Internet für sprach-, hör- und sehbehinderte Menschen zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und subsidiär entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.1
Die Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C)2 hat die WCAG3 ausgearbeitet. Im Juni 2018 hat die WAI die WCAG 2.1 verabschiedet.4 WCAG 2.1 erweitert die bisherigen Regeln in WCAG 2.0 um zusätzliche 17 Erfolgskriterien, die besonders wichtige Anforderungen für Menschen mit Sehbehinderungen, Anpassungen auf mobilen Geräten sowie um Regeln für Pointer-Eingaben/-Gesten und Sensoren (Anforderungen an Eingabemöglichkeiten auf mobilen Geräten) beinhalten.5
Gemäss Art. 22 BGlG hat die Regierung ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, das sich für die rechtliche und faktische Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einsetzt, zu errichten. Die primären Aufgaben des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen werden in Abs. 2 von Art. 22 BGlG aufgelistet. Die Regierung kann gemäss Abs. 1 eine Organisation mit dieser Aufgabe betrauen. So hat die Regierung, vertreten durch das Amt für
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Soziale Dienste, mit dem Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV) im Jahre 2007 sowie 20156 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, womit dem LBV unter anderem die Aufgaben des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 22 BGlG übertragen wurden.



 
1Diese Richtlinien können gemäss BGlV beim Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV), Landstr. 121, 9495 Triesen, eingesehen und bezogen werden.
 
2Vgl. hierzu zum Beispiel: https://www.w3c.de/about/
 
3Web Content Accessibility Guidelines (englisch für "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte").
 
4https://www.w3.org/TR/WCAG21/
 
5https://www.ag.bka.gv.at/at.gv.bka.wiki-bka/index.php/Barrierefrei:Richtlinien_fuer_barrierefreie_Webinhalte_WCAG_2.0
 
6LNR 2015-562 BNR 2015/572.
 
LR-Systematik
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105
LGBl-Nummern
2022 / 101
Landtagssitzungen
30. September 2021
Stichwörter
Abän­de­rung Behindertengleichstellungsgesetz
Anfor­de­rungen an die Barrierefreiheit
bar­rie­re­freier Zugang zu Websites
Bar­rie­re­frei­heit
Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­rungen
Erklä­rung zur Barrierefreiheit
mobile Anwen­dung öffent­li­cher Stellen
Richt­linie (EU) 2016/2102